18.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 309/13
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Toridas“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-386/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung - Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen - Absicht des Erwerbers, die gekauften Gegenstände vor ihrer Ausfuhr an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat weiterzuverkaufen - Mögliche Auswirkungen der Bearbeitung eines Teils der Gegenstände vor ihrer Versendung))
(2017/C 309/17)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Toridas“ UAB
Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Streithelfer: Kauno apskrities valstybinė mokesčių inspekcija
Tenor
1.
Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Lieferung von Gegenständen seitens eines Steuerpflichtigen, der in einem ersten Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht nach Maßgabe dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasste Erwerber vor Bewirkung dieses Lieferumsatzes den Lieferanten darüber informiert, dass die Waren unmittelbar an einen in einem dritten Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen weiterverkauft werden, bevor sie aus dem ersten Mitgliedstaat ausgeführt und zum dritten Steuerpflichtigen befördert werden, sofern die Zweitlieferung tatsächlich erfolgt ist und die Waren sodann vom ersten Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat des dritten Steuerpflichtigen befördert wurden. Die mehrwertsteuerliche Erfassung des ersten Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Ort der Erstlieferung oder des Enderwerbs befindet, ist weder ein Kriterium für die Einstufung als innergemeinschaftlicher Umsatz noch für sich genommen ein hinreichender Beweis für den innergemeinschaftlichen Charakter eines Umsatzes.
2.
Im Rahmen der Auslegung von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hat eine Bearbeitung von Gegenständen im Lauf einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Weisung des Zwischenerwerbers und vor der Beförderung in den Mitgliedstaat des Endabnehmers vorgenommen wird, keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die etwaige Befreiung der Erstlieferung von der Steuer, sofern die Bearbeitung nach der Erstlieferung stattfindet.
(1) ABl. C 343 vom 19.9.2016.