16.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — T-2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o., in Insolvenz/Republik Slowenien
(Rechtssache C-396/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 184 und 185 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff „Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde“ - Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsvergleichs))
(2018/C 134/08)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: T-2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o., in Insolvenz
Beklagte: Republik Slowenien
Tenor
1.
Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
2.
Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs keinen Umsatz darstellt, bei dem keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde und eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleibt, wenn die Verminderung endgültig ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
3.
Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keine ausdrückliche Verpflichtung zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Umsätzen vorsehen muss, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.
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