26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/18
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Milano, des Bundesgerichtshofs — Italien, Deutschland — Acacia Srl/Pneusgarda Srl, in Konkurs, Audi AG (C-397/16), Acacia Srl, Rolando D’Amato/Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (C-435/16)
(Verbundene Rechtssachen C-397/16 und C-435/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 110 Abs. 1 - Fehlender Schutz - Sogenannte „Reparaturklausel“ - Begriff „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“ - Reparatur des komplexen Erzeugnisses, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen - Maßnahmen, die der Benutzer ergreifen muss, um sich auf die „Reparaturklausel“ berufen zu können - Nachgebaute Autofelge, die mit dem Originalfelgenmodell identisch ist))
(2018/C 072/23)
Verfahrenssprache: Deutsch und Italienisch
Vorlegende Gerichte
Corte d’appello di Milano, Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Acacia Srl (C-397/16), Acacia Srl, Rolando D’Amato (C-435/16)
Beklagte: Pneusgarda Srl, in Konkurs, Audi AG (C-397/16), Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (C-435/16)
Tenor
1.
Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene sogenannte „Reparaturklausel“ den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist.
2.
Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene „Reparaturklausel“ den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, unter die Voraussetzung stellt, dass das Erscheinungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisch identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte.
3.
Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass der Hersteller oder Anbieter eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses, um sich auf die in dieser Vorschrift enthaltene „Reparaturklausel“ berufen zu können, einer Sorgfaltspflicht unterliegt, die sich auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer bezieht.
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
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