11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/10
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Hansruedi Raimund/Michaela Aigner
(Rechtssache C-425/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 96 Buchst. a - Verletzungsklage - Art. 99 Abs. 1 - Vermutung der Rechtsgültigkeit - Art. 100 - Widerklage auf Nichtigerklärung - Verhältnis zwischen Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung - Verfahrensautonomie))
(2017/C 424/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hansruedi Raimund
Beklagte: Michaela Aigner
Tenor
1.
Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass eine bei einem Unionsmarkengericht nach Art. 96 Buchst. a dieser Verordnung erhobene Verletzungsklage wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes wie des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen nicht abgewiesen werden darf, ohne dass dieses Gericht der vom Beklagten des Verletzungsverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 der Verordnung erhobenen und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützten Widerklage auf Nichtigerklärung stattgegeben hat.
2.
Die Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sie es nicht verbietet, dass das Unionsmarkengericht die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a dieser Verordnung wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes wie des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen abweisen darf, obwohl die Entscheidung über die gemäß Art. 100 Abs. 1 der Verordnung erhobene und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützte Widerklage auf Nichtigerklärung nicht rechtskräftig ist.
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.