4.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 293/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Bayerische Motoren Werke AG/Acacia Srl
(Rechtssache C-433/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 81 und 82 - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat))
(2017/C 293/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bayerische Motoren Werke AG
Beklagte: Acacia Srl
Tenor
1.
Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und daher nicht zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt.
2.
Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, und vorbehaltlich der in diesen Verordnungen genannten Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren.
3.
Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 keine Anwendung.
4.
Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs, die mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Zusammenhang stehen, keine Anwendung, soweit diesen Anträgen nur stattgegeben werden kann, wenn dieser Klage auf Feststellung der Nichtverletzung stattgegeben wird.
(1) ABl. C 410 vom 7.11.2016.