9.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/23
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Emil Milev
(Rechtssache C-439/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 3 und 6 - Zeitliche Geltung - Gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft eines Angeklagten - Nationale Regelung, die es verbietet, während der gerichtlichen Phase des Verfahrens zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht besteht, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat - Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Beurteilungsspielraum, den die nationale Rechtsprechung den nationalen Gerichten bei der Entscheidung über die Frage lässt, ob die Konvention angewandt wird oder nicht))
(2017/C 006/28)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Emil Milev.
Tenor
Die vom Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof, Bulgarien) am 7. April 2016 zu Beginn der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen erlassenen Hinweise, die den für die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung der Untersuchungshaft zuständigen nationalen Gerichten die Befugnis verleihen, zu entscheiden, ob in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft eines Angeklagten einer gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen ist, die sich auch auf die Frage bezieht, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, nicht geeignet sind, nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die von ihr vorgeschriebenen Ziele ernstlich in Frage zu stellen.
(1) ABl. C 364 vom 3.10.2016.