20.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/10
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație şi Justiție — Rumänien) — SMS group GmbH/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București
(Rechtssache C-441/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger - Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände - Voraussetzungen - Objektive Anhaltspunkte, die die Absicht des Steuerpflichtigen belegen, die eingeführten Gegenstände im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden - Ernsthafte Gefahr, dass der die Einfuhr rechtfertigende Umsatz nicht bewirkt wird))
(2017/C 392/14)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație şi Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: SMS group GmbH
Kassationsbeschwerdegegner: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București
Tenor
Die Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ist in Verbindung mit Art. 170 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der für die Einfuhr von Gegenständen entrichteten Mehrwertsteuer in einer Fallkonstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verwehrt, in der die Durchführung des Vertrags, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige diese Gegenstände gekauft und eingeführt hat, zum Zeitpunkt der Einfuhr ausgesetzt war, der Umsatz, für den sie verwendet werden sollten, letztlich nicht bewirkt wurde und der Steuerpflichtige nicht den Nachweis über ihren weiteren Verkehr erbracht hat.
(1) ABl. C 419 vom 14.11.2016.