Rechtssache C-451/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereingtes Königreich) — MB/Secretary of State for Work and Pensions (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 79/7 — Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Staatliches nationales Rentenversicherungssystem — Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung — Nationale Regelung, die diese Anerkennung davon abhängig macht, dass eine vor der Geschlechtsumwandlung geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird — Weigerung einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, eine staatliche Ruhestandsrente ab dem Rentenalter für Personen des erworbenen Geschlechts zu gewähren — Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)
C2942018DE520120180626DE00065262
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereingtes Königreich) — MB/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-451/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 79/7 — Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Staatliches nationales Rentenversicherungssystem — Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung — Nationale Regelung, die diese Anerkennung davon abhängig macht, dass eine vor der Geschlechtsumwandlung geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird — Weigerung einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, eine staatliche Ruhestandsrente ab dem Rentenalter für Personen des erworbenen Geschlechts zu gewähren — Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)“2018/C 294/06Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MB
Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions
Tenor
Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nicht nur physische, soziale und psychische Kriterien erfüllen muss, sondern auch nicht mit einer Person des Geschlechts, das sie infolge der Geschlechtsumwandlung erworben hat, verheiratet sein darf, wenn sie eine staatliche Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden gesetzlichen Rentenalter in Anspruch nehmen möchte.
( 1 ) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
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