16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/17
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Halil Ibrahim Özçelik
(Rechtssache C-453/16 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „Haftbefehl“ - Autonomer Begriff des Unionsrechts - Nationaler Haftbefehl, der zur Strafverfolgung von einer Polizeibehörde ausgestellt und von der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde))
(2017/C 014/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Partei des Ausgangsverfahrens
Halil Ibrahim Özçelik
Tenor
Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestätigung eines zuvor von einer Polizeibehörde zur Strafverfolgung erlassenen nationalen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
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