19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
(Rechtssache C-473/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung - Art. 4 - Prüfung der Tatsachen und Umstände - Einholung eines Gutachtens - Psychologische Tests))
(2018/C 104/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: F
Beklagter: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
Tenor
1.
Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.
2.
Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.
(1) ABl. C 419 vom 14.11.2016.
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