Rechtssache C-480/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Fidelity Funds u. a. / Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapital- und Zahlungsverkehr — Beschränkungen — Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW] ausgeschüttet werden — Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden — Steuerbefreiung der von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsansässige OGAW ausgeschütteten Dividenden — Rechtfertigungsgründe — Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Kohärenz des Steuersystems — Verhältnismäßigkeit)
C2852018DE510120180621DE00065162
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Fidelity Funds u. a. / Skatteministeriet
(Rechtssache C-480/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapital- und Zahlungsverkehr — Beschränkungen — Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW] ausgeschüttet werden — Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden — Steuerbefreiung der von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsansässige OGAW ausgeschütteten Dividenden — Rechtfertigungsgründe — Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Kohärenz des Steuersystems — Verhältnismäßigkeit)“2018/C 285/06Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Fidelity Funds u. a.
Beklagter: Skatteministeriet
Beteiligte: NN (L) SICAV
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschütteten Dividenden dem Quellensteuerabzug unterliegen, während die an einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschütteten Dividenden davon befreit sind, sofern dieser Organismus eine Mindestausschüttung an seine Anteilsinhaber vornimmt oder technisch eine Mindestausschüttung ausweist und eine Steuer auf diese tatsächliche oder fiktive Mindestausschüttung zulasten seiner Anteilsinhaber einbehält.
( 1 ) ABl. C 419 vom 14.11.2016.
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