Rechtssache C-483/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Zsolt Sziber/ERSTE Bank Hungary Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 Abs. 1 — Darlehensverträge in Fremdwährung — Nationale Rechtsvorschriften, die besondere prozessuale Anforderungen an die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit stellen — Äquivalenzgrundsatz — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)
C2592018DE610120180531DE00076172
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Zsolt Sziber/ERSTE Bank Hungary Zrt.
(Rechtssache C-483/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 Abs. 1 — Darlehensverträge in Fremdwährung — Nationale Rechtsvorschriften, die besondere prozessuale Anforderungen an die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit stellen — Äquivalenzgrundsatz — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)“2018/C 259/07Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zsolt Sziber
Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.
Beteiligte: Mónika Szeder
Tenor
1.
Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs und dem auf seine Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung, die es dem Darlehensgeber erlaubt, die Zinsen, Gebühren und Kosten zu erhöhen, enthalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in einem solchen Vertrag enthaltenen Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände.
2.
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.
( 1 ) ABl. C 419 vom 14.11.2016.
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