19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs — Österreich) — Maximilian Schrems/Facebook Ireland Limited
(Rechtssache C-498/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 15 und 16 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff „Verbraucher“ - Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer geltend zu machen sind, zwischen Verbrauchern))
(2018/C 104/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maximilian Schrems
Beklagte: Facebook Ireland Limited
Tenor
1.
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.
2.
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
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