26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/24
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Deister Holding AG, vormals Traxx Investments NV (C-504/16), Juhler Holding A/S (C-613/16)/Bundeszentralamt für Steuern
(Verbundene Rechtssachen C-504/16 und C-613/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 5 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne - Befreiung - Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch - Vermutung))
(2018/C 072/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deister Holding AG, vormals Traxx Investments NV (C-504/16), Juhler Holding A/S (C-613/16)
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Tenor
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.
(1) ABl. C 475 vom 19.12.2016.