22.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/14
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Еntertainment Bulgaria System ЕООD / Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
(Rechtssache C-507/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a, Art. 169 Buchst. a, Art. 214 Abs. 1 Buchst. d und e sowie Art. 289 und 290 - Abzugsfähigkeit der als Vorsteuer geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer - Ausgangsumsätze in anderen Mitgliedstaaten - Steuerbefreiungsregelung in dem Mitgliedstaat, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird))
(2018/C 022/18)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Еntertainment Bulgaria System ЕООD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen mit der Begründung, er sei nach einem der beiden in Art. 214 Abs. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung genannten Fälle als mehrwertsteuerpflichtig registriert, daran hindert, die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen erbracht und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem dieser Steuerpflichtige ansässig ist, verwendet wurden, als Vorsteuer abzuziehen. Hingegen sind Art. 168 Buchst. a und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die einen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen, der dort unter eine Steuerbefreiungsregelung fällt, an der Ausübung des Rechts auf Abzug der in diesem Staat geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen erbracht und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem dieser Steuerpflichtige ansässig ist, verwendet wurden, als Vorsteuer hindert.
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.