26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/24
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse eGen/Agrarmarkt Austria
(Rechtssache C-516/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Operationelles Programm im Sektor Obst und Gemüse - Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung [EG] Nr. 361/2008 geänderten Fassung - Art. 103b, 103d und 103 g - Finanzielle Beihilfe der Europäischen Union - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 543/2011 - Art. 60 und Anhang IX Nr. 23 - Investitionen, die in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation stattfinden - Begriff - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit))
(2018/C 072/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse eGen
Beklagte: Agrarmarkt Austria
Tenor
1.
Die Bezugnahme in Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf Investitionen, die „in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation“ stattfinden, ist wie folgt auszulegen:
—
Die bloße Tatsache, dass eine im Rahmen eines operationellen Programms im Sinne von Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung getätigte Investition auf einem Grundstück stattfindet, das einem Dritten und nicht der betreffenden Erzeugerorganisation gehört, stellt grundsätzlich keinen Grund dafür dar, dass die Ausgaben der Erzeugerorganisation für diese Investition aufgrund von Nr. 23 des Anhangs IX nicht beihilfefähig sind.
—
Nr. 23 des Anhangs IX erfasst Investitionen, die in Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten stattfinden, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich unter der alleinigen Kontrolle der betreffenden Erzeugerorganisation stehen, so dass jede Nutzung der Investitionen zugunsten eines Dritten ausgeschlossen ist.
2.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die zuständige nationale Behörde nicht daran hindert, die von einer Erzeugerorganisation für eine Investition, die letztlich in Anwendung von Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 für nicht beihilfefähig erklärt wurde, beantragte Zahlung des Restbetrags einer finanziellen Beihilfe abzulehnen und von der Erzeugerorganisation die ihr für diese Investition bereits gewährte Beihilfe zurückzufordern.
3.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist das Unionsrecht dahin auszulegen, dass es, wenn die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich begrenzt werden, einer Heranziehung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, um die Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe auszuschließen, nicht entgegensteht, sofern dies unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen geschieht, dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen wird und der gute Glaube des Begünstigten nachgewiesen ist.
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.