11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — A / Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-522/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 sowie Art. 221 Abs. 3 und 4 - Verordnung [EWG] Nr. 2777/75 - Verordnung [EG] Nr. 1484/95 - Zusätzliche Einfuhrzölle - Künstliche Errichtung einer Struktur, mit der die geschuldeten Zusatzzölle umgangen werden sollen - Unrichtigkeit der einer Zollanmeldung zugrunde liegenden Angaben - Personen, die für die Zollschuld haftbar gemacht werden können - Verjährungsfrist))
(2017/C 424/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: A
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
1.
Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die Unterlagen, deren Vorlage nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/1999 der Kommission vom 29. März 1999 geänderten Fassung verlangt wird, für die Abgabe der Zollanmeldung erforderliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
2.
Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Handelsströmen wie der des Ausgangsverfahrens beteiligt war, die zu einer Minderung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben geführt hat, unter den Begriff „Zollschuldner“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, auch wenn sie nicht selbst die unrichtigen Angaben gemacht hat, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wurde, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die mit dieser Struktur zusammenhängenden Umsätze nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern allein zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu kommen. Der Umstand, dass diese Person mit der Konzeption und der künstlichen Errichtung dieser Struktur erst begonnen hat, nachdem ihr von Zollrechtssachverständigen versichert worden war, dass diese rechtmäßig sei, ist insoweit unerheblich.
3.
Art. 221 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Tatsache, dass die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, für sich allein nicht dazu angetan ist, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitteilung des für solche Waren geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags an den Schuldner nach Ablauf der Frist erfolgt, die in Art. 221 Abs. 3 dieser Verordnung in der geänderten Fassung vorgesehen ist.
(1) ABl. C 86 vom 20.3.2017.