Rechtssache C-525/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão — Portugal) — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade da Concorrência (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV — Begriff „Benachteiligung im Wettbewerb“ — Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt — Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten — Von den nationalen Anbietern entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts zu zahlende Gebühr)
C2002018DE720120180419DE00087282
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão — Portugal) — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade da Concorrência
(Rechtssache C-525/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV — Begriff „Benachteiligung im Wettbewerb“ — Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt — Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten — Von den nationalen Anbietern entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts zu zahlende Gebühr)“2018/C 200/08Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Serviços de Comunicações e Multimédia SA
Beklagte: Autoridade da Concorrência
Beteiligte: GDA — Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas Intérpretes ou Executantes, CRL
Tenor
Der Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden“ im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen eine preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt vornimmt, den Fall betrifft, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken kann. Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt“ wird, erfordert nicht den Nachweis einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition, sondern ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen.
( 1 ) ABl. C 14 vom 16.1.2017.
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