Rechtssache C-526/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 31. Mai 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung — Richtlinie 2011/92/EU — Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrungen zur Suche oder Erkundung von Schiefergas — Tiefbohrung — Auswahlkriterien — Feststellung der Schwellenwerte)
C2592018DE720120180531DE00097282
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 31. Mai 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-526/16) ( 1 )
„(Vertragsverletzung — Richtlinie 2011/92/EU — Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrungen zur Suche oder Erkundung von Schiefergas — Tiefbohrung — Auswahlkriterien — Feststellung der Schwellenwerte)“2018/C 259/09Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung, D. Milanowska und C. Zadra)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, D. Krawczyk, M. Orion Jędrysek, H. Schwarz und K. Majcher)
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie deren Anhängen II und III verstoßen, dass sie Projekte zur Suche oder Erkundung von Schiefergasvorkommen durch Bohrungen bis zu einer Tiefe von 5000 m — mit Ausnahme von Bohrungen mit einer Mindesttiefe von 1000 m in Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und Naturschutzgebieten wie Nationalparks, Naturreservaten, Landschaftsparks und „Natura 2000“-Schutzgebieten sowie deren Umgebung — von dem Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat.
2.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
( 1 ) ABl. C 14 vom 16.1.2017.
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