26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/25
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH / Hauptzollamt München
(Rechtssache C-529/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zollkodex - Art. 29 - Zollwertermittlung - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften - Vorabverständigungsvereinbarung für Verrechnungspreise - Vereinbarter Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten Preis und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt))
(2018/C 072/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH
Beklagter: Hauptzollamt München
Tenor
Die Art. 28 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.
(1) ABl. C 30 vom 20.1.2017.