Rechtssache C-530/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eisenbahnsicherheit — Richtlinie 2004/49/EG — Kein Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten)
C2762018DE220120180613DE00032232
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-530/16) ( 1 )
„(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eisenbahnsicherheit — Richtlinie 2004/49/EG — Kein Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten)“2018/C 276/03Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und K. Majcher als Bevollmächtigte im Beistand von T. Warchoł, ekspert)
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Untersuchungsstelle organisatorisch und in ihren Entscheidungen von dem Eisenbahnunternehmen und dem Fahrwegbetreiber unabhängig ist, die vom für Verkehrsangelegenheiten zuständigen Minister kontrolliert werden.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
( 1 ) ABl. C 14 vom 16.1.2017.
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