Rechtssache C-531/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras, „Ecoservice projektai“ UAB, vormals „Specializuotas transportas“ UAB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben — Pflichten der Bieter, des öffentlichen Auftraggebers und des nationalen Gerichts)
C2402018DE320120180517DE00043242
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras, „Ecoservice projektai“ UAB, vormals „Specializuotas transportas“ UAB
(Rechtssache C-531/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben — Pflichten der Bieter, des öffentlichen Auftraggebers und des nationalen Gerichts)“2018/C 240/04Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras, „Ecoservice projektai“ UAB, vormals „Specializuotas transportas“ UAB
Beteiligte:„VSA Vilnius“ UAB, „Švarinta“ UAB, „Specialus autotransportas“ UAB, „Ecoservice“ UAB,
Tenor
Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen ist, dass
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miteinander verbundene Bieter, die in ein und demselben Verfahren gesonderte Angebote einreichen, nicht verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber von sich aus ihre Verbindungen offenzulegen, wenn in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, die die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags regeln, keine ausdrückliche normative Bestimmung oder spezifische Bedingung enthalten ist;
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der öffentliche Auftraggeber, wenn er über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der von bestimmten Bietern eingereichten Angebote aufkommen lassen, zur Nachprüfung verpflichtet ist, ob deren Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er zusätzliche Informationen von diesen Bietern anfordert. Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig sind, steht Art. 2 der Richtlinie 2004/18 einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen.
( 1 ) ABl. C 6 vom 9.1.2017.
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