Rechtssache C-541/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 — Art. 2 Nr. 6 — Art. 8 — Kabotage — Begriff — Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument „Fragen und Antworten“ enthalten ist — Rechtliche Bedeutung — Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Anzahl der Belade- und Entladeorte, die Teil einer Kabotage sein können, begrenzt wird — Ermessensspielraum — Beschränkung — Verhältnismäßigkeit)
C2002018DE910120180412DE00109191
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-541/16) ( 1 )
„(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 — Art. 2 Nr. 6 — Art. 8 — Kabotage — Begriff — Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument „Fragen und Antworten“ enthalten ist — Rechtliche Bedeutung — Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Anzahl der Belade- und Entladeorte, die Teil einer Kabotage sein können, begrenzt wird — Ermessensspielraum — Beschränkung — Verhältnismäßigkeit)“2018/C 200/10Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, L. Grønfeldt und U. Nielsen)
Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning, dann J. Nymann-Lindegren und M. Søndahl Wolff)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
( 1 ) ABl. C 6 vom 9.1.2017.
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