8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/13
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — „Wind Inovation 1“ EOOD, in Liquidation/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
(Rechtssache C-552/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Auflösung einer Gesellschaft, die deren Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister zur Folge hat - Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die vorhandenen Aktiva zu berechnen und die berechnete Mehrwertsteuer an den Staat abzuführen - Beibehaltung oder Änderung des zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union bestehenden Gesetzes - Art. 176 Abs. 2 - Auswirkung auf das Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 168))
(2018/C 005/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Wind Inovation 1“ EOOD, in Liquidation
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
Tenor
1.
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die zwingende Streichung einer Gesellschaft, deren Auflösung gerichtlich angeordnet wurde, aus dem Mehrwertsteuerregister die Verpflichtung nach sich zieht, die auf die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft vorhandenen Aktiva geschuldete oder als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer zu berechnen und an den Staat abzuführen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Gesellschaft ab ihrer Auflösung keine wirtschaftlichen Umsätze mehr bewirkt.
2.
Die Richtlinie 2006/112, insbesondere Art. 168, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die zwingende Streichung einer Gesellschaft, deren Auflösung gerichtlich angeordnet wurde, aus dem Mehrwertsteuerregister auch dann die Verpflichtung, die auf die zum Zeitpunkt dieser Auflösung vorhandenen Aktiva geschuldete oder als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer zu berechnen und an den Staat abzuführen, nach sich zieht, wenn diese Gesellschaft während des Liquidationsverfahrens weiterhin wirtschaftliche Umsätze bewirkt, und die damit das Recht auf Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Verpflichtung abhängig macht.
(1) ABl. C 22 vom 23.1.2017.