Rechtssache C-554/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — EP Agrarhandel GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Stützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Mutterkuhprämien — Art. 117 Abs. 2 — Übermittlung von Angaben — Entscheidung 2001/672/EG in der durch den Beschluss 2010/300/EU geänderten Fassung — Sommerweideauftrieb von Rindern in Berggebieten — Art. 2 Abs. 4 — Frist für die Meldung des Auftriebs — Berechnung — Verspätete Meldungen — Anspruch auf Prämienzahlung — Voraussetzung — Heranziehung der Absendefrist)
C2682018DE410120180607DE00044141
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — EP Agrarhandel GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Rechtssache C-554/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Stützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Mutterkuhprämien — Art. 117 Abs. 2 — Übermittlung von Angaben — Entscheidung 2001/672/EG in der durch den Beschluss 2010/300/EU geänderten Fassung — Sommerweideauftrieb von Rindern in Berggebieten — Art. 2 Abs. 4 — Frist für die Meldung des Auftriebs — Berechnung — Verspätete Meldungen — Anspruch auf Prämienzahlung — Voraussetzung — Heranziehung der Absendefrist)“2018/C 268/04Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EP Agrarhandel GmbH
Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Tenor
Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt.
( 1 ) ABl. C 46 vom 13.2.2017.
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