11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/12
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Lutz GmbH/Hauptzollamt Hannover
(Rechtssache C-556/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Unterposition 6212 20 00 [Miederhosen] - Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Erläuterungen zum Harmonisierten System))
(2017/C 424/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lutz GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hannover
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet, in die jedoch keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, in die Unterposition 6212 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, wenn die Querelastizität nachweislich erheblich geringer ist, um so den menschlichen Körper zu stützen und eine die Figur schlanker machende Wirkung zu erzielen.
(1) ABl. C 38 vom 6.2.2017.