14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/14
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürtingen) — Strafverfahren gegen Faiz Rasool
(Rechtssache C-568/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 3 Buchst. e und o - Art. 4 Nr. 3 - Anhang - Nr. 2 - Geltungsbereich - Betrieb multifunktionaler Terminals, an denen in Spielhallen Bargeld abgehoben werden kann - Kohärenz der Strafverfolgungspraxis der nationalen Behörden - Verfall der durch eine Straftat erlangten Beträge - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17))
(2018/C 166/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Nürtingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Faiz Rasool
Beteiligte: Rasool Entertainment GmbH
Tenor
Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.
(1) ABl. C 22 vom 23.1.2017.
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