19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. / Gianni Pantuso u. a.
(Verbundene Rechtssachen C-616/16 und C-617/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG - Weiterbildung zum Facharzt - Angemessene Vergütung - Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist begonnen und nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden))
(2018/C 104/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Università degli Studi di Palermo, Ministero della Salute, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero del Tesoro
Beklagte: Gianni Pantuso, Angelo Tralongo, Maria Michela D’Alessandro, Nello Grassi, Carmela Amato (C-616/16), Giovanna Castellano, Maria Concetta Pandolfo, Antonio Marletta, Vito Mannino, Olga Gagliardo, Emilio Nardi, Maria Catania, Massimo Gallucci, Giovanna Pischedda, Giambattista Gagliardo (C-617/16)
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren ist, sofern diese Weiterbildung ein allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsames und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genanntes fachärztliches Gebiet betrifft.
2.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363 in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass das Bestehen der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren, nicht vom Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 durch diesen Mitgliedstaat abhängig ist. Das nationale Gericht muss vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen. Kann das von der Richtlinie 82/76 vorgeschriebene Ziel in Ermangelung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden erreicht werden, verpflichtet das Unionsrecht den betreffenden Mitgliedstaat zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob sämtliche vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats erfüllt sind.
3.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363 in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs für eine 1982 begonnene und bis 1990 fortgesetzte Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis für die Zeit dieser Weiterbildung ab dem 1. Januar 1983 bis zu ihrem Abschluss zu zahlen ist.
(1) ABl. C 63 vom 27.2.2017.
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