12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/9
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Administrative Appeals Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Rafal Prefeta/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-618/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Beitrittsakte von 2003 - Anhang XII Kapitel 2 - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG abzuweichen - Polnischer Staatsangehöriger, der einen Zeitraum von zwölf Monaten registrierter Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfüllt))
(2018/C 408/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rafahl Prefeta
Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions
Tenor
Anhang XII Kapitel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es danach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland während der darin vorgesehenen Übergangszeit gestattet war, einen polnischen Staatsangehörigen wie Herrn Prefeta, der nicht das innerstaatliche Erfordernis erfüllte, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG auszuschließen.
(1) ABl. C 38 vom 6.2.2017.
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