3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-620/16) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - Dauerhafte Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des völkerrechtlichen Handelns der Europäischen Union - Hinlänglichkeit der Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen - Abstimmung der Bundesrepublik Deutschland entgegen dem im Beschluss 2014/699/EU anlässlich der 25. Sitzung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr [OTIF] von der Union festgelegten Standpunkt sowie Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen diesen Standpunkt und gegen die darin festgelegten Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte)
(2019/C 187/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, L. Havas, J. Hottiaux und J. Norris-Usher)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro und J.-P. Hix)
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss 2014/699/EU des Rates vom 24. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts sowie aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass sie in der 25. Sitzung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) entgegen dem in diesem Beschluss festgelegten Standpunkt abgestimmt sowie öffentlich diesem Standpunkt und den darin vorgesehenen Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte widersprochen hat.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 22.1.2018.
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