Rechtssache C-633/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten — Dänemark) — Ernst & Young P/S / Konkurrencerådet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen — Verordnung [EG] Nr. 139/2004 — Art. 7 Abs. 1 — Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt — Verbot — Reichweite — Begriff „Zusammenschluss“ — Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten durch ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen)
C2592018DE910120180531DE00119191
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten — Dänemark) — Ernst & Young P/S / Konkurrencerådet
(Rechtssache C-633/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen — Verordnung [EG] Nr. 139/2004 — Art. 7 Abs. 1 — Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt — Verbot — Reichweite — Begriff „Zusammenschluss“ — Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten durch ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen)“2018/C 259/11Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Sø- og Handelsretten
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ernst & Young P/S
Beklagter: Konkurrencerådet
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenschluss nur durch einen Vorgang vollzogen wird, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kündigung eines Kooperationsvertrags unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, zum Vollzug eines Zusammenschlusses führt; dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung Auswirkungen auf den Markt hatte.
( 1 ) ABl. C 46 vom 13.2.2017.
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