Rechtssache C-647/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Lille — Frankreich) — Adil Hassan/Préfet du Pas-de-Calais (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren — Art. 26 Abs. 1 — Erlass und Zustellung der Überstellungsentscheidung, bevor der ersuchte Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat)
C2592018DE920120180531DE001292102
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Lille — Frankreich) — Adil Hassan/Préfet du Pas-de-Calais
(Rechtssache C-647/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren — Art. 26 Abs. 1 — Erlass und Zustellung der Überstellungsentscheidung, bevor der ersuchte Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat)“2018/C 259/12Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Lille
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adil Hassan
Beklagter: Préfet du Pas-de-Calais
Tenor
Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er es dem Mitgliedstaat, der bei einem anderen Mitgliedstaat, den er aufgrund der in der Verordnung festgelegten Kriterien dafür zuständig hält, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung gestellt hat, verwehrt, eine Überstellungsentscheidung zu erlassen und dieser Person zuzustellen, bevor der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
( 1 ) ABl. C 70 vom 6.3.2017.
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