21.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Provinciale di Reggio Calabria — Italien) — Fortunata Silvia Fontana/Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Reggio Calabria
(Rechtssache C-648/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Steuernacherhebung - Induktive Methode zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage - Recht auf Abzug der Vorsteuer - Vermutung - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Nationales Gesetz, das die Berechnung der Mehrwertsteuer auf den geschätzten Umsatz stützt))
(2019/C 25/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Reggio Calabria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fortunata Silvia Fontana
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Reggio Calabria
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der eine Steuerbehörde im Fall von gravierenden Divergenzen zwischen den erklärten Einnahmen und den auf der Grundlage von Sektorenanalysen geschätzten Einnahmen eine induktive Methode heranziehen kann, die auf solchen Sektorenanalysen beruht, um die Höhe des Umsatzes eines Steuerpflichtigen zu bestimmen, und dementsprechend eine Steuernacherhebung, mit der die Zahlung eines zusätzlichen Mehrwertsteuerbetrags angeordnet wird, vornehmen kann, sofern diese Regelung und ihre Anwendung es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse auf der Grundlage aller Gegenbeweise, über die er verfügt, in Frage zu stellen und sein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Bestimmungen in Titel X der Richtlinie 2006/112 auszuüben, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 86 vom 20.03.2017.
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