Verbundene Rechtssachen C-660/16 und C-661/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Dachau/Achim Kollroß (C-660/16), Finanzamt Göppingen/Erich Wirtl (C-661/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Lieferung von Gegenständen — Art. 65 — Art. 167 — Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt — Strafrechtliche Verurteilung der gesetzlichen Vertreter des Lieferers wegen Betrugs — Insolvenz des Lieferers — Vorsteuerabzug — Voraussetzungen — Art. 185 und 186 — Berichtigung durch die nationale Steuerbehörde — Voraussetzungen)
C2592018DE1010120180531DE0013101112
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Dachau/Achim Kollroß (C-660/16), Finanzamt Göppingen/Erich Wirtl (C-661/16)
(Verbundene Rechtssachen C-660/16 und C-661/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Lieferung von Gegenständen — Art. 65 — Art. 167 — Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt — Strafrechtliche Verurteilung der gesetzlichen Vertreter des Lieferers wegen Betrugs — Insolvenz des Lieferers — Vorsteuerabzug — Voraussetzungen — Art. 185 und 186 — Berichtigung durch die nationale Steuerbehörde — Voraussetzungen)“2018/C 259/13Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Dachau (C-660/16), Finanzamt Göppingen (C-661/16)
Beklagte: Achim Kollroß (C-660/16), Erich Wirtl (C-661/16)
Tenor
1.
Die Art. 65 und 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden darf, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. Dem Erwerber darf ein solches Recht jedoch versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
2.
Die Art. 185 und 186 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten Anzahlung voraussetzt, dass diese Anzahlung vom Lieferer zurückgezahlt wird.
( 1 ) ABl. C 86 vom 20.3.2017.
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