Rechtssache C-665/16: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Gmina Wrocław (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. a — Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt — Art. 14 Abs. 1 — Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen — Art. 14 Abs. 2 Buchst. a — Zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus — Begriff „Entschädigung“ — Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz)
C2762018DE410120180613DE00054141
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Gmina Wrocław
(Rechtssache C-665/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. a — Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt — Art. 14 Abs. 1 — Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen — Art. 14 Abs. 2 Buchst. a — Zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus — Begriff „Entschädigung“ — Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz)“2018/C 276/05Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister Finansów
Beklagte: Gmina Wrocław
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die kraft Gesetzes und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einer Immobilie eines Mehrwertsteuerpflichtigen auf den Fiskus eines Mitgliedstaats in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der dieselbe Person gleichzeitig das enteignende Organ und die enteignete Gemeinde vertritt und in der Letztere in der Praxis die betreffende Immobilie weiterhin verwaltet, auch dann einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz darstellt, wenn die Leistung der Entschädigung nur in einer internen Umbuchung im Rahmen des Gemeindehaushalts besteht.
( 1 ) ABl. C 112 vom 10.4.2017.
Full & Egal Universal Law Academy