Rechtssache C-683/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e.V. / Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Fischereipolitik — Verordnung [EU] Nr. 1380/2013 — Art. 11 — Erhaltung der biologischen Meeresschätze — Umweltschutz — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union)
C2762018DE420120180613DE00064252
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e.V. / Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-683/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Fischereipolitik — Verordnung [EU] Nr. 1380/2013 — Art. 11 — Erhaltung der biologischen Meeresschätze — Umweltschutz — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union)“2018/C 276/06Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e.V.
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1.
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, für Gewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit Maßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung seiner Verpflichtungen nach Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erforderlich sind und mit denen in Natura-2000-Gebieten berufsmäßige Seefischerei mittels grundberührenden Fanggeräten sowie Stellnetzen umfassend untersagt wird, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge haben, die die Flagge anderer Mitgliedstaaten führen.
2.
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch einen Mitgliedstaat für Gewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit entgegensteht, die zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erforderlich sind.
( 1 ) ABl. C 104 vom 3.4.2017.
Full & Egal Universal Law Academy