19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/9
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Dresden — Deutschland) — Ute Wunderlich/Bulgarian Air Charter Limited
(Rechtssache C-32/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen eines vernünftigen Zweifels - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Begriff „Annullierung“ - Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung))
(2016/C 475/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Dresden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ute Wunderlich
Beklagte: Bulgarian Air Charter Limited
Tenor
Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Flug, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang stehen, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, nicht als annulliert angesehen werden kann.
(1) ABl. C 165 vom 10.5.2016.