19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/18
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — M. H./M. H.
(Rechtssache C-173/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen eines vernünftigen Zweifels - Gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 16 Abs. 1 Buchst. a - Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht angerufen ist - Begriff „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“))
(2016/C 343/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: M. H.
Rechtsmittelgegnerin: M. H.
Tenor
Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne dieser Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem die Einreichung bei dem betreffenden Gericht erfolgt, auch wenn durch die Einreichung als solche nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird.
(1) ABl. C 211 vom 13.6.2016.