8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/14
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen Wamo BVBA, Luc Cecile Jozef Van Mol
(Rechtssache C-356/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die die Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin untersagt))
(2018/C 005/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Wamo BVBA, Luc Cecile Jozef Van Mol
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, indem sie es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.