29.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 168/19
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Versailles — Frankreich) — Enedis, SA/Axa Corporate Solutions SA, Ombrière Le Bosc SAS
(Rechtssache C-515/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Staatliche Beihilfe - Begriff der „staatlichen Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel“ - Strom aus Solarkraftanlagen - Abnahmepflicht zu einem Preis über dem Marktpreis - Vollständiger Ausgleich - Fehlen einer vorherigen Anmeldung))
(2017/C 168/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Versailles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Enedis, SA
Rechtsmittelgegnerinnen: Axa Corporate Solutions SA, Ombrière Le Bosc SAS
Tenor
1.
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Mechanismus einer Abnahmepflicht für Strom aus Solarkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis, deren Finanzierung den Stromendverbrauchern auferlegt wird, wie er durch die in dem Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende nationale Regelung eingeführt wird, als staatliche Maßnahme oder als Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel anzusehen ist.
2.
Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass es im Fall einer fehlenden vorherigen Anmeldung einer nationalen gesetzlichen Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, bei der Europäischen Kommission den nationalen Gerichten obliegt, alle Konsequenzen aus diesem Rechtsverstoß zu ziehen, insbesondere was die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung dieser Maßnahme angeht.
(1) ABl. C 475 vom 19.12.2016.