3.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/15
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 27. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Mureș — Rumänien) — Michael Tibor Bachman/FAER IFN SA
(Rechtssache C-535/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Begriff „Verbraucher“ - Natürliche Person, die einen Novationsvertrag mit einem Kreditinstitut abgeschlossen hat, um den Verpflichtungen zur Rückzahlung von Krediten nachzukommen, die eine Handelsgesellschaft bei diesem Institut aufgenommen hatte))
(2017/C 213/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Specializat Mureș
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Michael Tibor Bachman
Rechtsmittelgegnerin: FAER IFN SA
Tenor
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die sich infolge einer Novation gegenüber einem Kreditinstitut vertraglich verpflichtet hat, Kredite zurückzuzahlen, die ursprünglich einer Handelsgesellschaft für mit deren Tätigkeit verbundene Zwecke gewährt wurden, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn zwischen dieser natürlichen Person und der Gesellschaft keine offensichtliche Verbindung besteht und sie nicht aufgrund ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten, sondern aufgrund der Verbindungen zwischen ihr und der Person, die die Gesellschaft beherrschte, sowie der Person, die akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge, Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit/Hypothek) zu den ursprünglichen Kreditverträgen unterzeichnet hatte, tätig wurde.
(1) ABl. C 38 vom 6.2.2017.