5.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 83/8
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Amber Capital Italia Sgr SpA (C-654/16), Amber Capital Uk Llp (C-654/16), Bluebell Partners Limited (C-657/16), Elliot International LP (C-658/16), The Liverpool Limited Partnership (C-658/16), Elliot Associates LP (C-658/16)/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Verbundene Rechtssachen C-654/16, C-657/16 und C-658/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, nach der als Preis eines Übernahmeangebots im Fall der Kollusion zwischen dem Bieter oder gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern der festgestellte Preis festgelegt wird - Begriff „klar definiertes Kriterium“))
(2018/C 083/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Amber Capital Italia Sgr SpA (C-654/16), Amber Capital Uk Llp (C-654/16), Bluebell Partners Limited (C-657/16), Elliot International LP (C-658/16), The Liverpool Limited Partnership (C-658/16) und Elliot Associates LP (C-658/16)
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Beteiligte: Hitachi Rail Italy Investments Srl, Hitachi Rail Italy SpA, Ansaldo Sts SpA (C-654/16) und Finmeccanica SpA
Tenor
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es der nationalen Aufsichtsbehörde gestattet, im Fall einer Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern den Preis eines Übernahmeangebots bis zu dem von ihr festgestellten Preis zu erhöhen, sofern dieser sich anhand der im innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend klar, bestimmt und vorhersehbar aus der gesamten innerstaatlichen Regelung ableiten lässt.
(1) ABl. C 121 vom 18.4.2017.