SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
EVGENI TANCHEV
vom 1. Juni 2017 ( 1 )
Rechtssache C-205/16 P
SolarWorld AG
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Subventionen – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China – Endgültige Zölle – Verpflichtung – Zulässigkeit – Teilweise Nichtigerklärung – Trennbarkeit“
1.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die SolarWorld AG (im Folgenden: SolarWorld) vom Gerichtshof die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts ( 2 ), mit dem es die Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates (im Folgenden: streitige Verordnung) ( 3 ) als unzulässig abgewiesen hat. In Art. 1 der streitigen Verordnung wurde ein endgültiger Ausgleichszoll auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium aus China eingeführt, während durch ihren Art. 2 die Einfuhren von Unternehmen, die sich verpflichtet hatten, bis zu einer bestimmten Jahreseinfuhrmenge einen Mindesteinfuhrpreis anzuwenden, von dem in Art. 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit wurden. Im angefochtenen Beschluss entschied das Gericht, dass Art. 2 nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei, da die Nichtigerklärung allein dieser Bestimmung die Substanz der streitigen Verordnung verändern würde. Demgemäß wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung allein von Art. 2 als unzulässig ab.
2.
Mit dem Rechtsmittel wird die Frage aufgeworfen, ob in einem Fall, in dem mit einer Verordnung ein Ausgleichszoll eingeführt wird und sodann Exporteure, deren Verpflichtungsangebot angenommen wurde, von der Zahlung dieses Zolls befreit werden, die Nichtigerklärung allein der Befreiung begehrt werden kann. Sollte dies zu bejahen sein und sollte das Rechtsmittel Erfolg haben, würde der in der Verordnung vorgesehene Ausgleichszoll für die Einfuhren derjenigen Unternehmen gelten, die zuvor die Verpflichtung übernommen hatten. Sollte es zu verneinen sein und das Rechtsmittel Erfolg haben, wäre die Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären, und der darin vorgesehene Zoll wäre nicht mehr anwendbar. Es wäre dann Sache der Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Urteil, mit dem der angefochtene Beschluss aufgehoben wird, umzusetzen und insbesondere zu prüfen, ob eine geänderte Verpflichtung angenommen oder ein Zoll ohne eine solche Befreiung eingeführt werden kann.
I. Rechtlicher Rahmen
3.
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates ( 4 ) bestimmt:
„Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn
a)
ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,
b)
nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,
c)
vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugutekommen und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und
d)
im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.
…
Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“
4.
Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt:
„Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
a)
das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
b)
ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“
5.
In Art. 13 Abs. 9 der Grundverordnung heißt es:
„Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 12 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer bzw. das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer bzw. das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.
…“
6.
Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung sieht vor:
„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein.
…
Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
7.
Am 6. September 2012 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in China ein ( 5 ). Das Verfahren wurde aufgrund einer Beschwerde von EU ProSun, einer Vereinigung europäischer Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, eingeleitet.
8.
Am 8. November 2012 leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in China ein ( 6 ).
9.
Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betreffenden Ware aus China eingeführt wurde ( 7 ). Dieser vorläufige Antidumpingzoll hatte die Form eines Wertzolls.
10.
Die von SolarWorld und einem weiteren europäischen Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 513/2013 wurde durch Beschluss des Gerichts ( 8 ) abgewiesen. Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Gerichtshofs ( 9 ) zurückgewiesen.
11.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2013 unterbreiteten die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden: CCCME) und eine Gruppe ausführender Hersteller der Kommission ein gemeinsames Verpflichtungsangebot, das darin bestand, bis zu einer bestimmten Jahreseinfuhrmenge, die ihrem Absatz auf dem Markt entsprach, einen Mindestpreis für Einfuhren (im Folgenden: Mindesteinfuhrpreis) anzuwenden. Für darüber hinausgehende Einfuhrmengen sollte ein Wertzoll gelten. Am 2. August 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/423/EU, mit dem sie das Verpflichtungsangebot annahm ( 10 ). Am selben Tag erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 ( 11 ), mit der die Verordnung Nr. 513/2013 geändert wurde, um der Annahme des Verpflichtungsangebots Rechnung zu tragen.
12.
Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der Ware aus China eingeführt wurde ( 12 ). In Art. 1 der Verordnung Nr. 1238/2013 führte der Rat einen Antidumping-Wertzoll ein. In Art. 3 wurden die von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden und die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission ( 13 ) genannt waren, in Rechnung gestellten Einfuhren von dem durch Art. 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit.
13.
Der Beschluss 2013/707 wurde von der Kommission am 4. Dezember 2013 erlassen. In diesem Beschluss nahm die Kommission das geänderte Verpflichtungsangebot der CCCME und einer Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden: Verpflichtung) für den Geltungszeitraum des endgültigen Antidumpingzolls an. Sie nahm die Verpflichtung nicht nur in Bezug auf das Antidumpingverfahren an, sondern auch in Bezug auf das Antisubventionsverfahren.
14.
Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung, mit der er einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betreffenden Ware aus China einführte. In Art. 1 wurde ein Ausgleichszoll eingeführt. Durch Art. 2 wurden die von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote die Kommission angenommen hatte und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/707 genannt waren, in Rechnung gestellten Einfuhren von dem Ausgleichszoll befreit.
15.
Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423 und des Beschlusses 2013/707 wurde durch Beschluss des Gerichts abgewiesen ( 14 ). Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Gerichtshofs zurückgewiesen ( 15 ).
16.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 nahm die Kommission in Übereinstimmung mit Ziff. 3.5 der Verpflichtung das Ersuchen der CCCME um Herabsetzung des Mindesteinfuhrpreises an. Am 16. Februar 2017 wies das Gericht die von SolarWorld erhobene Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 15. September 2014 enthaltenen Beschlusses ab ( 16 ).
III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
17.
Am 28. Februar 2014 erhoben SolarWorld und zwei weitere europäische Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die Brandoni solare SpA (im Folgenden: Brandoni solare) und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (im Folgenden: Solaria Energia), Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung.
18.
Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
19.
Das Gericht verwies darauf, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung nur möglich sei, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt werde, vom Rest des Rechtsakts abtrennen ließen, d. h., wenn die teilweise Nichtigerklärung des Rechtsakts keine Veränderung seines Wesensgehalts zur Folge hätte. In der vorliegenden Rechtssache werde nur die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung begehrt. Die Nichtigerklärung allein von Art. 2 würde zur Anwendung des Ausgleichszolls auf alle Einfuhren der ausführenden Hersteller führen, deren Verpflichtungsangebot angenommen worden sei. Dies würde dem Ausgleichszoll eine größere Bedeutung verleihen, da der Zoll nach der streitigen Verordnung nur für Einfuhren der ausführenden Hersteller gegolten habe, die der Verpflichtung nicht zugestimmt hätten, wobei diese Einfuhren 30 % der gesamten Einfuhren der betreffenden Ware entsprochen hätten. Daher lasse sich Art. 2 nicht vom Rest der streitigen Verordnung abtrennen. Die Klage auf Nichtigerklärung allein von Art. 2 sei somit unzulässig.
20.
Da das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Nichtigerklärung allein von Art. 2 den Wesensgehalt der streitigen Verordnung verändert hätte, hat es sich nicht mit dem weiteren vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund befasst, dass SolarWorld, Brandoni solare und Solaria Energia in Bezug auf Art. 2 der streitigen Verordnung nicht klagebefugt seien.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
21.
Mit ihrem am 11. April 2016 eingelegten Rechtsmittel beantragt SolarWorld, der Gerichtshof möge das Rechtsmittel für zulässig und begründet erklären, den angefochtenen Beschluss aufheben und entweder selbst in der Sache entscheiden und Art. 2 der streitigen Verordnung für nichtig erklären oder die Sache an das Gericht zurückverweisen. SolarWorld beantragt ferner, dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
22.
Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und SolarWorld die durch das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
23.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und SolarWorld die Kosten aufzuerlegen.
V. Prüfung der Rechtsmittelgründe
24.
SolarWorld trägt zwei Rechtsmittelgründe vor. Erstens macht sie geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass sich Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung trennen lasse. Zweitens trägt sie vor, dass das Gericht durch die Abweisung ihrer Klage als unzulässig gegen die Art. 47 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen habe.
A. Erster Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
25.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht SolarWorld geltend, das Gericht habe in den Rn. 53 bis 60 des angefochtenen Beschlusses und insbesondere in dessen Rn. 55 und 59 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung trennen lasse.
26.
Erstens stellten die in Art. 2 der streitigen Verordnung vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Mindesteinfuhrpreise und die in ihrem Art. 1 vorgesehenen Ausgleichs-Wertzölle zwei Formen von Ausgleichsmaßnahmen dar. Als solche hätten sie denselben Zweck (die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen) und müssten so angesetzt werden, dass die Schädigung beseitigt werde. Daher trete keine Änderung des Wesensgehalts der streitigen Verordnung ein, wenn eine Ausgleichsmaßnahme (die Verpflichtung) durch eine andere (die Zölle) ersetzt werde. Denn die Verordnung sei auf die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen auf alle subventionierten Einfuhren gerichtet. Die in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses angeführten Urteile seien auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar, da dort die teilweise Nichtigerklärung zu einer substanziellen Änderung der Tragweite des betreffenden Rechtsakts geführt hätte, während in der vorliegenden Rechtssache die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nur zu einer Änderung der Form der eingeführten Ausgleichsmaßnahmen führen würde.
27.
Zweitens sehe die Grundverordnung selbst die Ersetzung einer Ausgleichsmaßnahme durch eine andere Maßnahme mit anderer Form vor. Ihr Art. 13 Abs. 9 bestimme, dass im Fall der Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung oder der Rücknahme ihrer Annahme durch die Kommission die eingeführten Ausgleichszölle gälten.
28.
Drittens hätte eine Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung durch das Gericht aus dem von ihr angeführten Grund, dass der Mindesteinfuhrpreis nicht in einer die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beseitigenden Höhe festgelegt worden sei, nicht unbedingt zur Einführung von Zöllen geführt. Die Kommission und der Rat hätten dem die Nichtigkeit aussprechenden Urteil dadurch nachkommen können, dass sie einen geänderten Mindesteinfuhrpreis in einer die Schädigung beseitigenden Höhe akzeptiert hätten.
29.
Viertens sei es ohne Belang, dass die Nichtigerklärung allein von Art. 2 der streitigen Verordnung dazu führen würde, dass alle subventionierten Einfuhren mit den in Art. 1 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichszöllen belegt würden, während diese zuvor nur für 30 % der Einfuhren gegolten hätten. Dies ändere nichts an der Tragweite der streitigen Verordnung, da mit ihr Ausgleichsmaßnahmen für alle subventionierten Einfuhren eingeführt würden. Deshalb sei der Prozentsatz der subventionierten Einfuhren, für den eine konkrete Form von Ausgleichsmaßnahmen gelte, irrelevant.
30.
Der Rat macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er erstens lediglich einen bereits dem Gericht vorgetragenen Klagegrund wiederhole und zweitens auf Sachverhaltsfragen gestützt werde, die der Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich seien, es sei denn, der eindeutige Aussagewert eines Beweismittels wäre verfälscht worden, was SolarWorld jedoch nicht geltend gemacht habe.
31.
Zur Begründetheit trägt der Rat vor, der erste Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Erstens sei die von SolarWorld vorgenommene Unterscheidung zwischen Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichszöllen künstlich. Wenn in der Grundverordnung von „Maßnahmen“ die Rede sei, seien in der Regel Zölle gemeint, z. B. in den Überschriften der Art. 12 und 14. Zweitens würde die Nichtigerklärung allein von Art. 2 der streitigen Verordnung zur Anwendung der in ihrem Art. 1 festgelegten Ausgleichszölle auf alle Einfuhren führen, während sie zuvor nur für Einfuhren ab einer bestimmten Jahresmenge, d. h. nur für einen Teil der subventionierten Einfuhren, gegolten hätten. Dies würde den Wesensgehalt der streitigen Verordnung verändern. Drittens könnte die Verpflichtung ohne die Zölle nicht erfüllt werden, denn sie habe einen begrenzten Umfang (sie gelte nur für eine bestimmte Menge von Einfuhren, bei deren Überschreitung die Zölle zur Anwendung kämen). Viertens hätten der Rat und die Kommission bei der Bewertung der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union die Auswirkungen des Mindesteinfuhrpreises berücksichtigt. Fünftens seien die Zölle in einer Höhe festgelegt worden, die zusammen mit dem Mindesteinfuhrpreis die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beseitige. Daher stütze sich die streitige Verordnung auf die kombinierte Auswirkung der Zölle und der Verpflichtung auf die Wirtschaft. Es sei nicht sicher, dass der Rat ohne die Verpflichtung Ausgleichszölle auf alle subventionierten Einfuhren eingeführt hätte.
32.
Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.
33.
Erstens sei es irrelevant, dass sowohl die Verpflichtung als auch die Ausgleichszölle Ausgleichsmaßnahmen darstellten und als solche denselben Zweck (die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union) hätten. Entscheidend sei, dass eine Ersetzung Ersterer durch Letztere den Wesensgehalt der streitigen Verordnung verändern würde. Denn die Verpflichtung und die Zölle seien mit Blick auf die Beseitigung der Schädigung und auf das Unionsinteresse als Ganzes beurteilt worden. Zudem hätten eine Verpflichtung und Ausgleichszölle unterschiedliche Auswirkungen. Während die zusätzlichen Einnahmen aus einer Verpflichtung dem Exporteur zugutekämen, flössen die Zolleinnahmen in das Unionsbudget.
34.
Zweitens mache SolarWorld zu Unrecht geltend, dass die in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses angeführten Urteile auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar seien. In diesen Urteilen sei eine teilweise Nichtigerklärung nicht deshalb abgelehnt worden, weil sie zu materiellen Änderungen der Tragweite des in Rede stehenden Rechtsakts geführt hätte, sondern weil sie den Wesensgehalt dieses Rechtsakts verändert hätte. In vergleichbarer Weise sei das Gericht in der vorliegenden Rechtssache zu der Auffassung gelangt, dass die Nichtigerklärung allein von Art. 2 der streitigen Verordnung deren Wesensgehalt verändern würde. Denn die Nichtigerklärung allein von Art. 2 hätte die Tragweite der Ausgleichszölle erweitert, da sie für zuvor befreite Einfuhren gelten würden. Entgegen der Argumentation von SolarWorld habe das Gericht nicht entschieden, dass eine teilweise Nichtigerklärung die Tragweite der streitigen Verordnung verändern würde.
35.
Man könne nicht sagen, dass SolarWorld kein Interesse an der Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung habe (weil deren Art. 1 ihren chinesischen Wettbewerbern Zölle auferlege). SolarWorld hätte nämlich im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung beantragen können, die Wirkungen des Urteils auszusetzen, bis die zuständigen Organe die erforderlichen Maßnahmen erlassen hätten, um dem Urteil nachzukommen (mit anderen Worten, bis sie eine neue Verordnung zur Einführung von Ausgleichszöllen erlassen hätten). Das auf die Nichtigerklärung allein von Art. 2 gerichtete Begehren sei ein „strategischer Fehler in der Prozessführung“, der im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden könne.
36.
Das Gericht habe daher zu Recht entschieden, dass eine teilweise Nichtigerklärung nicht möglich sei. Wäre das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 2 der streitigen Verordnung rechtswidrig sei, hätte es nur die gesamte Verordnung für nichtig erklären und den Rat und die Kommission entscheiden lassen können, in welcher Form Ausgleichsmaßnahmen erlassen werden sollten, um seinem Urteil nachzukommen. Nur durch eine Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung könne das in den Verträgen vorgesehene institutionelle Gleichgewicht gewahrt werden.
37.
Die CCCME hat keine schriftlichen Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie dem Rat und der Kommission jedoch beigepflichtet, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei.
2. Würdigung
a) Zulässigkeit
38.
Der Rat macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er erstens lediglich den dem Gericht vorgetragenen Klagegrund der Abtrennbarkeit wiederhole und zweitens auf Tatsachenfragen gestützt sei, die einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich seien.
39.
Die vom Rat erhobene Rüge der Unzulässigkeit ist meines Erachtens zurückzuweisen.
40.
Erstens trifft es zu, dass SolarWorld einer vom Rat erhobenen Rüge der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug entgegengehalten hat, dass die betreffende Bestimmung vom Rest der streitigen Verordnung abtrennbar sei. In ihren dem Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen macht SolarWorld jedoch klare Angaben dazu, welche Punkte des angefochtenen Beschlusses ihrer Ansicht nach mit einem Rechtsfehler behaftet seien, und zwar insbesondere Rn. 55 (die die erweiterte Tragweite der Ausgleichszölle für den Fall der Nichtigerklärung allein von Art. 2 betrifft), Rn. 57 (in der das Gericht frühere Urteile zum Erfordernis der Abtrennbarkeit prüft) und Rn. 59 (wo das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Art. 2 nicht vom Rest der streitigen Verordnung abtrennbar sei). Daher strebt SolarWorld keine bloße erneute Prüfung der dem Gericht eingereichten Klage an, und der Gerichtshof kann den angefochtenen Beschluss überprüfen ( 17 ).
41.
Zweitens handelt es sich bei der Frage, ob Art. 2 der streitigen Verordnung als im Sinne der Rechtsprechung vom Rest dieser Verordnung abtrennbar anzusehen ist und als solcher allein für nichtig erklärt werden kann, nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine Frage der rechtlichen Würdigung, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 18 ).
42.
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher meines Erachtens zulässig.
b) Begründetheit
43.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht SolarWorld geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei.
44.
Ich weise darauf hin, dass mit Art. 1 der streitigen Verordnung Ausgleichszölle in Form von Wertzöllen eingeführt werden, während Art. 2 bestimmt, dass die subventionierten Einfuhren „von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit [sind], sofern … ein im Anhang [des Beschlusses 2013/707] genanntes Unternehmen die … Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat“. Im Anhang des Beschlusses 2013/707 sind alle ausführenden Hersteller aufgeführt, deren Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde. Nach dem Beschluss 2013/423 ist Gegenstand dieser Verpflichtung ein Mindesteinfuhrpreis, der bis zu einer bestimmten, der Marktleistung der ausführenden Hersteller im betreffenden Zeitraum entsprechenden Jahreseinfuhrmenge gilt ( 19 ).
45.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, wenn sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung des Rechtsakts eine Veränderung seines Wesensgehalts zur Folge hätte, was anhand eines objektiven Kriteriums zu beurteilen ist und nicht anhand eines subjektiven, vom politischen Willen der Stelle, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, abhängigen Kriteriums ( 20 ). Bei der Prüfung, ob Teile eines Unionsrechtsakts abtrennbar sind, ist die Tragweite dieser Teile zu berücksichtigen, um zu klären, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt des Aktes verändern würde ( 21 ).
46.
Würde die Nichtigerklärung allein von Art. 2 den Wesensgehalt der streitigen Verordnung verändern? Meiner Ansicht nach nicht.
47.
Zunächst ist festzustellen, dass ein Fehler, der zur Ungültigkeit des Ausgleichszolls führt, ebenso wie ein Fehler, der eine materielle Feststellung entkräftet, zu einer Veränderung des Wesensgehalts der Verordnung führen kann, mit der Ausgleichszölle eingeführt werden.
48.
Es steht außer Frage, dass die materiellen Feststellungen der Organe dazu, ob auszugleichende Subventionen, eine Schädigung, ein Kausalzusammenhang zwischen beidem und ein Unionsinteresse vorliegen, im Fall ihrer Nichtigerklärung den Wesensgehalt einer Verordnung, mit der Ausgleichszölle eingeführt werden, verändern können, denn wenn eines dieser Elemente fehlt, kann kein Zoll eingeführt werden ( 22 ).
49.
Ein zur Ungültigkeit des Ausgleichszolls führender Fehler ist erst recht geeignet, den Wesensgehalt der den Zoll einführenden Verordnung zu verändern. Denn der Zweck einer solchen Verordnung besteht gerade in der Einführung eines die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beseitigenden Zolls.
50.
In diesem Zusammenhang ist auf das kürzlich ergangene Urteil des Gerichts in der Rechtssache JingAo Solar ( 23 ) hinzuweisen. In dieser Rechtssache wurde die Verordnung Nr. 1239/2013, gegen deren Art. 2 im vorliegenden Verfahren vorgegangen wird, insgesamt von einigen chinesischen ausführenden Herstellern und den für sie tätigen Importeuren angefochten. Der Rat und die Kommission machten insbesondere geltend, erstens hätten die Klägerinnen kein Interesse an der Nichtigerklärung von Art. 2 (da sie im Verwaltungsverfahren den Erlass von Art. 2 beantragt hätten), und zweitens sei Art. 1 nicht vom Rest des Rechtsakts abtrennbar, so dass drittens die Klage auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung unzulässig sei. Das Gericht entschied erstens, dass Klagen von Parteien, deren Verpflichtung angenommen wurde, gegen eine Verordnung, mit der endgültige Ausgleichszölle eingeführt wurden, zulässig sind, zweitens, dass Art. 1 nicht vom Rest der streitigen Verordnung abtrennbar ist, so dass drittens die Klage auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung zulässig ist. Insbesondere entschied das Gericht, dass „ein Fehler, der die von den Organen vorgenommenen Bewertungen, die zum Erlass von Art. 1 der [streitigen Verordnung] geführt haben, zu entkräften vermag, den Wesensgehalt dieser Verordnung verändern würde. Art. 2 … würde hinfällig, soweit er eine Befreiung von der durch Art. 1 der Verordnung eingeführten Pflicht zur Zahlung von Ausgleichszöllen vorsieht.“ ( 24 )
51.
Meines Erachtens hat das Gericht im Urteil JingAo Solar zu Recht entschieden, dass Art. 1 der streitigen Verordnung nicht vom Rest dieser Verordnung abtrennbar ist. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen folgt hieraus jedoch nicht, dass Art. 2 nicht vom Rest der streitigen Verordnung abtrennbar ist.
52.
Erstens ist hervorzuheben, dass Art. 1 der streitigen Verordnung die Einführung von Zöllen nicht von Voraussetzungen abhängig macht. Insbesondere ist die Einführung von Zöllen nicht durch die Verletzung oder die Rücknahme der Verpflichtung bedingt. Daher würde Art. 1, wenn allein Art. 2 der Verordnung für nichtig erklärt würde, im Rahmen der vom Rat erlassenen streitigen Verordnung (nur ohne die Befreiung) gelten.
53.
Im Gegensatz dazu sieht Art. 2 der streitigen Verordnung eine Ausnahme von Art. 1 vor. Würde allein Art. 1 für nichtig erklärt, würde daher statt der Zölle der in der Verpflichtung festgelegte Mindesteinfuhrpreis gelten, während in der vom Rat erlassenen streitigen Verordnung Art. 2 lediglich als Ausnahme von der in Art. 1 festgelegten Pflicht zur Zahlung der Zölle zur Anwendung kommt ( 25 ).
54.
Es ist daher irrelevant, dass – wie SolarWorld vorbringt – die in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Ausgleichszölle und die in ihrem Art. 2 angesprochene Verpflichtung zwei Formen von Ausgleichsmaßnahmen mit demselben Zweck darstellen, nämlich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Entscheidend ist, dass die eine Maßnahme eine Ausnahme von der anderen darstellt, so dass die Nichtigerklärung Ersterer nicht dieselben Folgen hätte wie die Nichtigerklärung Letzterer.
55.
Folglich würde zwar die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Verordnung deren Wesensgehalt verändern, nicht aber die Nichtigerklärung allein von Art. 2. Der Grund, aus dem im Urteil JingAo Solar ( 26 ) die Abtrennbarkeit von Art. 1 vom Rest der streitigen Verordnung verneint wurde – dass Art. 2 eine Ausnahme von Art. 1 darstellt –, ist genau der Grund, aus dem Art. 2 als abtrennbar anzusehen ist.
56.
Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass in jeder Situation, in der die Verpflichtung nicht oder nicht mehr gilt, die in Art. 1 der streitigen Verordnung festgelegten Zölle zu zahlen sind. Wie oben erwähnt, gilt der in der Verpflichtung genannte Mindesteinfuhrpreis nur bis zu einer bestimmten Jahreseinfuhrmenge. Über diese Menge hinausgehende Einfuhren unterliegen den in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Zöllen. Ferner gelten gemäß Art. 13 Abs. 9 der Grundverordnung die in Art. 1 der streitigen Verordnung festgelegten Zölle, sollte die Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen werden oder sollte die Kommission ihre Annahme der Verpflichtung zurücknehmen. Die Annahme der Verpflichtung wurde in Bezug auf bestimmte ausführende Hersteller tatsächlich mit der Begründung zurückgenommen, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung (insbesondere ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises oder ihre Meldepflichten) ( 27 ) verletzt hätten, oder mit der Begründung, dass die ausführenden Hersteller die Verpflichtung zurücknehmen wollten ( 28 ). Die in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Zölle kamen sofort zur Anwendung ( 29 ).
57.
Zweitens ist es irrelevant, dass die in Art. 1 der streitigen Verordnung festgelegten Ausgleichszölle infolge der Nichtigerklärung allein ihres Art. 2 für alle Einfuhren gelten würden, während sie derzeit nur für die Einfuhren von Exporteuren gelten, die keine Verpflichtung übernommen haben, d. h. für 30 % aller Einfuhren.
58.
Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass die Nichtigerklärung allein von Art. 2 die Tragweite der streitigen Verordnung nicht erweitern würde, da nach Art. 1 Zölle auf alle Einfuhren eingeführt werden. Einfuhren von Unternehmen, die die Verpflichtung übernommen haben, sind nur von den Zöllen befreit, wie klar daraus hervorgeht, dass die Zölle, wenn die Verpflichtung verletzt oder zurückgenommen wird, automatisch zur Anwendung kommen.
59.
Selbst wenn man annähme, dass die Nichtigerklärung allein von Art. 2 die Tragweite der Ausgleichszölle erweitern würde, wäre dies, wie SolarWorld vorbringt, irrelevant, da sich die Tragweite der streitigen Verordnung nicht verändern würde. Würde allein Art. 2 für nichtig erklärt, hätte Art. 1 genau dieselbe Tragweite wie die streitige Verordnung in ihrer vom Rat erlassenen Form.
60.
Daher hat das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses meines Erachtens rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Substanz der streitigen Verordnung verändert würde, weil die Nichtigerklärung allein von Art. 2 zur Folge hätte, „dass den Ausgleichszöllen eine größere Bedeutung verliehen würde als denen, die sich aus der Anwendung der [streitigen] Verordnung in der vom Rat erlassenen Form ergeben“.
61.
Drittens scheint mir, dass sich die in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses angeführten Entscheidungen, nämlich der Beschluss Carbunión ( 30 ), die Urteile Du Pont de Nemours ( 31 ) sowie Deutschland/Parlament und Rat ( 32 ) und der Beschluss Government of Gibraltar/Kommission ( 33 ), von der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.
62.
Im Beschluss Carbunión ( 34 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht möglich ist, eine Nichtigerklärung nur der Voraussetzungen zu beantragen, unter denen eine staatliche Beihilfe für den Kohlebergbau für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde. Nach der Vereinbarkeitsentscheidung handelte es sich bei der betreffenden Beihilfe um eine „Stilllegungsbeihilfe“, die „speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt“ war. Daher hing ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vom Vorliegen eines Stilllegungsplans ab, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausging ( 35 ). Infolgedessen entschied der Gerichtshof, dass der Zweck der Vereinbarkeitsentscheidung darin bestand, einen speziellen rechtlichen Rahmen für die Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke zu schaffen. Die Nichtigerklärung allein der Bestimmung, in der diese Voraussetzung aufgestellt wurde, würde den Wesensgehalt der Vereinbarkeitsentscheidung des Rates verändern, da sie die zeitliche Beschränkung beseitigen würde, was bedeuten würde, dass nicht wettbewerbsfähige Kohlebergwerke ihren Betrieb nicht bis zum 31. Dezember 2018 einstellen müssten, sondern entgegen dem Zweck der Vereinbarkeitsentscheidung des Rates zeitlich unbegrenzt weiterhin staatliche Beihilfen erhalten könnten ( 36 ). Im Gegensatz hierzu würde die Nichtigerklärung von Art. 2 im vorliegenden Fall keine Voraussetzung entfallen lassen, von der die Einführung der in Art. 1 festgelegten Ausgleichszölle abhängt, da es keine solchen Voraussetzungen gibt. Daher hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht entschieden, dass die Ausgangslage im Beschluss Carbunión mit der des vorliegenden Verfahrens vergleichbar sei.
63.
Im Urteil Du Pont De Nemours ( 37 ) entschied das Gericht, dass es nicht möglich ist, eine Nichtigerklärung nur der Bestimmung der Richtlinie 91/414/EWG ( 38 ) zu beantragen, mit der die Aufnahme von Flusilazol (eines Wirkstoffs in Fungiziden für landwirtschaftliche Kulturen) in Anhang I dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2008 befristet wurde (ein Pflanzenschutzmittel darf von einem Mitgliedstaat nur dann zugelassen werden, wenn die Wirkstoffe, die es enthält, in diesem Anhang aufgeführt und die dort angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind). Das Gericht führte aus, dass die Richtlinie 91/414 „zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheits- und Umweltschutzes“ diente. Infolgedessen würde die Nichtigerklärung allein der Befristung „zum Verbleib von Flusilazol in Anhang I [dieser Richtlinie] über den 30. Juni 2008 hinaus führen“, d. h. zum Verbleib dieses Stoffes in Anhang I „unter weniger strengen Beschränkungen als denen der … Richtlinie“, so dass ihre Tragweite verändert würde ( 39 ). In der vorliegenden Rechtssache ist die Einführung von Ausgleichszöllen dagegen nicht von Voraussetzungen abhängig. Überdies steht außer Frage, dass die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung nicht zu höheren oder niedrigeren Zöllen führen kann, da deren Prozentsätze in Art. 1 der Verordnung festgelegt sind.
64.
Im Urteil Deutschland/Parlament und Rat ( 40 ) erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 98/43/EG ( 41 ), die Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen verbot, insgesamt für nichtig, weil sie nicht auf Art. 100a EG-Vertrag (jetzt, nach Änderung, Art. 114 AEUV) gestützt werden durfte, der den Rat zum Erlass von Maßnahmen zur Angleichung von Rechtsnormen ermächtigte, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Denn das mit der Richtlinie 98/43 geschaffene Verbot jeder Form von Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen ließ sich nicht damit rechtfertigen, Hemmnisse für den freien Verkehr von Werbeträgern oder für die Dienstleistungsfreiheit im Werbesektor zu beseitigen. Dies galt nach den Ausführungen des Gerichtshofs jedoch nur für das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse auf in Hotels verwendeten Gegenständen (Plakaten, Sonnenschirmen, Aschenbechern) und für das Verbot von Werbespots im Kino, da das Verbot solcher Werbeformen den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen nicht fördern konnte. Es galt aber nicht für das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitschriften und Zeitungen, da das Verbot dieser Werbeform den freien Verkehr von Presseerzeugnissen fördern konnte ( 42 ). Gleichwohl erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 98/43 insgesamt für nichtig. Denn „[w]egen des allgemeinen Charakters des in der Richtlinie [98/43] normierten Verbotes der Werbung und des Sponsoring für Tabakerzeugnisse liefe … eine teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie auf eine Änderung ihrer Bestimmungen durch den Gerichtshof hinaus“ ( 43 ). Wie Generalanwalt Fennelly ausgeführt hat, „schlägt sich die mögliche Gültigkeit eines Werbeverbots für bestimmte Medien nicht in eigenen, abtrennbaren Textstellen der [Richtlinie 98/43] nieder. … Jede Teilnichtigerklärung würde daher zu einer schöpferischen Neufassung der Maßnahme durch den Gerichtshof im Wege der Auslegung führen. Keine offenkundig abtrennbare Bestimmung bietet sich an, im Wege einer Nichtigerklärung sauber abgetrennt zu werden.“ ( 44 ) In der vorliegenden Rechtssache bietet sich Art. 2 der streitigen Verordnung hingegen für eine solche saubere Abtrennung an.
65.
Im Beschluss Government of Gibraltar/Kommission ( 45 ) entschied der Gerichtshof, dass lediglich eine Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission ( 46 ) insgesamt angestrebt werden konnte. Mit der Entscheidung 2009/95 nahm die Kommission ein Gebiet in Gibraltar in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (im Folgenden: Habitatrichtlinie) ( 47 ) auf. Die Regierung von Gibraltar konnte keine Nichterklärung der Entscheidung 2009/95 verlangen, die sich darauf beschränkte, dass das betreffende Gebiet auf geografische Gebiete im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ausgedehnt wurde. Der Gerichtshof führte aus, dass die verschiedenen geografischen Gebiete, aus denen sich das betreffende Gebiet angeblich zusammensetzte, nicht in der Entscheidung 2009/95 aufgeführt waren. Überdies konnte ein Gebiet nach dem System der Habitatrichtlinie nicht in verschiedene Teile aufgespalten werden ( 48 ). Weiter heißt es im Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, dass nach den Bestimmungen der Habitatrichtlinie ein Gebiet, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnte, als Ganzes zu bewerten ist. Demgegenüber ist es in der vorliegenden Rechtssache irrelevant, dass die Ausgleichszölle und die Verpflichtung im Hinblick auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gemeinsam bewertet werden. Wären die Organe der Auffassung gewesen, dass nur eine Kombination aus Zöllen und der Verpflichtung die Schädigung beseitigen könnte, hätten sie nämlich den Mindesteinfuhrpreis nicht in Form einer Befreiung von den Zöllen eingeführt.
66.
Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
67.
Viertens würde die Nichtigerklärung allein von Art. 2 der streitigen Verordnung das institutionelle Gleichgewicht zwischen dem Rat und der Kommission einerseits ( 49 ) und den Unionsgerichten andererseits entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verändern ( 50 ).
68.
Hervorzuheben ist, dass die Nichtigerklärung allein von Art. 2 nur zur Anwendung einer zuvor vom Rat und von der Kommission erlassenen Maßnahme, nämlich von Art. 1, führen würde. Der Gerichtshof würde nicht über die Einführung einer bestimmten Art von Ausgleichsmaßnahmen (Wertzölle anstelle z. B. eines Festbetragszolls) entscheiden. Ebenso wenig würde er den Prozentsatz solcher Zölle berechnen.
69.
Überdies kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts das institutionelle Gleichgewicht verändern könnte, denn erstens umfasst die dem Gerichtshof durch Art. 264 Abs. 1 AEUV verliehene Befugnis, einen Unionsrechtsakt insgesamt für nichtig zu erklären, die Befugnis, nur einen Teil dieses Rechtsakts für nichtig zu erklären ( 51 ), und zweitens ist diese Befugnis nicht unbeschränkt, weil die teilweise Nichtigerklärung, wie oben erörtert, nicht zu einer Veränderung des Wesensgehalts des Rechtsakts führen darf ( 52 ).
70.
Ich bin daher der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund begründet ist und dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar sei. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
71.
Der Vollständigkeit halber werde ich nun jedoch den zweiten Rechtsmittelgrund prüfen.
B. Zweiter Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
72.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht SolarWorld geltend, das Gericht habe mit seiner in den Rn. 53 bis 60 des angefochtenen Beschlusses und insbesondere in dessen Rn. 55 und 59 getroffenen Feststellung, dass die Klage unzulässig sei, gegen die Art. 47 und 20 der Charta verstoßen.
73.
Zum Verstoß gegen Art. 47 der Charta führt SolarWorld aus, obwohl die in der Union ansässigen Hersteller als von Verordnungen, mit denen Ausgleichsmaßnahmen eingeführt würden, individuell betroffen angesehen worden seien, würde ihnen ein effektiver Rechtsschutz verwehrt, wenn sie keine teilweise Nichtigerklärung dieser Verordnungen beantragen könnten. SolarWorld hebt insoweit hervor, dass ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 513/2013 sowie der Beschlüsse 2013/423 und 2013/707 als unzulässig abgewiesen worden seien.
74.
Zum Verstoß gegen Art. 20 der Charta führt SolarWorld aus, durch die Abweisung ihrer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als unzulässig, während die Klage der chinesischen Exporteure auf Nichtigerklärung der Verordnung als zulässig eingestuft worden sei, habe das Gericht die in der Union ansässigen Hersteller und die chinesischen Exporteure ungleich behandelt.
75.
Der Rat ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. Er macht im Wesentlichen geltend, Art. 47 der Charta habe nicht darauf abgezielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta sei unzulässig, weil sie nicht vor dem Gericht erhoben worden sei. Sie sei jedenfalls unbegründet, weil SolarWorld und die chinesischen Hersteller nicht ungleich behandelt würden. Denn SolarWorld hätte die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung beantragen können.
76.
Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 47 der Charta führt sie aus, erstens habe diese Bestimmung nicht auf eine Änderung des in den Verträgen vorgesehenen Rechtsschutzsystems abgezielt, zweitens habe SolarWorld tatsächlich eine Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2013/423 und 2013/707 erhoben, und drittens hätte SolarWorld eine Klage auf Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung erheben können. Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 20 der Charta trägt die Kommission vor, SolarWorld und die chinesischen Exporteure seien nicht ungleich behandelt worden, denn SolarWorld hätte eine Klage auf Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung erheben und beantragen können, die Wirkungen des Urteils auszusetzen, bis die streitige Verordnung durch eine neue Verordnung mit höheren Ausgleichszöllen ersetzt worden sei.
2. Würdigung
a) Zulässigkeit
77.
Der Rat macht geltend, die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta sei unzulässig, weil sie nicht vor dem Gericht erhoben worden sei.
78.
Es trifft zu, dass SolarWorld in ihrer Entgegnung auf die vom Rat vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit keinen Verstoß gegen Art. 20 der Charta gerügt hat. Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens unzulässig, soweit ein Verstoß gegen Art. 20 der Charta gerügt wird.
79.
Gleichwohl werde ich nachfolgend der Vollständigkeit halber prüfen, ob das Gericht gegen Art. 20 der Charta verstoßen hat, als es die Klage von SolarWorld als unzulässig abwies.
b) Begründetheit
80.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht SolarWorld geltend, das Gericht habe durch die Abweisung ihrer Klage als unzulässig gegen die Art. 47 und 20 der Charta verstoßen.
81.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens zurückzuweisen.
82.
Was erstens den gerügten Verstoß gegen Art. 47 der Charta angeht, trifft es, wie oben erwähnt, zu, dass die Klage von SolarWorld auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/707, mit dem die Kommission ein Verpflichtungsangebot der ausführenden Hersteller annahm, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen wurde, dass ein „Beschluss zur Annahme einer Verpflichtung keine Rechtswirkungen erzeugt, die die rechtliche Lage der Unionshersteller, wie [SolarWorld], unmittelbar beeinträchtigen können“ ( 53 ). Die Klage von SolarWorld auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 15. September 2014 enthaltenen Beschlusses, mit dem die Kommission den in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreis anpasste, wurde vom Gericht als unbegründet abgewiesen, „ohne dass ihre Zulässigkeit geprüft zu werden braucht“ ( 54 ).
83.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 47 nach den Erläuterungen zur Charta „nicht darauf ab[zielte], das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern“ ( 55 ). Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte ( 56 ).
84.
Überdies lautet die vom Gerichtshof zu prüfende Frage, ob eine Klage auf Nichtigerklärung allein von Art. 2 der streitigen Verordnung erhoben werden kann. Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Bestimmung vom Rest des Rechtsakts nicht abtrennbar ist, könnte immer noch eine Klage auf Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung erhoben werden. In diesem Zusammenhang kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Nichtigerklärung der gesamten Verordnung SolarWorld keinen Nutzen bringen würde. Denn SolarWorld könnte die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung anstreben und den Gerichtshof ersuchen, die Wirkungen der Nichtigerklärung auszusetzen, bis die Organe die zur Umsetzung des die Nichtigkeit aussprechenden Urteils erforderlichen Maßnahmen erlassen haben ( 57 ).
85.
Daher bin ich der Auffassung, dass die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta zurückzuweisen ist.
86.
Was zweitens den gerügten Verstoß gegen Art. 20 der Charta angeht, scheint mir, dass SolarWorld, wenn der Gerichtshof Art. 2 der streitigen Verordnung als nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar und die von SolarWorld begehrte teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als unzulässig ansehen sollte, nicht anders behandelt würde als die ausführenden Hersteller. Wie oben erwähnt, folgt aus dem Urteil JingAo Solar des Gerichts, dass ausführende Hersteller keine teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung begehren können (da Art. 1 nicht vom Rest der streitigen Verordnung abtrennbar ist) ( 58 ).
87.
Infolgedessen sollte der Gerichtshof, sofern er die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta für zulässig erachtet, diese meines Erachtens als unbegründet zurückweisen.
88.
Ich gelange damit zu dem Ergebnis, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung abtrennbar ist. Folglich ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
89.
Nach Art. 61 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses die Sache an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
90.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht geprüft, ob SolarWorld über die vom Rat im ersten Rechtszug bestrittene Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung verfügt. Auch in den schriftlichen Erklärungen der Parteien vor dem Gerichtshof wurde diese Frage nicht angesprochen. Dasselbe gilt für die Rügen betreffend die Begründetheit des Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit mithin nicht zur Entscheidung reif.
91.
Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.
VI. Ergebnis
92.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
–
den Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2016, SolarWorld u. a./Rat (T‑142/14), aufzuheben,
–
die Rechtssache T‑142/14 an das Gericht zurückzuverweisen und
–
die Kostenentscheidung vorzubehalten.
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Beschluss vom 1. Februar 2016, SolarWorld u. a./Rat (T‑142/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:68, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
( 3 ) Verordnung vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).
( 4 ) Verordnung vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: Grundverordnung) (ABl. 2009, L 188, S. 93).
( 5 ) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 269, S. 5).
( 6 ) Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 340, S. 13).
( 7 ) Verordnung vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 152, S. 5).
( 8 ) Beschluss vom 14. April 2015, SolarWorld und Solsonica/Kommission (T‑393/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:211).
( 9 ) Beschluss vom 16. März 2016, SolarWorld/Kommission (C‑312/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:162).
( 10 ) Beschluss vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 26).
( 11 ) Verordnung vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 1).
( 12 ) Verordnung vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).
( 13 ) Beschluss vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214).
( 14 ) Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T‑507/13, EU:T:2015:23).
( 15 ) Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission (C‑142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163).
( 16 ) Urteil vom 16. Februar 2017, SolarWorld/Kommission (T‑783/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:88).
( 17 ) Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 30 bis 34).
( 18 ) Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina (C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 15 bis 19).
( 19 ) Vgl. die Erwägungsgründe 5 und 6 des Beschlusses 2013/423 sowie den 19. Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/707.
( 20 ) Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38).
( 21 ) Urteil vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21).
( 22 ) Vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und d und Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung. Entsprechend führt in Antidumpingverfahren ein Fehler bei der Bestimmung des Normalwerts zur Nichtigerklärung der gesamten Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, weil „der Normalwert eine wesentliche Voraussetzung für die Bestimmung des anzuwendenden Satzes des Antidumpingzolls ist“ (Urteil vom 15. September 2016, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat, T‑139/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:499, Rn. 109).
( 23 ) Urteil vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat (T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:126, im Folgenden: Urteil JingAo Solar). Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden, das beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑237/17 P).
( 24 ) Urteil vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat (T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:126, Rn. 42).
( 25 ) Die Organe hätten sich anstelle des durch Art. 1 der streitigen Verordnung eingeführten Wertzolls für einen Zoll in Form eines Mindestpreises oder eine hybride Maßnahme entscheiden können.
( 26 ) Urteil vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat (T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:126).
( 27 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 der Kommission vom 4. Juni 2015 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf drei ausführende Hersteller (ABl. 2015, L 139, S. 30), Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 der Kommission vom 18. August 2015 zum Widerruf im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots (ABl. 2015, L 218, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 der Kommission vom 11. November 2015 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2015, L 295, S. 23), Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 der Kommission vom 28. Juni 2016 zum Widerruf der – im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller – mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots (ABl. 2016, L 170, S. 5) und Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABL. 2016, L 333, S. 4).
( 28 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 der Kommission vom 28. Januar 2016 zum Widerruf im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots (ABl. 2016, L 23, S. 47) und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 der Kommission vom 15. November 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 308, S. 8).
( 29 ) Vgl. den 96. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/866, den 34. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1403, den 70. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2018, den 16. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/115, den 55. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1045, den 23. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1998 und den 45. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/2146.
( 30 ) Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat (C‑99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446, im Folgenden: Beschluss Carbunión).
( 31 ) Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission (T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, im Folgenden: Urteil Du Pont de Nemours).
( 32 ) Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544, im Folgenden: Urteil Deutschland/Parlament und Rat).
( 33 ) Beschluss vom 12. Juli 2012, Government of Gibraltar/Kommission (C‑407/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:464, im Folgenden: Beschluss Government of Gibraltar/Kommission).
( 34 ) Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat (C‑99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446).
( 35 ) Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. 2010, L 336, S. 24).
( 36 ) Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat (C‑99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446, Rn. 28 und 31).
( 37 ) Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission (T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167).
( 38 ) Richtlinie vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1).
( 39 ) Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission (T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 85).
( 40 ) Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544).
( 41 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. 1998, L 213, S. 9).
( 42 ) Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544, Rn. 98 und 99).
( 43 ) Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:544, Rn. 117).
( 44 ) Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Deutschland/Parlament und Rat (C‑376/98, EU:C:2000:324, Nr. 127).
( 45 ) Beschluss vom 12. Juli 2012, Government of Gibraltar/Kommission (C‑407/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:464).
( 46 ) Entscheidung vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 393).
( 47 ) Richtlinie vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).
( 48 ) Beschluss vom 12. Juli 2012, Government of Gibraltar/Kommission (C‑407/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:464, Rn. 31 bis 33).
( 49 ) Zu beachten ist, dass es seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. 2014, L 18, S. 1) Sache der Kommission und nicht des Rates ist, endgültige Ausgleichszölle zu erlassen. Vgl. hierzu Scharf, T., „Decision-Making in EU Trade Defence Cases After Lisbon: An Institutional Anomaly Addressed?“, in Herrmann, C., Simma, B., und Streinz, R. (Hrsg.), Trade Policy between Law, Diplomacy and Scholarship. Liber amicorum in memoriam Horst G. Krenzler, Springer, 2015, S. 395 bis 406.
( 50 ) Die Kommission argumentiert wie folgt. Es sei Sache der Kommission und des Rates, darüber zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme eingeführt werden solle. Die Nichtigerklärung allein von Art. 2 würde jedoch dazu führen, dass die Verpflichtung, auf die Art. 2 verweise, durch die in Art. 1 festgelegten Ausgleichszölle ersetzt würde. Mit anderen Worten würde die Nichtigerklärung allein von Art. 2 es dem Gerichtshof ermöglichen, darüber zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme eingeführt werden solle. Die Nichtigerklärung allein von Art. 2 würde daher das institutionelle Gleichgewicht zwischen der Kommission und dem Rat einerseits und den Unionsgerichten andererseits verändern. Nur die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Verordnung würde es ermöglichen, das institutionelle Gleichgewicht zu wahren, denn es wäre Sache der Kommission und des Rates, neue Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, um dem die Nichtigkeit aussprechenden Urteil nachzukommen.
( 51 ) Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:317, Nr. 25).
( 52 ) Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1997:54, Nr. 142).
( 53 ) Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 52).
( 54 ) Urteil vom 16. Februar 2017, SolarWorld/Kommission (T‑783/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:88, Rn. 59).
( 55 ) Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17).
( 56 ) Urteile vom 24. November 2016, Ackermann Saatzucht u. a./Parlament und Rat (C‑408/15 P und C‑409/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:893, Rn. 50), und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98).
( 57 ) Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission (T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 99).
( 58 ) Urteil vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat (T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:126, Rn. 42).