SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 26. Juli 2017 ( 1 )
Rechtssache C‑326/16 P
LL
gegen
Europäisches Parlament
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments – Auf Rückforderung von Aufwandsentschädigungen für Mandatsträger gerichtete Entscheidung – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beschwerdeverfahren bei den Organen des Europäischen Parlaments – Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments – Mitteilung der beschwerenden Entscheidung – Vom Empfänger nicht abgeholtes Einschreiben mit Rückschein – Klagefrist – Art. 263 Abs. 6 AEUV“
Einführung
1.
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr LL, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, den Beschluss des Gerichts LL/Parlament für nichtig zu erklären ( 2 ), mit dem dieses seine Nichtigkeitsklage insbesondere gegen die Entscheidung des Parlaments betreffend die Rückforderung einer Aufwandsentschädigung, die an den Rechtsmittelführer während seines Mandats gezahlt worden war, als verspätet und damit offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat.
2.
Dieses Rechtsmittel wirft zwei neue Fragen zum Verfahrensrecht der Union auf, die zum einen das Zusammenspiel der – verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen – Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Parlaments, die Abgeordnete beschweren, betreffen und zum anderen die Modalitäten der Mitteilung von Einzelentscheidungen in Fällen, in denen die Postsendung ihrem Empfänger nicht übergeben werden konnte.
Rechtlicher Rahmen
3.
Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ( 3 ) sieht in seinem Art. 68 Abs. 1 („Rückforderung zu viel gezahlter Beträge“) vor:
„Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten.“
4.
Art. 72 („Beschwerde“) der Durchführungsbestimmungen lautet:
„(1) Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, kann eine schriftliche Beschwerde an den Generalsekretär richten.
Die Gründe, auf die sich die Entscheidung des Generalsekretärs über die Beschwerde stützt, sind anzugeben.
(2) Ein Abgeordneter, der mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung des Generalsekretärs beantragen, dass die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst werden. Diese treffen nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung.
(3) Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann der oder die Betreffende innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung der Quästoren beantragen, dass das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird, das dann eine endgültige Entscheidung trifft.
(4) Dieser Artikel gilt auch für den Rechtsnachfolger des Abgeordneten sowie für ehemalige Abgeordnete und deren Rechtsnachfolger.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5.
Der Rechtsmittelführer war in der Legislaturperiode 1999–2004 Mitglied des Parlaments.
6.
Aufgrund einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), das festgestellt hatte, dass eine Entschädigung für eine parlamentarische Assistenz in Höhe von 37728 Euro zu Unrecht an den Rechtsmittelführer gezahlt worden war, entschied der Generalsekretär des Parlaments am 17. April 2014, diesen Betrag zurückzufordern. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer am 22. Mai 2014 (im Folgenden: streitige Entscheidung) zusammen mit einer Zahlungsaufforderung vom 5. Mai 2014 mit den Modalitäten der Rückforderung mitgeteilt.
7.
Der Rechtsmittelführer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte gemäß Art. 72 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, die Quästoren mit der Frage zu befassen.
8.
Die Quästoren wiesen diese Beschwerde mit Schreiben vom 3. Dezember 2014, von dem der Rechtsmittelführer angibt, es am Folgetag zur Kenntnis genommen zu haben, zurück.
9.
Am 2. Februar 2015 beantragte der Rechtsmittelführer gemäß Art. 72 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen, die Frage dem Präsidium des Parlaments vorzulegen.
10.
Das Präsidium des Parlaments wies die Beschwerde des Rechtsmittelführers mit Entscheidung vom 26. Juni 2015 (im Folgenden: Entscheidung des Präsidiums) zurück.
11.
Das Parlament gibt an, dass die Entscheidung des Präsidiums am 30. Juni 2015 als Einschreiben mit Rückschein an die vom Rechtsmittelführer in seinem Beschwerdeschreiben genannte Adresse gesandt worden sei. Dieses Schreiben ist von der belgischen Post zurückgesandt worden, ohne vom Rechtsmittelführer abgeholt worden zu sein.
12.
Am 10. September 2015 erhielt der Rechtsmittelführer eine E‑Mail von einem Beamten des Parlaments, der die Entscheidung des Präsidiums und die Zahlungsaufforderung betreffend den fraglichen Betrag beigefügt waren.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
13.
Mit am 4. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und der Zahlungsaufforderung vom 5. Mai 2014.
14.
Er machte zwei Klagegründe geltend, nämlich zum einen, dass die streitige Entscheidung rechtswidrig und unbegründet sei, und zum anderen, dass gegen die Grundsätze der Verjährung, der angemessenen Frist, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei.
15.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig ab mit der Begründung, dass die Klagefrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht beachtet worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die streitige Entscheidung und die Zahlungsaufforderung dem Rechtsmittelführer am 22. Mai 2014 mitgeteilt worden seien, die Klage jedoch erst am 4. November 2015, also mehr als 17 Monate nach der Mitteilung eingelegt worden sei, ohne dass der Rechtsmittelführer sich auf ein unvorhergesehenes Ereignis oder auf höhere Gewalt berufen habe.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
16.
Der Rechtsmittelführer beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
Würdigung des Rechtsmittels
17.
Der Rechtsmittelführer macht vier Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens eine unvollständige Prüfung der Akten durch das Gericht sowie Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 72 der Durchführungsbestimmungen, zweitens eine Verletzung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts, drittens eine Verletzung von Art. 47 der Charta von Grundrechte der Europäischen Union und viertens eine Verletzung von Art. 133 und Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, soweit es um seine Verurteilung zur Kostentragung geht.
18.
Ich bin der Meinung, dass zunächst der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen ist.
Einführung
19.
In seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, er habe in seiner Klageschrift im ersten Rechtszug angegeben, dass er eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung bei den Quästoren und dann beim Präsidium eingelegt habe. Er wirft dem Gericht vor, diesem Umstand bei der Berechnung der Klagefrist nicht Rechnung getragen und darüber hinaus einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und von Art. 72 der Durchführungsbestimmungen begangen zu haben.
20.
Das Parlament tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.
21.
Ich weise darauf hin, dass der erste Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit zwei Rügen enthält, mit denen erstens eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses und zweitens ein Rechtsfehler beanstandet werden.
Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses
22.
Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, dem Umstand, dass er das in Art. 72 der Durchführungsbestimmungen vorgesehene Beschwerdeverfahren eingeleitet habe, nicht Rechnung getragen zu haben.
23.
Dieser Vorwurf erscheint mir begründet.
24.
Es ergibt sich in der Tat aus der Klageschrift, dass der Rechtsmittelführer nach der Mitteilung der streitigen Entscheidung gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen vor den Quästoren und dann vor dem Präsidium ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hat. In seiner Klageschrift hat der Rechtsmittelführer zudem darauf hingewiesen, dass er diese Beschwerde fristgemäß eingelegt habe und über ihre Zurückweisung durch E‑Mail des Parlaments vom 10. September 2015 in Kenntnis gesetzt worden sei.
25.
Mit der Feststellung, dass die Klage verspätet gewesen sei, weil sie mehr als 17 Monate nach der Mitteilung der streitigen Entscheidung erhoben worden sei (Rn. 7 und 9 des angefochtenen Beschlusses), hat es das Gericht unterlassen, über die Folgen dieses Beschwerdeverfahrens für die Berechnung der Klagefrist zu entscheiden.
26.
Folglich ist das angefochtene Urteil insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet.
Zum geltend gemachten Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und von Art. 72 der Durchführungsbestimmungen
27.
Soweit sich aus dem angefochtenen Beschluss implizit ergibt, dass die Einlegung einer Beschwerde gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen jedenfalls keinen Einfluss auf die Berechnung der in Art. 263 Abs. 6 AEUV geregelten Klagefrist hat, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe diese Bestimmungen fehlerhaft angewendet.
28.
Diese Rüge ermöglicht es dem Gerichtshof, erstmals Art. 72 der Durchführungsbestimmungen auszulegen.
29.
Dieser Auslegung wird in Anbetracht der wachsenden Zahl von Verfahren über die Anwendung dieser Bestimmung erhebliche praktische Bedeutung zukommen.
30.
Das Gericht hat sich bereits im Beschluss Le Pen/Parlament ( 4 ) zum Verhältnis zwischen der Beschwerde gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen und dem Klageverfahren geäußert, als es in einer noch anhängigen Rechtssache über den Einwand der Unzulässigkeit entschied.
31.
Nach Ansicht des Gerichts schließen beide Rechtsbehelfe – der verwaltungsrechtliche und der gerichtliche – einander nicht aus, so dass der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Parlaments auf der Grundlage von Art. 72 der Durchführungsbestimmungen einlegen und gleichzeitig eine Klage vor dem Gericht erheben kann. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass der genannte Art. 72 ein fakultatives Beschwerdeverfahren ohne Suspensiveffekt begründet, das keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage darstellt ( 5 ).
32.
Mit dieser Auffassung hat das Gericht die vom Parlament in jener Rechtssache vertretene Meinung zurückgewiesen, dass ein Abgeordneter, der gegen eine Entscheidung eine Beschwerde einlege, nicht zugleich Klage gegen dieselbe Entscheidung erheben könne, weil diese Klage verfrüht sei ( 6 ). Das Parlament vertritt im vorliegenden Fall denselben Standpunkt, indem es geltend macht, auch wenn Art. 72 der Durchführungsbestimmungen kein zwingendes Vorverfahren vorsehe, könne ein Abgeordneter, der sich für die Einlegung einer Beschwerde entscheide, gleichwohl nicht Klage erheben, sondern müsse den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten und gegebenenfalls die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung anfechten.
33.
Ich weise darauf hin, dass feststeht, dass Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zugunsten der Abgeordneten ein fakultatives Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Parlaments begründet.
34.
Außerdem bin ich der Meinung, dass diese Bestimmung in dem Sinne ausgelegt werden muss, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt, das einer Klage vorausgeht.
35.
Es ergibt sich aus der Logik des Verwaltungsgerichtsverfahrens, dass ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf – sei er obligatorisch oder fakultativ – einem Gerichtsverfahren vorausgehen muss. Das Beschwerdeverfahren eröffnet die Möglichkeit einer Verständigung zwischen dem Rechtsuchenden und der Verwaltung ( 7 ), um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dieses Verwaltungsverfahren hat keine Daseinsberechtigung mehr, wenn der Betreffende gegen dieselbe Handlung Klage erhebt.
36.
Art. 72 der Durchführungsbestimmungen begründet somit ein Verfahren, das seinem Wesen nach einem Gerichtsverfahren vorgelagert ist, auch wenn es für den Betroffenen fakultativ ist.
37.
Was die Wirkung dieses Verfahrens auf die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist anbelangt, bin ich der Meinung, dass die Durchführung eines vorgerichtlichen Verfahrens notwendig die Frist für die Klageerhebung unberührt lässt. Einer anderen Auslegung stünde die praktische Wirksamkeit eines vorgerichtlichen Verfahrens entgegen. Das Gleiche ergibt sich aus dem in manchen Mitgliedstaaten im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz, dass jede Verwaltungsentscheidung Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde sein kann, die – vorausgesetzt, sie wurde innerhalb der Frist für die Erhebung einer Klage eingelegt – den Lauf dieser Frist unterbricht ( 8 ).
38.
Diese Erwägung liegt auch der ausdrücklich vom Gesetzgeber gewählten Lösung in Bezug auf ein gerichtliches Vorverfahren zugrunde, das zwingend in den Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ( 9 ) vorgesehen ist und nach dem die Klagefrist ab dem Tag der Mitteilung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung zu laufen beginnt.
39.
Außerdem sind die Verwaltungsbeschwerde und ihre Zurückweisung nach ständiger Rechtsprechung wesentlicher Bestandteil eines komplexen Verfahrens, das einer Klage vorausgeht. Unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Nichtigkeitsklage, selbst wenn sie sich der Form nach gegen die Zurückweisung einer Beschwerde richtet, dass das Gericht mit den beschwerenden Maßnahmen befasst wird, gegen die die Beschwerde erhoben wurde ( 10 ). Die Klage ist zulässig, gleich ob sie sich gegen die Entscheidung richtet, die Gegenstand der Beschwerde war, oder gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wenn die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen eingelegt bzw. erhoben worden sind ( 11 ).
40.
Meines Erachtens gelten diese Erwägungen ebenso für das in Art. 72 der Durchführungsbestimmungen geregelte Beschwerdeverfahren.
41.
Das Parlament weist jedoch darauf hin, dass im Gegensatz zu der Beschwerde der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts, die zwingenden Charakter habe, die in Art. 72 der Durchführungsbestimmungen geregelte fakultativ sei und keine Antwortfrist vorsehe, die das Handeln der Verwaltung beschränke.
42.
Ich denke nicht, dass dieser Unterschied in der vorliegenden Rechtssache relevant ist. Die verwaltungsrechtlichen Vorverfahren folgen derselben Logik, nämlich der eines vorgerichtlichen Rechtsbehelfs, unabhängig von ihrem zwingenden oder fakultativen Charakter. Außerdem weise ich in Bezug auf das Fehlen einer der Verwaltung auferlegten Antwortfrist darauf hin, dass diese Frist im Fall eines zwingenden Verwaltungsverfahrens eine notwendige Garantie darstellt, deren Missachtung durch die Verwaltung die Erhebung einer Klage verzögern kann. Wenn das Verwaltungsverfahren jedoch fakultativ ist, begründet das Fehlen einer Antwortfrist nicht die Gefahr, den Zugang zum Gericht zu beschränken, da der Kläger jederzeit die Möglichkeit behält, auf die Weiterbetreibung des Verwaltungsverfahrens zu verzichten und Klage zu erheben.
43.
In Anbetracht des Vorstehenden bin ich der Meinung, dass Art. 72 der Durchführungsbestimmungen dahin ausgelegt werden muss, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV geregelte Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch die Einleitung einer Beschwerde gegen die beschwerende Handlung unterbrochen wird, vorausgesetzt, die Beschwerde wurde in der vorgesehenen Frist oder, wenn es keine Beschwerdefrist gibt ( 12 ), innerhalb der Klagefrist eingelegt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde mitgeteilt wurde, erneut zu laufen.
44.
Die Nichtigkeitsklage, die diesem Beschwerdeverfahren folgt, hat die Wirkung, das Gericht mit der beschwerenden Handlung, gegen die Beschwerde eingelegt worden war, zu befassen. Dies gilt, wie der Gerichtshof in Bezug auf das in den Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts geregelte Beschwerdeverfahren entschieden hat ( 13 ), auch dann, wenn die Klage formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist.
45.
Im Übrigen ist, wenn der Abgeordnete vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage erhebt, anstatt eine Beschwerde einzulegen oder bevor das Beschwerdeverfahren beendet ist, anzunehmen, dass er auf die Fortsetzung des Vorverfahrens verzichtet. Dies ergibt sich aus der fakultativen Natur dieses Verfahrens, da seine Verfolgung (oder deren Unterlassung) dem Betreffenden freigestellt ist. Die vom Gericht in der Sache Le Pen/Parlament ( 14 ) vertretene Auffassung überzeugt mich deshalb nicht.
46.
Soweit der angefochtene Beschluss implizit auf der Erwägung beruht, dass die Frist für die Erhebung der Klage gegen die streitige Entscheidung durch die Einlegung der Beschwerde gemäß Art. 72 der Durchführungsbestimmungen nicht unterbrochen worden ist, ist dieser Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet.
47.
Ich bin deshalb der Meinung, dass die beiden Rügen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes durchgreifen und dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, ohne dass die übrigen Rechtsmittelgründe zu prüfen sind.
Zu den Folgen der Aufhebung
Allgemeine Bemerkungen
48.
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser in dem Fall, dass er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
49.
Ich bin der Auffassung, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall über die erforderlichen Angaben verfügt, um endgültig über die Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Der Gerichtshof ist jedoch nicht in der Lage, über die Begründetheit zu entscheiden, weil das Gericht sich im angefochtenen Beschluss darauf beschränkt hat, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne in die Sachprüfung einzutreten.
50.
Ich weise darauf hin, dass der Rechtsmittelführer als Empfänger der streitigen Entscheidung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unstreitig klagebefugt ist.
51.
Die einzige vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft die Einhaltung der Klagefrist.
52.
Das Parlament macht insoweit zwei Argumente geltend, von denen das erste den Lauf der Frist betrifft und das zweite das Datum der Mitteilung der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
Zum Lauf der Frist
53.
Erstens macht das Parlament geltend, soweit die Klage sich gegen die streitige Entscheidung und nicht gegen die Entscheidung des Präsidiums richte, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, sei die Klagefrist ab dem Tag zu berechnen, an dem diese erste Entscheidung mitgeteilt worden sei. Demnach sei diese Frist seit mehreren Monaten abgelaufen.
54.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ( 15 ) kann dieses Argument keinen Erfolg haben. Die Klagefrist gegen die streitige Entscheidung ist, obwohl sie zu laufen begonnen hat, durch die Einleitung der Beschwerde unterbrochen worden und hat am Tag der Mitteilung der Entscheidung des Präsidiums, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufs Neue in voller Länge zu laufen begonnen. Das Datum der Mitteilung dieser Entscheidung stellt also den Ausgangspunkt für die Berechnung der Klagefrist dar.
Zum Datum der Mitteilung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung
55.
Zweitens ist das Parlament der Meinung, die Klage sei verspätet, selbst wenn man von dem Tag ausgehe, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde mitgeteilt worden sei. Die Entscheidung sei durch Einschreiben mit Rückschein, über das die Post am 30. Juni 2015 eine Benachrichtigung hinterlegt habe, mitgeteilt worden. Weil der Rechtsmittelführer das Schreiben nicht innerhalb der normalen Aufbewahrungsfrist der belgischen Post von 15 Tagen abgeholt habe, sei die Entscheidung als am 15. Juli 2015, d. h. dem Datum, an dem diese Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, ordnungsgemäß mitgeteilt anzusehen. Zudem sei der Umstand, dass der Rechtsmittelführer am Tag der Hinterlegung der Benachrichtigung bereits ins Ausland verzogen gewesen sei und nicht mehr unter der angegebenen Adresse gewohnt habe, nicht erheblich ist, weil der Rechtsmittelführer das Parlament über seine Adressänderung nicht unterrichtet habe.
56.
Der Rechtsmittelführer tritt diesem Argument mit dem Vortrag entgegen, dass er von der Entscheidung des Präsidiums erstmals durch E‑Mail des Parlaments vom 10. September 2015 Kenntnis erlangt habe und dass dieses Datum deshalb als Datum der Mitteilung anzusehen sei.
57.
Zur Entscheidung über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist zu bestimmen, wie die Klagefrist in einem Fall zu berechnen ist, in dem die beschwerende Entscheidung mit Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt worden ist.
58.
Es handelt sich um eine wichtige Verfahrensfrage, weil diese Mitteilungsform regelmäßig von den Organen genutzt wird.
59.
Ich weise darauf hin, dass aus Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV hervorgeht, dass die Beschlüsse, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben werden müssen und durch diese Bekanntgabe wirksam werden. Diese Bestimmung legt einen Grundsatz der Rechtssicherheit fest, aus dem sich ergibt, dass die Rechte und Pflichten, die sich aus einem individuellen Verwaltungsakt ergeben, dessen Empfänger nicht entgegen gehalten werden können, solange dieser Rechtsakt ihm nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden ist ( 16 ).
60.
Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist die Nichtigkeitsklage gegen mitteilungsbedürftige Handlungen binnen zwei Monaten ab Mitteilung der betreffenden Handlung an den Kläger zu erheben.
61.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 263 Abs. 6 und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn sie ihrem Empfänger zugeht und dieser in die Lage versetzt ist, sie zur Kenntnis zu nehmen ( 17 ).
62.
Die zur Erfüllung dieser Anforderungen angewandten Modalitäten der Mitteilung dürfen nicht übertrieben formalistisch sein, müssen jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung beachten ( 18 ).
63.
Was die Mitteilung durch Einschreiben mit Rückschein anbelangt, stelle ich fest, dass das Schreiben, wenn es an seinen Absender zurückgesandt wird, weil der Empfänger es nicht abgeholt hat, seinem Empfänger offenkundig nicht zugehen konnte.
64.
Das Parlament ist jedoch der Meinung, dass eine solche Mitteilung als ordnungsgemäß erfolgt anzusehen sei, wenn der Empfänger, der durch eine an seiner Wohnadresse hinterlegte Benachrichtigung informiert worden sei, das Schreiben innerhalb der von der Post festgelegten Frist nicht abhole.
65.
Das Parlament nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss AG/Parlament ( 19 ), in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hat, dass die Ordnungsgemäßheit einer Mitteilung durch Einschreiben mit Rückschein von der Einhaltung der „nationalen Regeln im Bereich der Postzustellung“ abhänge. Außerdem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, ohne allerdings die von ihm angewandten nationalen Regeln zu benennen, dass das Einschreiben, wenn der Empfänger es innerhalb der von der Post festgelegten Frist nicht abhole, als am Tag des Ablaufs dieser Frist ordnungsgemäß mitgeteilt anzusehen sei ( 20 ).
66.
Ich weise darauf hin, dass die Vermutung, nach der eine Mitteilung unter bestimmten Voraussetzungen als ordnungsgemäß erfolgt gilt, selbst wenn der Empfänger das Einschreiben mit Rückschein nicht abholt, im Recht einiger Mitgliedstaaten existiert. Die Möglichkeit der Feststellung, dass die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks als erfolgt gilt, erlaubt es insbesondere im Rahmen von Zivilverfahren, das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz zu wahren, weil es zu einer Rechtsverweigerung führen könnte, wenn wegen der Schwierigkeiten der Zustellung an den Beklagten keine Gerichtsentscheidung zu erwirken wäre ( 21 ). Selbst wenn das nationale Recht eine solche Vermutung vorsieht, sind die Voraussetzungen, unter denen sie geltend gemacht werden kann, von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden ( 22 ).
67.
Ich bin der Meinung, dass die eventuelle Einführung einer solchen Vermutung in das Verfahrensrecht der Union allein Sache des Gesetzgebers ist.
68.
In Anbetracht des Gebots der Rechtssicherheit bei der Anwendung gesetzlicher Fristen muss die Möglichkeit der Einführung einer neuen Regel über die Mitteilung von individuellen Entscheidungen, die rechtliche Auswirkungen auf das Datum des Wirksamwerdens dieser Entscheidungen sowie auf die Berechnung der Klagefrist hätte, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung der fraglichen Vermutung mit präzisen, im Vorhinein festgelegten Regeln, insbesondere mit einer einheitlichen Frist, nach deren Ablauf die Sendung als mitgeteilt gilt, einhergehen muss, weil die von den Postdiensten praktizierten Fristen je nach Land, nach Dienst und nach Art des Versands variieren.
69.
Ich weise außerdem darauf hin, dass der vom Parlament vorgeschlagenen weiten Auslegung der Modalitäten der Mitteilung von individuellen Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleistete Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsatz in dubio pro actione, nach dem im Zweifel eine Auslegung von Verfahrensregeln zu bevorzugen ist, die die Betroffenen nicht ihres Rechts auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf beraubt, entgegenstehen ( 23 ).
70.
Wenn es keine ausdrücklichen Bestimmungen dieses Inhalts gibt ( 24 ), kann sich daher meines Erachtens ein Organ der Union nicht auf eine Vermutung stützen, nach der eine Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn der Empfänger das Einschreiben mit Rückschein nicht innerhalb der von den Postdiensten gewährten Frist abholt.
71.
Das Fehlen einer solchen Regel im Recht der Union kann im Übrigen nicht durch einen Verweis auf nationales Recht überwunden werden.
72.
Ich weise darauf hin, dass weder Art. 263 Abs. 6 AEUV noch Art. 297 Abs. 2 AEUV zur Bestimmung der Bedeutung oder der Reichweite des Begriffs „Mittteilung“ auf das nationale Recht verweisen.
73.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise autonom und in der ganzen Union einheitlich auszulegen ( 25 ). Was die Klagefristen anbelangt, muss eine solche Auslegung außerdem sicherstellen, dass jede Diskriminierung bei der Rechtspflege vermieden wird ( 26 ).
74.
Dieses Gebot einer autonomen und einheitlichen Auslegung gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich um einen Begriff des primären Unionsrechts handelt, der dazu dient, das Datum zu bestimmen, ab dem die Entscheidungen der Organe ihre rechtliche Wirkung entfalten.
75.
Ein Verweis auf nationales Recht würde diesem Gebot zuwiderlaufen, weil die nationalen Bestimmungen sowohl hinsichtlich der Vermutung selbst, dass eine Zustellung erfolgt ist, obwohl die Sendung dem Empfänger nicht übergeben werden konnte, als auch hinsichtlich der Modalitäten einer solchen Vermutung erheblich voneinander abweichen.
76.
Soweit das Parlament geltend macht, es habe auf die vom Rechtsmittelführer in seiner Beschwerde mitgeteilte belgische Adresse vertrauen dürfen, weise ich außerdem darauf hin, dass erstens meines Wissens keine ausdrückliche Regelung von einer Partei dieses Beschwerdeverfahrens fordert, das Unionsorgan über seine Adressänderung zu unterrichten ( 27 ). Das Parlament gibt auch nicht an, den Rechtsmittelführer über eine solche eventuelle Verpflichtung informiert zu haben. Zweitens macht das Parlament – selbst wenn eine solche Verpflichtung bestehen sollte – keine Rechtsregel geltend, aus der sich die Folgen der Nichtübermittlung einer solchen Information ergeben. Insoweit scheint mir der Verweis auf nationales Recht unzureichend, weil die Regeln von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren. Außerdem wäre dann zu fragen, ob die anwendbaren nationalen Modalitäten jene des belgischen Rechts oder jene des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltslands des Rechtsmittelführers zum Zeitpunkt der Mitteilung wären. Jedenfalls ist, auch wenn es der Rechtsmittelführer unterlassen hat, das Parlament über seine Adressänderung nach Einreichung der Beschwerde zu informieren, festzustellen, dass er in seiner Beschwerde auch seine E‑Mail-Adresse sowie seine Telefonnummer angegeben hatte, die nach seinem Bekunden unverändert geblieben sind.
77.
Daraus ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen des Parlaments nicht angenommen werden kann, dass die Entscheidung des Präsidiums über die Zurückweisung der vom Rechtsmittelführer eingereichten Beschwerde am 15. Juli 2015 mitgeteilt worden ist.
78.
Was das Datum der Mitteilung dieser Entscheidung anbelangt, weise ich darauf hin, dass es der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, obliegt, den Beweis des Datums zu erbringen, an dem die Entscheidung ihrem Empfänger mitgeteilt worden ist ( 28 ).
79.
Da das Parlament den Beweis des Gegenteils nicht erbracht hat, ist deshalb festzustellen, dass die Entscheidung des Präsidiums dem Rechtsmittelführer durch E‑Mail vom 10. September 2015 mitgeteilt worden ist.
80.
Ich weise darauf hin, dass der Rechtsmittelführer dem Parlament seine E‑Mail-Adresse insbesondere in seinem Beschwerdeschreiben vom 2. Februar 2015 mitgeteilt hatte und dass dieser Kommunikationsweg also implizit von den Parteien akzeptiert worden war. In seiner Rechtsmittelbeantwortung gibt das Parlament selbst an, die fragliche E‑Mail gesendet zu haben, um dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu genügen. Da der Rechtsmittelführer im Übrigen den Empfang der E‑Mail unverzüglich bestätigt hat, kann nicht behauptet werden, er habe versucht, die Modalitäten der Mitteilung zu umgehen.
81.
Da die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung am 10. September 2015 mitgeteilt worden ist, ist die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die streitige Entscheidung, die Gegenstand dieser Beschwerde ist, am 20. November 2015 abgelaufen. Die vorliegende Klage, die am 4. November 2015 erhoben wurde, ist also nicht verspätet.
82.
In Anbetracht aller dieser Erwägung bin ich der Meinung, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben, die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründetheit entscheidet.
Ergebnis
83.
In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittel stattzugeben, den Beschluss vom 19. April 2016, LL/Parlament (T‑615/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:432), aufzuheben und die Rechtssache unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Beschluss vom 19. April 2016 (T‑615/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:432).
( 3 ) (ABl. 2009, C 159, S. 1), in seiner ab dem 21. Oktober 2010 geltenden und durch den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 5. Juli und 18. Oktober 2010 (ABl. 2010, C 283, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen)
( 4 ) Beschluss vom 24. Oktober 2016 (T‑140/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:645).
( 5 ) Vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2016 (T‑140/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:645, Rn. 26 bis 31). Vgl. auch Beschluss vom 6. März 2017, Le Pen/Parlament (T‑140/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:151, Rn. 30).
( 6 ) Vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2016, Le Pen/Parlament (T‑140/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:645, Rn. 22).
( 7 ) Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission (52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12).
( 8 ) Vgl. im französischen Recht Art. 411-2 des Code des relations entre le public et l’administration (Gesetzbuch über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung), nach dem „[j]ede Verwaltungsentscheidung … innerhalb der Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens Gegenstand eines außergerichtlichen oder innerbehördlichen Rechtsbehelfs sein kann, der den Lauf dieser Frist unterbricht“.
( 9 ) Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1, im Folgenden: Beamtenstatut).
( 10 ) Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament (293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8), und vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission (346/87, EU:C:1989:59, Rn. 9 und 10). Eine Ausnahme von dieser Regel betrifft den Fall, dass die Zurückweisung der Beschwerde eine andere Wirkung hat als die Handlung, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32).
( 11 ) Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission (224/87, EU:C:1989:38, Rn. 7), und vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission (T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33).
( 12 ) Art. 72 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen – der vorliegend nicht einschlägig ist – sieht keine Beschwerdefrist vor.
( 13 ) Siehe Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.
( 14 ) Siehe Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge.
( 15 ) Siehe Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 16 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Seattle Genetics (C‑471/14, EU:C:2015:590, Nr. 42).
( 17 ) Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22, Rn. 10), vom 11. Mai 1989, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof (193/87 und 194/87, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:185, Rn. 46), sowie vom 13. Juli 1989, Olbrechts/Kommission (58/88, EU:C:1989:323, Rn. 10). Vgl. auch Beschluss vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/SEAE (C‑501/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2259, Rn. 30).
( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Deutschland/Kommission (C‑102/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2054, Rn. 32), und vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/SEAE (C‑501/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2259, Rn. 31).
( 19 ) Beschluss vom 16. Dezember 2010 (F‑25/10, EU:F:2010:171, Rn. 40).
( 20 ) Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament (F‑25/10, EU:F:2010:171, Rn. 44).
( 21 ) Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova (C‑215/15, EU:C:2015:710, Rn. 46).
( 22 ) Im polnischen Recht sieht Art. 44 Abs. 1 des Kodeks postępowania administracyjnego (Verwaltungsverfahrensgesetzbuch) vom 14. Juni 1960 (Dz. U. 1960 Nr. 30, Position 168; t.j. Dz. U. 2016, Position 23) vor, dass die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks unter bestimmten Voraussetzungen mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen, während deren es vom autorisierten Postdienstleister aufzubewahren ist, als erfolgt gilt. Im litauischen Recht sieht die ab dem 1. Juli 2017 geltende neue Fassung von Art. 123 Abs. 3 des Civilinio proceso kodekso (Zivilprozessgesetzbuch) (2016 m. lapkričio 8 d. įstatymo Nr. XII‑2751 redakcija) vor, dass vorbehaltlich der Einhaltung der durch die Regierung aufgestellten Modalitäten die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Hinterlegung der Benachrichtigung an der vom Empfänger offiziell mitgeteilten Adresse als erfolgt gilt. Eine solche Vermutung gibt es nach meiner Kenntnis im französischen Recht nicht, wo das Schriftstück nicht als zugestellt gilt, wenn das Einschreiben mit Rückschein unabgeholt zurückgesandt wird (vgl. Cour de cassation, 2. Zivilkammer, 16. Januar 2014, Nr. 13‑10.108: JurisData Nr. 2014‑000467). Das deutsche Recht enthält detaillierte Regeln über die verschiedenen Wege der Zustellung von Verfahrensschriftstücken; vgl. im Verwaltungsverfahren die §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. 2005 I S. 2354) und im Zivilverfahren die §§ 171 und 177 bis 181 der Zivilprozessordnung.
( 23 ) Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 33); vgl. außerdem Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Mülhens/HABM (C‑206/04 P, EU:C:2005:673, Nr. 35), des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:193, Nr. 82) sowie des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Nissan Jidosha/HABM (C‑207/15 P, EU:C:2016:190, Nr. 66).
( 24 ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts gilt nämlich z. B. die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers nur dann als Mitteilung an den Empfänger, wenn eine solche Form der Mitteilung ausdrücklich durch eine Regelung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sonderregelungen über die Zustellung durch eingeschriebenen Brief sind z. B. für die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum vorgenommenen Zustellungen vorgesehen in der Regel 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).
( 25 ) Urteil vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium (C‑494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission (42/85, EU:C:1985:471, Rn. 10), und Beschluss vom 29. Januar 2014, Gbagbo/Rat (C‑397/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:46, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 27 ) So ist z. B. im polnischen Recht die Verwaltung verpflichtet, die Partei oder ihren Vertreter über die in Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs vorgesehene gesetzliche Verpflichtung, jede Adressänderung mitzuteilen, zu informieren und sie auf die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Folgen einer Unterlassung für die Mitteilung der Verfahrensschriftstücke hinzuweisen. Vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs.
( 28 ) Urteil vom 13. Juli 1989, Olbrechts/Kommission (58/88, EU:C:1989:323, Rn. 10).