SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 30. Mai 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑430/16 P
Bank Mellat
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Sektorspezifische Maßnahmen – Zulässigkeit – Wirksamwerden des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren – Auswirkungen auf den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses vor dem Gericht – Erledigung – Art. 275 AEUV – Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Begriff ‚restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen‘ – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff ‚Durchführungsmaßnahmen‘ – Art. 215 AEUV – Begriff ‚Erforderlichkeit‘ – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts“
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
2. Würdigung
a) Auswirkungen des Aktionsplans
b) Konkrete Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat
B. Hilfsweise angestellte Erwägungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat im Verfahren vor dem Gericht
C. Höchst hilfsweise angestellte Erwägungen
1. Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV und bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts
a) Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV
1) Angefochtenes Urteil
2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
3) Würdigung
b) Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts
1) Angefochtenes Urteil
2) Vorbringen der Parteien und Würdigung
2. Zu den materiellen Rechtsmittelgründen
a) Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 215 Abs. 1 AEUV
b) Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
c) Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass die streitige Regelung den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprochen habe
V. Kosten
VI. Ergebnis
1.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Bank Mellat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 3 ) und ihren Antrag, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 4 ) (im Folgenden: Beschluss 2012/635) für nicht anwendbar zu erklären, abgewiesen hat.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2.
Aus den Rn. 1 ff. des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass es sich bei der Klägerin, der Bank Mellat, um eine iranische Geschäftsbank handelt. Im Rahmen von individuellen restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt, wurde die Klägerin am 26. Juli 2010 zum ersten Mal in die Liste der an der iranischen nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen namentlich aufgenommen ( 5 ). Im Rahmen danach erfolgter normativer Änderungen wurde die Klägerin auch in die Rechtsakte von 2010 und 2012 namentlich aufgenommen ( 6 ).
3.
Da sich die Islamische Republik Iran nicht ernsthaft auf Verhandlungen einließ ( 7 ), erachtete der Rat der Europäischen Union es als erforderlich, mit dem Erlass des Beschlusses 2012/635 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zu erlassen. Mit Art. 1 Nr. 6 dieses Beschlusses wurde Art. 10 des Beschlusses 2010/413 geändert. In diesem Zusammenhang wurde auch die Verordnung Nr. 1263/2012 erlassen, mit der die Verordnung Nr. 267/2012 geändert wurde. Insbesondere wurde mit Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 geändert und dieser die Art. 30a und 30b hinzugefügt ( 8 ). Die streitige Regelung kann wie folgt beschrieben werden.
4.
Im Wesentlichen sieht Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung Beschränkungen für Finanztransaktionen zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran sowie deren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften und den Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben, die von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, einerseits und den Finanzinstituten der Europäischen Union andererseits vor.
5.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung können insbesondere nur folgende Transfers durchgeführt werden: Transfers aus humanitären Gründen, Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen, Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach der Verordnung Nr. 267/2012 verboten sind, Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art sowie Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus sonstigen Arten von Verträgen notwendig sind.
6.
Gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung bedürfen Geldtransfers, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung genehmigt werden können, je nach Fall und ihrem Gegenstand und ab bestimmter Schwellenwerte, einer vorherigen Meldung und einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde.
7.
Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung sieht insbesondere Beschränkungen für Geldtransfers zwischen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der einen Seite und Unionsangehörigen, die nicht unter Art. 30 dieser Verordnung fallen, auf der anderen Seite vor.
8.
Gemäß Art. 30b Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung finden die in Art. 30 und 30a dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen keine Anwendung, wenn eine Genehmigung nach den Art. 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a dieser Verordnung erteilt worden ist.
9.
Art. 30b Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung sieht vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke des Art. 30 Abs. 3 Buchst. b und c und des Art. 30a Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in der Verordnung Nr. 267/2012 verstoßen könnte.
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
10.
Mit Klageschrift, die am 15. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 und auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 auf die Klägerin erhoben.
11.
Vor einer Prüfung der Begründetheit der Anträge hat das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 geprüft, hinsichtlich deren die Klägerin klargestellt hatte, dass dieser Antrag als eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV anzusehen sei. Das Gericht hat sich insoweit für unzuständig gehalten ( 9 ). Es hat sich dagegen für eine Entscheidung über die Anträge betreffend die Verordnung Nr. 1263/2012 für zuständig erklärt ( 10 ).
12.
In Bezug auf diese Anträge hat das Gericht dann geprüft, ob die in Art. 263 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt waren ( 11 ). Von allen Bestimmungen, die mit Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 geändert oder in die Verordnung Nr. 267/2012 eingeführt wurden, hat das Gericht entschieden, dass nur Art. 30 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a bis c und Abs. 5 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung in einem Rechtsakt enthalten gewesen seien, die Klägerin unmittelbar betroffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich gezogen hätten. Das Gericht hat die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen.
13.
Das Gericht hat dann das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung geprüft ( 12 ). Obwohl gegen die Klägerin auch individuelle restriktive Maßnahmen festgesetzt gewesen seien, in Bezug auf die Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 nach Ansicht des Rates keine zusätzlichen Rechtswirkungen erzeugt hatte, hat das Gericht entschieden, dass die Klägerin nach der Nichtigerklärung dieser individuellen restriktiven Maßnahmen infolge der Zurückweisung des Rechtsmittels in der Rechtssache Rat/Bank Mellat ( 13 ) durch den Gerichtshof den Wirkungen von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 unterlegen habe, und festgestellt, dass sie ein Rechtsschutzinteresse habe, um die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung innerhalb der zuvor beschriebenen Grenzen vor dem Gericht zu bestreiten.
14.
Im Rahmen der Begründetheit der Klage der Klägerin hat das Gericht dann die vier geltend gemachten Klagegründe geprüft. Mit dem ersten Klagegrund hatte die Klägerin geltend gemacht, die streitige Regelung habe in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage gefunden, da kein logischer Zusammenhang mit dem angeblichen Ziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bestanden habe. Mit dem zweiten Klagegrund hatte sie vorgebracht, die streitige Regelung habe in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage gefunden, da sie außer Verhältnis zu dem Ziel der GASP gestanden habe. Mit dem dritten Klagegrund hatte sie gerügt, dass die streitige Regelung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und Art. 215 Abs. 3 AEUV zuwidergelaufen sei und insbesondere gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Begründungspflicht und das Erfordernis, dass Sanktionen den notwendigen Rechtsschutz vorsehen müssten, verstoßen habe. Mit dem vierten Klagegrund hatte die Klägerin eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte, ihres Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, des Rechts auf freien Kapitalverkehr und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.
15.
Da keiner der Klagegründe begründet war, hat das Gericht die Klage abgewiesen.
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten
16.
Am 2. August 2016 hat die Bank Mellat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 insgesamt oder so weit für nichtig zu erklären, als er auf sie Anwendung findet, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 für nicht auf sie anwendbar zu erklären und dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
17.
Der Rat beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Bank Mellat die Kosten aufzuerlegen. Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ( 14 ), die dem Rat im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beigetreten sind, stellen dieselben Anträge.
18.
Die Klägerin, der Rat, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben in der Sitzung des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018 mündlich verhandelt.
IV. Rechtliche Würdigung
19.
Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 215 AEUV geltend. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler, da das Gericht die streitige Regelung zu Unrecht für verhältnismäßig gehalten habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler geltend, da das Gericht festgestellt habe, dass die streitige Regelung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprochen habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, da das Gericht nicht geprüft habe, ob Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 in seiner Gesamtheit den Anforderungen von Art. 263 AEUV genügte, sondern eine getrennte Prüfung jedes Teils der streitigen Regelung vorgenommen habe, die mit ihm umgesetzt werden sollte. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts geltend, da dieses sich für eine Entscheidung über die gegen Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 vorgebrachten Rügen nicht für zuständig gehalten habe.
20.
Der Rat ist seinerseits der Auffassung, die Bank Mellat habe kein Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, da die streitige Regelung seit dem 16. Januar 2016„aufgehoben“ sei. Das Rechtsmittel sei unter diesen Voraussetzungen daher für unzulässig zu erklären.
A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
21.
Der Rat bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels und ist der Ansicht, die Bank Mellat habe kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da die angefochtenen Maßnahmen „aufgehoben“ bzw. „zurückgenommen“ worden seien und daher seit dem 16. Januar 2016 wegen des mit der Islamischen Republik Iran geschlossenen gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (im Folgenden: Aktionsplan) ( 15 ) nicht mehr auf die Klägerin „anwendbar“ seien. Unter Hinweis auf das Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission (im Folgenden: Urteil Abdulrahim) ( 16 ) – wobei der Rat Zweifel daran hat, dass es im Zusammenhang mit nicht individuellen restriktiven Maßnahmen zur Anwendung gelangen kann – macht der Rat geltend, die Bank Mellat könne aus dem vorliegenden Rechtsmittel keinen Vorteil ziehen, insbesondere angesichts des allgemeinen Charakters der streitigen Regelung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Rat seine Handlungsweise ändern werde. Was eine mögliche Klage aus außervertraglicher Haftung der Union anbelange, würde, selbst wenn der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufheben würde, allein der Umstand, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Regelung festgestellt habe, verhindern, dass die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht erfüllt wäre. Im Übrigen könne die Bank Mellat, gerade wegen des allgemeinen Charakters der beanstandeten Regelung, da der Klägerin keine persönliche Beteiligung an der untersuchten Handlung vorgeworfen werde und da die Bank Mellat parallel viel strengeren individuellen restriktiven Maßnahmen unterworfen sei, nicht behaupten, dass ihr Ruf geschädigt sei.
22.
Die Kommission äußert im Wesentlichen Zweifel am Interesse der Bank Mellat, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen, und betont, die individuellen restriktiven Maßnahmen, denen die Klägerin bis zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Rat/Bank Mellat ( 17 ) unterworfen gewesen sei, seien ihr gegenüber viel strenger gewesen, so dass sich die Aufhebung der allgemeinen Regelung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sei, nicht auf die Bank Mellat auswirke. Diese habe im Übrigen eingeräumt, dass die streitige allgemeine Regelung keine tatsächlichen Auswirkungen auf ihre Situation habe. Die endgültige Nichtigerklärung der sie betreffenden individuellen restriktiven Maßnahmen und die Rücknahme der allgemeinen Regelung hätten alle möglichen Rechtswirkungen für die Bank Mellat beseitigt.
23.
Die Bank Mellat sieht ihrerseits vier verschiedene Vorteile, die sie aus einer Aufhebung der allgemeinen Regelung noch ziehen könne, obwohl diese seit dem 16. Januar 2016 aufgehoben sei. Gestützt auf das Urteil Abdulrahim ( 18 ) macht sie erstens geltend, die Aufhebung hindere den Rat daran, solche Handlungen in Zukunft erneut umzusetzen oder zu erlassen. Dies sei umso wichtiger, als die Aufhebung der allgemeinen Regelung nur vorläufig sei. Zweitens könne die Bank Mellat durch die Aufhebung ihre Chancen wahren, später eine Schadensersatzklage zu erheben. Drittens beseitige die Aufhebung oder der Wegfall der allgemeinen Regelung nicht das Interesse der Bank Mellat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da die Wirkungen der Aufhebung oder des Wegfalls nicht mit den Wirkungen einer Nichtigerklärung gleichzusetzen seien ( 19 ). Viertens habe sich die allgemeine Regelung auf den Ruf der Klägerin nachteilig ausgewirkt, da der Rat in der allgemeinen Regelung einen Zusammenhang zwischen den Banken und der nuklearen Proliferation hergestellt habe ( 20 ), und die Nichtigerklärung dieser Regelung sei eine Art nicht auf Ausgleich gerichteter Wiedergutmachung im Sinne des Urteils Abdulrahim ( 21 ). Außerdem werde die Bedeutung des Urteils, mit dem die Nichtigerklärung der individuellen restriktiven Maßnahmen bestätigt worden sei, durch die allgemeine Regelung stark beeinträchtigt. Die Bank Mellat macht auch geltend, es gebe keine Rechtsprechung, die die Ansicht der Kommission bestätige, dass das Interesse, die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Regelung überprüfen zu lassen, wegfalle, weil es gleichzeitig eine Regelung mit angeblich strengeren individuellen restriktiven Maßnahmen gebe.
2. Würdigung
24.
Nach der Rechtsprechung setzt das Rechtsschutzinteresse voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und die Klage der Partei, die sie erhoben hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann ( 22 ). Damit seine Klage als zulässig angesehen werden kann, muss sich der Kläger daher angesichts der Handlung, deren Rechtmäßigkeit er überprüfen lassen will, nicht nur in einer besonderen Lage befinden, sondern die Nichtigerklärung muss auch positive Auswirkungen auf seine Rechtsstellung haben. Das Interesse, das der Kläger haben muss, kann die Form eines wirtschaftlichen Interesses annehmen, es kann aber auch darauf beruhen, dass ein Interesse besteht, das Rechtsschutz erforderlich macht ( 23 ). Dieses Erfordernis oder diese Notwendigkeit sind die Rechtfertigung dafür, dass der Unionsrichter angerufen werden kann. Kann der Kläger daraus, dass seiner Klage eventuell stattgegeben wird, keinen Vorteil erlangen, ist die Anrufung des Gerichts nicht gerechtfertigt.
25.
Das Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt ( 24 ), muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein, da andernfalls die Klage unzulässig wäre ( 25 ), und es muss zu diesem Zeitpunkt bestehen und gegenwärtig sein ( 26 ). Es muss zudem bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts bestehen bleiben, da ansonsten Erledigung eintritt, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann ( 27 ). Nichts anderes gilt im Rahmen eines Rechtsmittels ( 28 ).
26.
Für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels müssen als Erstes die tatsächlichen Auswirkungen des Aktionsplans auf die streitigen Rechtsakte untersucht werden, wobei allerdings der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen ( 29 ).
27.
Die Diskussionen zwischen den Beteiligten waren auf die Frage konzentriert, ob sich die Bank Mellat mit Erfolg auf die Aussagen des Urteils Abdulrahim ( 30 ) berufen konnte, da dieses Urteil, wie der Rat betont hat, ergangen war, obwohl die individuellen restriktiven Maßnahmen im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht aufgehoben worden waren. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegt, unterscheidet sich aus zwei Gründen vom Sachverhalt, der zu diesem Urteil geführt hatte. Erstens handelt es sich bei der streitigen Regelung um eine allgemeine Regelung und nicht um eine restriktive Maßnahme, die die Bank Mellat wegen ihrer Aufnahme in die Listen der Einheiten, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, individuell betrifft. Zweitens wurden im Urteil Abdulrahim ( 31 ) die Voraussetzungen genannt, unter denen das Rechtsschutzinteresse des Klägers während des Verfahrens vor dem Gericht fortbestehen kann, obwohl die angefochtenen Rechtsakte aufgehoben wurden, während vorliegend über das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels zu entscheiden ist.
28.
Ich glaube nicht, dass das Rechtsschutzinteresse unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob es sich bei dem streitigen Rechtsakt um eine individuelle restriktive Maßnahme handelt oder ob er sich aus einer allgemeinen Regelung restriktiver Maßnahmen ergibt, wie dies bei der streitigen Regelung der Fall ist. Meines Erachtens ist allein die Frage entscheidend, ob der Kläger aus seiner Klage einen Vorteil ziehen kann. Aufgrund dessen bin ich auch der Auffassung, dass das Bestehen des Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht notwendigerweise strenger zu beurteilen ist, als wenn dieses Interesse während des Verfahrens vor dem Gericht wegfällt. Mit anderen Worten sollte sich der Gerichtshof nicht mit der einfachen Feststellung begnügen, dass der Rechtsakt vor der Einlegung des Rechtsmittels aufgehoben wurde, um dann das Fehlen des Rechtsschutzinteresses festzustellen, sondern prüfen, ob die Klägerin aus ihrem Verfahren vor dem Gerichtshof noch einen Vorteil ziehen könnte, obwohl es manchmal den Anschein hat, dass die Behörde, die den streitigen Rechtsakt erlassen hat, den Streitgegenstand des Rechtsstreits beseitigt hat.
29.
Dies vorausgeschickt ist nun festzustellen, welche Auswirkungen der Aktionsplan von 2016 auf die streitige Regelung hat, und ist dann zu prüfen, ob die Bank Mellat aus dem vorliegenden Rechtsmittel noch irgendeinen Vorteil ziehen kann.
a) Auswirkungen des Aktionsplans
30.
Die Situation der Bank Mellat im Hinblick auf die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen stellt sich wie folgt dar: Die individuellen restriktiven Maßnahmen wurden endgültig für nichtig erklärt, da der Gerichtshof das vom Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat ( 32 ), abgewiesen hat, und sie betreffen die Klägerin jedenfalls seit dem 16. Januar 2016 wegen des Aktionsplans nicht mehr. Auch die allgemeine Regelung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin vorliegend beanstanden möchte, wird seit dem 16. Januar 2016 nicht mehr auf die Bank Mellat angewandt. Das Rechtsmittel wurde am 2. August 2016 eingelegt. Wie oben ausgeführt, glaube ich jedoch nicht, dass die Untersuchung des Rechtsschutzinteresses an diesem Punkt der Prüfung zu beenden ist.
31.
Der Aktionsplan hat zu einer gewissen Entspannung in den Beziehungen zwischen der Islamischen Republik Iran und der internationalen Gemeinschaft geführt, was auf Ebene der Union in die Zusage mündete, „alle Nuklearsanktionen“ ( 33 ) und „alle wirtschaftlichen und finanziellen restriktiven Maßnahmen“ ( 34 ) sowie „alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen“ ( 35 ) aufzuheben. In Art. 1 Nr. 17 des Beschlusses 2015/1863 wird die Aussetzung der dort genannten Maßnahmen verfügt. Art. 1 Nr. 15 der Verordnung 2015/1861 hat wiederum ausdrücklich zur Streichung der Art. 30, 30a, 30b, 31 und 33 bis 35 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung geführt. Mit anderen Worten ist die allgemeine Regelung, deren Nichtigerklärung die Bank Mellat vom Gericht begehrte, damit aufgehoben. Gemäß Art. 1 des Beschlusses 2016/37 gilt der Beschluss 2015/1863 und folglich ( 36 ) die Verordnung 2015/1861 ab dem 16. Januar 2016, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung und der Nichtigerklärung der betreffenden Maßnahmen.
32.
Wenngleich in den Rechtsakten zur Umsetzung des Aktionsplans entschieden wird, die Sanktionen und wirtschaftlichen und finanziellen restriktiven Maßnahmen aufzuheben oder zu beenden, geht aus denselben Rechtsakten eindeutig der vorläufige Charakter dieser Entscheidung hervor, denn „[d]ie Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union nach Maßgabe des [Aktionsplans] aufzuheben, lässt … die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des [Aktionsplans] eingegangenen Verpflichtungen unberührt“ ( 37 ).
33.
In einem solchen Kontext ist jedoch meines Erachtens das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht anders zu behandeln als das Rechtsschutzinteresse jedes anderen Klägers, der die Nichtigerklärung eines im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Rechtsaktes begehrt. Die streitigen Maßnahmen könnten zwar tatsächlich im Falle einer Verschlechterung der Beziehungen mit der Islamischen Republik Iran vom Rat „reaktiviert“ werden, aber diese Reaktivierung müsste meines Erachtens zum Erlass mindestens eines neuen Rechtsaktes führen, den die Klägerin dann grundsätzlich anfechten könnte.
34.
Einerseits reicht daher der bloße Umstand, dass die Aufhebung der allgemeinen Regelung nur vorläufig ist, allein nicht aus, um das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zu begründen. Andererseits lässt die Beendigung der Rechtsfolgen der streitigen Regelung nicht notwendigerweise das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat wegfallen ( 38 ).
b) Konkrete Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat
35.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen ist ( 39 ). Der Gerichtshof hat verschiedene Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Rechtsaktes behalten kann. So kann ein Kläger ein solches Interesse behalten, um zu erreichen, dass er wieder in einen früheren Stand versetzt wird, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, diese für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der Handlung anhaften soll, wiederholt, oder auch als Grundlage einer möglichen Haftungsklage ( 40 ).
36.
Daher ist nun ganz konkret festzustellen, ob sich die Bank Mellat, wie sie geltend macht, noch auf einen dieser Vorteile berufen kann, den ihr Rechtsmittel ihr verschaffen könnte.
37.
Erstens hat der Gerichtshof, vorausgesetzt, dass die Wirkungen des Aktionsplans auf die streitige Regelung denen einer Aufhebung gleichgesetzt werden können, stets klargestellt, dass eine Aufhebung keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Handlung ist und ex nunc wirkt, während ein Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt, so dass sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte ( 41 ). Vorliegend kollidiert das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat mit dem Umstand, dass sich die streitige Regelung nicht auf ihre Situation ausgewirkt hat, da sich diese Regelung mit den bestehenden individuellen restriktiven Maßnahmen überschnitten hat. Zeitlich gesehen war nämlich die Bank Mellat am 26. Juli 2010 ( 42 ) in die Listen aufgenommen worden, und diese Aufnahme war am 18. Februar 2016 endgültig für nichtig erklärt worden, obwohl sie seit dem 16. Januar 2016 keine Wirkungen mehr entfaltete.
38.
Die Handlungen, deren Rechtswidrigkeit die Bank Mellat mit dem angefochtenen Urteil feststellen lassen wollte, erfassen ihrerseits den Zeitraum vom Jahr 2012 bis zum 16. Januar 2016.
39.
Während die individuellen restriktiven Maßnahmen dazu geführt haben, dass die Gelder der Klägerin eingefroren wurden, wurden mit der allgemeinen Regelung nur die Geldtransfers zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und von Iran beschränkt, indem die meisten dieser Transfers einer vorherigen Meldung oder Genehmigung bedurften. Als Einheit, gegen die sich die individuellen restriktiven Maßnahmen richteten, konnte die Bank Mellat jedenfalls keine Transaktionen zu den in den streitigen Rechtsakten genannten Bedingungen durchführen, da die Ausnahmen von den in den individuellen Maßnahmen vorgesehenen Beschränkungen durch die Rechtsakte zur Festlegung und Durchführung dieser Maßnahmen geregelt waren. Daher sind die beachtlichen negativen Folgen für die Bank Mellat auf die ihr gegenüber verhängten rechtswidrigen individuellen restriktiven Maßnahmen zurückzuführen und nicht auf die allgemeine Regelung, die nach meiner Auffassung die rechtliche Situation der Klägerin nicht verändert hat, da sie sich mit den individuellen restriktiven Maßnahmen zeitlich überschnitten hat. Die Bank Mellat scheint dies im Übrigen anzuerkennen, wenn sie einräumt, dass sie „keinen Nachweis in Bezug auf die konkreten Folgen des Finanzembargos erbringen konnte, da sich diese Maßnahme wegen der rechtswidrigen Benennung in Wirklichkeit nicht ausgewirkt hat“ ( 43 ).
40.
Zweitens ist es unter diesen besonderen Bedingungen auch schwierig, den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat auf eine mögliche Rehabilitierung oder Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu stützen, die im Bejahen der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Regelung ( 44 ) bestehen könnte, und dies im Wesentlichen aus zwei Gründen.
41.
Entgegen dem Vorbringen der Bank Mellat hat zum einen diese Regelung die Bank nicht in Verruf gebracht, da der Umstand, dass sie dieser Regelung unterliegt, keine Ahndung eines konkret festgestellten persönlichen Verhaltens der Bank Mellat und keinen Verdacht der Beteiligung an der nuklearen Proliferation darstellt. Wie der Rat und in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts ( 45 ) neige ich eher zu der Auffassung, dass die streitige Regelung erlassen wurde, um die Verwendung von Geldern zu verhindern, die über Banken wie die Klägerin, auch ohne deren Wissen, übertragen werden und zur nuklearen Proliferation beitragen könnten. Ich denke daher nicht, dass die streitige Regelung per se eine Schädigung des Rufs der Bank Mellat verursachen konnte, die mit derjenigen vergleichbar wäre, die in der Rechtssache Abdulrahim ( 46 ) in Rede stand, und in Bezug auf die zwingend ist, dass sie gegebenenfalls zu einer Wiedergutmachung führen könnte.
42.
Zum anderen steht jedenfalls die oben getroffene Feststellung, dass sich die allgemeine Regelung nicht auf die Klägerin ausgewirkt hat, der Feststellung einer solchen Schädigung des Rufs der Bank entgegen.
43.
Drittens denke ich aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht, dass der Gerichtshof entscheiden könnte, dass die Bank Mellat ein Rechtsschutzinteresse hat, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Regelung Grundlage einer möglichen Haftungsklage sein könnte. Ich kann zwar nicht das Argument des Rates teilen, dass allein das Bestehen des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Klage der Klägerin gegen die streitigen Rechtsakte abgewiesen hat, für die Feststellung ausreiche, dass die für die außervertragliche Haftung der Union notwendige Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht vorliegend jedenfalls nicht gegeben sei, es ist jedoch festzuhalten, dass, da die streitigen Rechtsakte keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Klägerin erzeugen, die Erfolgschancen einer möglichen Haftungsklage keinen „Vorteil“ für die Bank im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rechtsschutzinteresse darstellen können.
44.
Viertens bleibt die letzte Fallgestaltung, d. h. der Fall, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat festgestellt werden müsste, um den Rat zu veranlassen, die angefochtenen Handlungen in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die den streitigen Rechtsakten anhaften soll, wiederholt ( 47 ). Dieser Fall, den der Gerichtshof bekräftigt hat, ist meines Erachtens zu weit gefasst. Jede Partei hat nämlich objektiv gesehen ein Interesse daran, dass sich eine Rechtswidrigkeit nicht wiederholt, und diese Verhinderung einer Wiederholung ist ein Vorteil, der in jeder Fallgestaltung vorkommen könnte. Eine solch weite Auslegung dieses Szenarios würde dazu führen, dass der Gerichtshof dem Wegfall des Gegenstands des Rechtsstreits langfristig keinerlei verfahrenstechnische Folgen mehr zukommen ließe. Deshalb müsste von der Klägerin verlangt werden, dass sie die behauptete Gefahr einer Wiederholung der Rechtswidrigkeit eindeutig belegt. Der Umstand, dass die Bank Mellat durch die Umsetzung der streitigen Regelung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wurde, lässt meines Erachtens die Voraussetzung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr entfallen. Wegen des vorläufigen Charakters der Nichtigerklärung der gegen die Islamische Republik Iran gerichteten restriktiven Maßnahmen besteht zwar in der Tat die Gefahr, dass diese Maßnahmen erneut erlassen werden, wie die Klägerin geltend macht. Im Falle einer Reaktivierung dieser Maßnahmen wäre die Bank Mellat den konkreten Folgen dann jedoch zum ersten Mal ausgesetzt.
45.
Nach alledem komme ich in erster Linie zu dem Ergebnis, dass festzustellen ist, dass die Klägerin kein Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels hat und dieses daher als unzulässig abzuweisen ist. Unter diesen Umständen erfolgen die folgenden Ausführungen nur hilfsweise und fallen zwangsläufig kürzer aus.
B. Hilfsweise angestellte Erwägungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat im Verfahren vor dem Gericht
46.
Ich habe zwar festgestellt, dass es der Bank Mellat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens am Rechtsschutzinteresse fehlt, die Frage des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage kann sich jedoch als Vorfrage stellen, falls der Gerichtshof meinen Standpunkt nicht teilen sollte.
47.
In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass überraschenderweise, obwohl das Urteil des Gerichts am 2. Juni 2016 ergangen ist, darin auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 2016 Bezug genommen wird, mit dem die Nichtigerklärung der gegen die Klägerin gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen bestätigt wird ( 48 ), und es Ausführungen speziell zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung enthält ( 49 ), das Gericht den Aktionsplan, der ab dem 16. Januar 2016 seine volle Wirkung entfaltet hat, absolut nicht erwähnt hat.
48.
Der Umstand, dass die Wirkungen dieses Plans nicht berücksichtigt wurden, und die gleichzeitige Behauptung, dass die Klägerin der streitigen Regelung ab dem 18. Februar 2016 automatisch unterlegen habe ( 50 ), lassen die Ausführungen des Gerichts zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin, bei dem das Gericht, gegebenenfalls von Amts wegen, nicht nur dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auch dessen Fortbestand während des gesamten Verfahrens prüfen muss, fehlerhaft werden.
49.
Diesbezüglich haben die Verfahrensbeteiligten erst auf eine vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellte Frage zur fehlenden Berücksichtigung der Folgen des Aktionsplans für das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat durch das Gericht im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht Stellung genommen. Ob sie nun alle der Ansicht sind, dass das Gericht diese Folgen gerade nicht berücksichtigt hat, oder diese Berücksichtigung bezweifeln, die Bank Mellat ist jedenfalls im Wesentlichen die Einzige, die vorträgt, dass das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Abdulrahim ( 51 ) herausgearbeiteten Grundsätze in jedem Fall wegen der Vorteile, die sie aus ihrer Klage noch hätte ziehen können, den Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses hätte feststellen müssen. Nach Ansicht der Bank Mellat hatte die rückwirkende Nichtigerklärung der individuellen restriktiven Maßnahmen zur Folge, dass sie der allgemeinen Regelung seit deren Inkrafttreten unterlegen habe.
50.
Dieselben Überlegungen, wie sie für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels angestellt wurden, bringen mich zu der Feststellung, dass dieses Interesse im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht weggefallen ist, da die streitige Regelung wegen der gleichzeitigen Anwendung des Aktionsplans und der individuellen Regelung mit der allgemeinen Regelung keine tatsächlichen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin hatte, so dass kein Vorteil festgestellt werden kann, den die Bank Mellat aus ihrer Klage vor dem Gericht hätte ziehen können.
51.
Damit enthält das angefochtene Urteil in Rn. 77 einen neuen Rechtsfehler, da das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „die Feststellung in der vorliegenden Rechtssache, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe, um gegen Art. 1 Nr. 15 der angefochtenen Verordnung vorzugehen, zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führen [würde], da sie nach dem endgültigen Wegfall der gegen sie gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen den Wirkungen der streitigen Regelung unterläge, ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der angefochtenen Verordnung jedoch wegen des Ablaufs der Klagefrist unzulässig wäre“. Entgegen der Feststellung des Gerichts konnte die Nichtigerklärung dieser Vorschrift keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Bank Mellat haben ( 52 ).
52.
Falls der Gerichtshof das Rechtsmittel für zulässig erachten sollte, müsste er daher das angefochtene Urteil wegen des fundamentalen Rechtsfehlers, den es in Bezug auf die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat nach dem Wirksamwerden des Aktionsplans enthält, aufheben und selbst die Nichtigkeitsklage der Klägerin gemäß der in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung für erledigt erklären.
C. Höchst hilfsweise angestellte Erwägungen
1. Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV und bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts
a) Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV
1) Angefochtenes Urteil
53.
In Rn. 44 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Bank Mellat die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt, damit ihre Klage für zulässig befunden werden kann. Nachdem es Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 als Rechtsakt mit Verordnungscharakter ( 53 ) eingestuft hat, hat das Gericht an die Anforderungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erinnert, wie sie von der Rechtsprechung näher bestimmt wurden. Hierzu hat es angegeben, eine Klage gegen einen solchen Rechtsakt sei zulässig, sofern erwiesen sei, dass er die Bank Mellat unmittelbar betreffe und den Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum gelassen werde ( 54 ). Außerdem dürfe der Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der sich unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person auswirke, keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, um vor dem Unionsrichter angefochten werden zu können ( 55 ).
54.
Nachdem es die Aspekte der Untersuchung dargelegt hat, die es vorzunehmen habe, hat das Gericht die in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 enthaltenen Bestimmungen getrennt geprüft. Es hat zunächst entschieden, die Bank Mellat als ein Finanzinstitut mit Sitz in Iran sei nicht unmittelbar von Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung betroffen und ihre Klage sei als unzulässig anzusehen, soweit sie diese Bestimmung betreffe ( 56 ). Es war dann der Ansicht, Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung räume den nationalen Behörden, denen ein Antrag auf Genehmigung eines Transfers vorgelegt werde, einen Ermessensspielraum ein, um festzustellen, ob die beabsichtigte Transaktion gegen andere Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen könnte, so dass die Bank Mellat nicht behaupten könne, dass Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1, der außerdem Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, sie unmittelbar betreffe. Die Klage der Bank Mellat wurde daher für unzulässig erklärt, soweit sie Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung betraf ( 57 ).
55.
Das Gericht hat dann geurteilt, Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 betreffe die Bank Mellat in drei anderen Punkten unmittelbar, ohne Durchführungsmaßnahmen nach sich zu ziehen: Art. 30 Abs. 1 (der ein Verbot von Transfers ohne die Möglichkeit einer Genehmigung vorsieht), Art. 30 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 (die für bestimmte Transfers eine Verpflichtung zur vorherigen Meldung vorsehen, die nicht dem Ermessen der nationalen Behörden unterliegt) sowie Art. 30 Abs. 3 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 (die für Transfers, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, eine Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Genehmigung vorsehen, wobei diese Verpflichtung nicht dem Ermessen der nationalen Behörden unterliegt und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht) der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung ( 58 ).
56.
Das Gericht hat daher die Klage der Bank Mellat für zulässig erklärt, soweit sie gegen die vorstehend genannten Bestimmungen gerichtet war ( 59 ).
2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
57.
Die Bank Mellat wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Hinblick auf Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung nicht zutreffend gewürdigt zu haben. Das Gericht hätte diese Bestimmung im Hinblick auf diese Voraussetzung nicht isoliert betrachten dürfen, da die streitige Regelung sie in ihrer Gesamtheit unmittelbar betroffen habe. Auf der Grundlage einer gemeinsamen Prüfung von Art. 30a und Art. 30 dieser Verordnung hätte das Gericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass Art. 30a eine Ergänzung zu Art. 30 sei und es sich um zusammengehörende Bestimmungen handle. Selbst bei einer isolierten Betrachtung hätte jedenfalls die Prüfung von Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 zu der Feststellung führen müssen, dass die Bank Mellat von dieser Vorschrift durchaus unmittelbar betroffen gewesen sei.
58.
Die Bank Mellat wendet sich auch gegen die Prüfung, die das Gericht dazu veranlasst habe, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung gerichtet sei. Dieser Artikel betreffe die Bank Mellat unmittelbar, da er eine wesentliche Vorschrift der allgemeinen Regelung sei, die mit Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 umgesetzt worden und in deren Kontext er zu sehen sei, und da er den nationalen Behörden die Befugnis verleihe, Transaktionen zu verbieten, wodurch die wirtschaftliche Position der Bank geschwächt werde. Diese Behörden verfügten nicht über einen Ermessensspielraum aufgrund dieser Bestimmung, da deren Durchführung automatisch erfolge und ein möglicherweise zuerkanntes Ermessen erst in einer späteren Phase ausgeübt werde. Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung ziehe keine Durchführungsmaßnahmen nach sich, da er den nationalen Behörden unmittelbar und automatisch ein Ermessen einräume und damit Rechtswirkungen erzeuge, ohne dass eine Zwischenmaßnahme dieser Behörden erforderlich sei. Die Bank Mellat weist darauf hin, sie befinde sich nicht in einer Situation, in der sie, um eine Bestimmung anzufechten und Zugang zu den Gerichten zu erlangen, Vorschriften verletzen müsse.
59.
Hilfsweise macht die Bank Mellat geltend, sie habe vor dem Gericht vorgetragen, dass sie von der allgemeinen Regelung als Angehörige einer in dieser Regelung genannten Gruppe unmittelbar betroffen sei, was das Gericht weder geprüft noch zumindest implizit zurückgewiesen habe.
60.
Die Bank Mellat macht schließlich geltend, die vom Gericht vorgenommene getrennte Prüfung der Bestimmungen habe die Untersuchung des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV fehlerhaft werden lassen und zu einer Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf nur einzelne Bestimmungen geführt. Selbst wenn das Gericht die verschiedenen Teile der allgemeinen Regelung separat hätte untersuchen dürfen, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass sie miteinander verbunden seien und im Fall einer Nichtigerklärung nicht voneinander getrennt werden könnten.
61.
Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich sind der Auffassung, die vom Gericht vorgenommene Untersuchung der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, was Art. 30a und Art. 30b Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung anbelange, rechtsfehlerfrei. In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage vertritt das Vereinigte Königreich seinerseits jedoch die Ansicht, das Gericht hätte zum einen urteilen müssen, dass die Klage der Bank Mellat gegen einen Gesetzgebungsakt und nicht gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter gerichtet gewesen sei, und zum anderen, dass die Klage insgesamt unzulässig sei, auch soweit sie gegen die anderen Teile der allgemeinen Regelung in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 gerichtet gewesen sei, da die Bank Mellat nicht unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei.
3) Würdigung
62.
Zunächst merke ich an, dass die vom Gericht vorgenommene Einstufung der Verordnung Nr. 1263/2012 als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von der Klägerin nicht beanstandet wurde ( 60 ). Auf diesen Punkt ist daher nicht mehr einzugehen und die folgende Untersuchung beruht auf der Annahme, dass es sich tatsächlich um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt.
63.
Bei einem solchen Rechtsakt sieht Art. 263 Abs. 4 AEUV zwei Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage vor: Der angefochtene Rechtsakt muss den Kläger unmittelbar betreffen und er darf keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.
64.
Die Parteien haben erörtert, ob es für die Prüfung der Beachtung dieser beiden Voraussetzungen opportun ist, die verschiedenen Teile der streitigen Regelung eher getrennt als zusammen zu prüfen, wie die Bank Mellat vorschlägt. Ich erinnere daran, dass die Besonderheit der von der Bank Mellat vor dem Gericht erhobenen Klage darin bestand, dass mit ihr formal nur eine Bestimmung angefochten wurde, nämlich Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012, die selbst drei Artikel enthielt, die jeweils aus sechs, drei und fünf Absätzen und zahlreichen Unterabsätzen bestanden. Unter diesen Umständen ist meines Erachtens die vom Gericht angewandte Prüfungsmethode völlig gerechtfertigt, wie ich am Ende meiner Untersuchung zeigen werde.
65.
Die Erwägungen des Gerichts zu Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung erscheinen rechtsfehlerfrei. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass er die Fälle regelt, die nicht in den – insbesondere persönlichen – Anwendungsbereich von Art. 30 dieser Verordnung fallen ( 61 ). Es ist klar, dass die Bank Mellat als eine Bank mit Sitz in Iran unter das allgemeine Verbot von Geldtransfers gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung fiel und daher nicht von den in Art. 30a dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betroffen war. Eine Partei, die nicht in den Anwendungsbereich einer Bestimmung fällt, kann nur schwer nachweisen, dass sie von dieser unmittelbar betroffen ist im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Das Vorbringen der Bank Mellat, dass sich das Gericht mit dieser Voraussetzung hätte befassen müssen, indem es alle in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 enthaltenen Bestimmungen berücksichtigt, geht jedenfalls ins Leere, da sich Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung nicht auf ihre Rechtsstellung ausgewirkt hat.
66.
Mit Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung sollen im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die in Art. 30 dieser Verordnung festgelegte allgemeine Regelung ( 62 ) – nämlich ein grundsätzliches Verbot von Transaktionen mit einer Ausnahmeregelung, wobei die Ausnahmen einer vorherigen Meldung oder Genehmigung bedürfen – konkret umgesetzt werden muss. Er sieht daher vor, dass „die zuständigen Behörden … die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in der Verordnung Nr. 267/2012 [in der geänderten Fassung] verstoßen könnte“. Folglich unterwirft Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung die genannten Transfers in jedem Fall einer Genehmigung, die von den nationalen Behörden automatisch erteilt wird, wenn kein Verdacht einer Umgehung der in der streitigen Regelung festgelegten Regeln vorliegt, oder im gegenteiligen Fall einer Ablehnung durch diese Behörden als Folge der Ausübung ihres Ermessens.
67.
Was die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegte Voraussetzung anbelangt, dass die Klägerin von dem Rechtsakt, den sie anfechten will, unmittelbar betroffen sein muss, kann meines Erachtens wegen der Wesensgleichheit der betreffenden Vorschriften kaum entschieden werden, dass sie hinsichtlich der allgemeinen Regelung erfüllt ist, d. h. Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung, und nicht hinsichtlich der Vorschrift, die deren konkrete Ausgestaltung festlegt, d. h. Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung. Ich habe daher gewisse Bedenken in Bezug auf den Standpunkt des Gerichts zu diesem Punkt, das wohl die beiden Voraussetzungen, die aber doch unterschieden werden müssen, zusammengefasst hat, indem es der Ansicht war, dass die Klägerin, da nach Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung eine Entscheidung der nationalen Behörden erforderlich war, nicht unmittelbar betroffen sein konnte im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.
68.
Allerdings könnte dieser neue Rechtsfehler folgenlos bleiben, wenn sich herausstellen sollte, dass Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung eine Bestimmung ist, die Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Ich komme daher nun zur Untersuchung der zweiten, in Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV vorgesehenen Voraussetzung.
69.
Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zuletzt in den Urteilen Industrias Quimicas del Vallés/Kommission ( 63 ) und European Union Copper Task Force/Kommission ( 64 ) aufgegriffen wurde, ist die Wendung „die … keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“ im Wesentlichen vor dem Hintergrund des Ziels von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu sehen, das darin besteht, zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ist die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Unionsrechts unabhängig davon gewährleistet, ob die genannten Maßnahmen von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassen wurden, und der Einzelne ist dann durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihm gegenüber angewandt wird. Obliegt die Durchführung dieses Rechtsakts den Mitgliedstaaten, kann der Einzelne die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ist folglich auf die Stellung der Person abzustellen, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV beruft. Diese Beurteilung muss sich zudem ausschließlich am Klagegegenstand orientieren, und die Frage, ob diese Maßnahmen einen automatischen Charakter haben, ist unerheblich.
70.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung neige ich zu der Auffassung, dass wenn die Auslegung der letzten Voraussetzung von Art. 263 Abs. 4 AEUV von dem Ziel geleitet werden muss, einen wirksamen Rechtsschutz für die Bank Mellat zu gewährleisten, das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, indem es die Erforderlichkeit einer Entscheidung der nationalen Behörden, mit der die beabsichtigte Transaktion genehmigt oder gegebenenfalls untersagt wird, hervorgehoben hat, vernünftig erscheint, denn in einem solchen Fall hätte es der Klägerin völlig freigestanden, vor dem nationalen Gericht die nationale Entscheidung über die Ablehnung der beabsichtigten Transaktion anzufechten, ohne dass sie selbst gegen das Unionsrecht verstoßen müsste.
71.
Die Anerkennung des Ergebnisses, dass die Klage als unzulässig einzustufen war, soweit sie gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 gerichtet war, bestärkt die Auffassung, dass die Vorgehensweise des Gerichts ausreichend war, als es jede Bestimmung im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV separat geprüft hat. Wenn es nämlich über die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 in seiner Gesamtheit hätte entscheiden müssen, welchem Aspekt hätte es dann den Vorzug geben müssen: dem Umstand, dass die Klage der Bank Mellat die Voraussetzungen von Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung offensichtlich erfüllte, oder hätte es stattdessen die Klage wegen der beiden in dieser Hinsicht problematischen Bestimmungen, von denen die eine die Klägerin nicht unmittelbar betrifft (Art. 30a der Verordnung) und die andere Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 derselben Verordnung), insgesamt als unzulässig abweisen müssen? Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht, und der vom Gericht letztendlich verfolgte Ansatz erweist sich als ausgewogen, da er die Klageberechtigung der Bank Mellat in vollem Umfang beachtet und gleichzeitig eine einheitliche Anwendung ( 65 ) der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen gewährleistet hat.
72.
Der vierte Rechtsmittelgrund wäre folglich als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts
1) Angefochtenes Urteil
73.
In Rn. 25 ff. des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob es für eine Entscheidung über den dritten Antrag der Bank Mellat, der darauf gerichtet war, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 für nicht auf sie anwendbar zu erklären, zuständig ist ( 66 ). Nach einer Verweisung auf den Wortlaut von Art. 263 Abs. 4, Art. 275 und Art. 277 AEUV war das Gericht der Ansicht, bei Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 handle es sich um eine Bestimmung hinsichtlich der GASP im Sinne von Art. 275 AEUV ( 67 ). Es hat angemerkt, die in Art. 275 AEUV enthaltene Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichtshofs sei als solche einschränkend auszulegen. Dann hat es entschieden, die in Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 vorgesehenen Maßnahmen seien allgemeine Maßnahmen, deren Anwendungsbereich unter Zugrundelegung objektiver Kriterien und nicht unter Bezugnahme auf natürliche oder juristische Personen bestimmt werde, und es handle sich folglich nicht um einen Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber solchen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV ( 68 ). Es hat dann ausgeführt, die Klägerin habe ihre Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 gerichteten Nichtigkeitsklage erhoben, mit dem Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 im Bereich des AEU-Vertrags umgesetzt werden solle ( 69 ). Dem Gericht zufolge ist dieser Art. 1 Nr. 15 allerdings kein Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV, da er für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeuge und seine Umsetzung auch nicht von der Beurteilung der besonderen Umstände eines bestimmten Instituts abhänge ( 70 ). Daher sei die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 nicht zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über restriktive Maßnahmen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgebracht worden ( 71 ). Unter diesen Umständen hat sich das Gericht für eine Entscheidung über die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 für unzuständig erklärt ( 72 ). Es hat jedoch weiter ausgeführt, die in Art. 275 AEUV vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit des Unionsrichters reiche nicht so weit, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines aufgrund von Art. 215 AEUV erlassenen Rechtsakts, der nicht unter die GASP falle, aber dessen Annahme von der vorherigen Annahme eines unter die GASP fallenden Beschlusses abhänge, wie dies bei Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 der Fall sei, ausgeschlossen sei. Das Gericht hat sich folglich für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Antrag der Bank Mellat, die sich auf diese Bestimmung bezogen, für zuständig erklärt ( 73 ).
2) Vorbringen der Parteien und Würdigung
74.
Die Bank Mellat wirft dem Gericht im Wesentlichen eine übertrieben formalistische und enge Auffassung von seiner eigenen Zuständigkeit vor, die mit dem Zweck des Systems des effizienten gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vereinbar sei. Da sie von der streitigen Regelung unmittelbar betroffen sei, ohne dass hierfür Durchführungsmaßnahmen erforderlich seien, sei der individuelle Charakter der Maßnahmen im Sinne von Art. 275 AEUV bestätigt, umso mehr, als es sich um Maßnahmen gegen juristische Personen wie die Klägerin handle. Außerdem sehe Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 selbst solche Maßnahmen vor, was als Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ausreiche. Hilfsweise macht die Bank Mellat geltend, bei Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 handle es sich eindeutig um eine restriktive Maßnahme, die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung könne angefochten werden und das Recht zur Erhebung einer Anschlussklage gegen Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 sei auf der Grundlage von Art. 277 AEUV anzuerkennen, da zwischen diesen beiden streitigen Bestimmungen eine unmittelbare rechtliche Verbindung bestehe.
75.
Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich sind der Ansicht, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei.
76.
Rechtsgrundlage für den Beschluss 2012/635 ist Art. 29 EUV, der eine der in Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags enthaltenen Bestimmungen ist. Demnach könnte die Entscheidung tatsächlich in den Anwendungsbereich der in Art. 275 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme fallen, so dass der Unionsrichter von vornherein nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit einer solchen Entscheidung zuständig wäre. Art. 275 Abs. 2 AEUV sieht jedoch vor, dass der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von „Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 [EUV] erlassen hat“, zuständig ist. Die Bank Mellat trägt vor, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 sehe gerade solche Maßnahmen vor und das Gericht hätte sich daher für eine Entscheidung über die Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie vor dem Gericht erhoben habe, für zuständig erklären müssen.
77.
Die Auslegung, die die Bank Mellat dem Gerichtshof für Art. 275 Abs. 2 AEUV vorschlägt, würde dieser Bestimmung meines Erachtens ihren Sinn nehmen. Selbstverständlich ist Art. 275 Abs. 2 AEUV als Ausnahme von der Zuständigkeit des Unionsrichters eng auszulegen, woran das Gericht im Übrigen erinnert hat. Aber indem die Bank Mellat suggeriert, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 eine Bestimmung sei, die restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV vorsehe, will sie die in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme beachtlich einschränken. In der Verschiedenartigkeit der Maßnahmen, die die Bank Mellat individuell betroffen und zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 2016 ( 74 ) geführt haben, und denjenigen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, zeigt sich gut der Unterschied, der bei der Anwendung von Art. 275 Abs. 2 AEUV zu machen ist. Mit anderen Worten ist der Unionsrichter nicht schon deshalb zuständig, weil es sich um restriktive Maßnahmen im allgemeinen Sinne handelt. Es muss sich auch um individuelle Maßnahmen handeln.
78.
Dieser Ansatz wurde vom Gerichtshof erstmals im Urteil Gbagbo u. a./Rat ( 75 ) bestätigt, in dem er entschieden hat, dass „bei Rechtsakten …, die auf der Grundlage von Bestimmungen hinsichtlich der [GASP] erlassen wurden, deren einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter eröffnet“.
79.
Dieser Unterschied lässt sich auch anhand eines Vergleichs der Bestimmungen des Beschlusses 2012/635 veranschaulichen. Mit Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses soll eine allgemeine Regelung restriktiver Maßnahmen umgesetzt werden, die unter den dort beschriebenen Voraussetzungen die Banken mit Sitz in Iran unterschiedslos auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums betrifft, ohne dass diesen Banken eine Beteiligung an der nuklearen Proliferation vorgeworfen wird. Diese Bestimmung fällt unter die in Art. 275 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme. Art. 2 des Beschlusses 2012/635, mit dem die Liste der Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, ergänzt wird, fällt nach meiner Auffassung wegen des individuellen Charakters dieser Maßnahmen unter Art. 275 Abs. 2 AEUV.
80.
Rn. 33 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht aufzeigen wollte, dass mit Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 restriktive Maßnahmen allgemeiner Art ( 76 ) umgesetzt werden sollten, bevor es seine Zuständigkeit verneint hat, enthält damit wohl keinen Rechtsfehler.
81.
Überraschender ist die nächste Stufe der Prüfung des Gerichts in den Rn. 35 und 36, im Rahmen deren das Gericht feststellt, dass Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 „kein Beschluss über restriktive Maßnahmen … im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV [ist]“. Diese Feststellung ist nicht notwendig, da das Gericht Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 im Hinblick auf Art. 275 AEUV prüfen musste. Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt jedoch nicht die zutreffende Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 38 des Urteils gelangt ist.
82.
Unter diesen Umständen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zu den materiellen Rechtsmittelgründen
a) Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 215 Abs. 1 AEUV
83.
Die Klägerin wirft dem Gericht hier vor, dass es Art. 215 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt habe und dass sein Urteil mit einem „autonomen materiellen Fehler“ behaftet sei. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass sich das in diesem Artikel vorgesehene Erforderlichkeitsgebot nicht auf das Verhältnis zwischen dem aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechtsakt und dem verfolgten Ziel der GASP beziehe.
84.
Art. 215 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass wenn „ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor[sieht], ... der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission [erlässt]. …“
85.
Abgesehen davon, dass die Einstufung des dem Gericht vorgeworfenen Fehlers durch die Klägerin nicht richtig sein dürfte ( 77 ), scheint schon aufgrund des Wortlauts von Art. 215 Abs. 1 AEUV offensichtlich, dass das darin enthaltene Erforderlichkeitsverhältnis tatsächlich zwischen der Entscheidung der GASP und des daraufhin erlassenen Rechtsakts besteht. Folglich hatte das Gericht gegebenenfalls zu untersuchen, ob Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 eine für die Umsetzung des Beschlusses 2012/635 und insbesondere von Art. 1 Nr. 6 dieses Beschlusses erforderliche Maßnahme war. Das Gericht ist daher in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass „[m]it der Bezugnahme auf die ‚erforderlichen Maßnahmen‘ … gewährleistet werden [soll], dass der Rat nicht aufgrund von Art. 215 AEUV restriktive Maßnahmen erlässt, die über die in dem entsprechenden GASP-Beschluss festgelegten Maßnahmen hinausgehen“. Der Rahmen der Durchführungskompetenz des Rates in diesem Bereich wurde vom Gerichtshof bereits festgestellt ( 78 ). In dieser Hinsicht werden, wie die Kommission zu Recht ausführt, die in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 vorgesehenen Maßnahmen in Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 bereits sehr ausführlich aufgezeigt.
86.
Unter diesen Umständen wäre der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
87.
Die Bank Mellat trägt vor, die Erwägungen des Gerichts seien fehlerhaft, da das Gericht wegen einer falschen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die streitige Regelung mit diesem Grundsatz vereinbar sei. Die Klägerin führt sechs Rügen an. Mit der ersten Rüge rügt sie eine ungeeignete Festlegung des Umfangs der Kontrolle, die der Unionsrichter bei einer solchen Regelung vorzunehmen habe. Mit der zweiten Rüge macht sie eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Maßnahmen geltend. Mit der dritten Rüge rügt sie einen Fehler bei der Ermittlung des mit der streitigen Regelung verfolgten Ziels. Mit der vierten Rüge macht sie eine mangelhafte Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Regelung geltend. Mit der fünften Rüge rügt sie einen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen alternativer, weniger restriktiver Maßnahmen. Mit der sechsten und letzten Rüge macht sie geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die individuelle Situation der Bank Mellat unzureichend berücksichtigt.
88.
Was die Festlegung des angemessenen Umfangs der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, macht die Bank Mellat im Wesentlichen geltend, das Gericht habe eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, indem es nicht entschieden habe, dass die rechtlichen Garantien, die beim Erlass von individuellen restriktiven Maßnahmen gälten, im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer allgemeinen Regelung wie der streitigen Regelung anwendbar seien, wodurch ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden sei. Das Gericht hat jedoch rechtsfehlerfrei entschieden ( 79 ), dass die von der Bank Mellat vor dem Gericht angeführte Rechtsprechung nicht anwendbar gewesen sei, da es sich bei den streitigen Rechtsakten und insbesondere der Verordnung Nr. 1263/2012 um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handle, deren rechtliche Regelung sich von der Regelung der individuellen restriktiven Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen unterscheide, deren Benennung durch ein vom Rat festgestelltes persönliches Verhalten begründet sei, das dem vom Rat eingeführten Benennungskriterium entspreche. Im Übrigen wurde, wie der Rat zu Recht angemerkt hat, die streitige Regelung in einem Bereich erlassen, in dem politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber für die Durchführung dieser komplexen Prüfung bereits ein weites Ermessen eingeräumt hat, so dass die streitige Regelung nur dann im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist ( 80 ). Aus Rn. 110 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung sehr wohl geprüft und insbesondere beurteilt hat, ob der Rat davon ausgehen durfte, dass deren Erlass geeignet und erforderlich war, um das verfolgte Ziel der Verhinderung der nuklearen Proliferation und ihrer Finanzierung zu erreichen, ohne dass dies zu unangemessenen Nachteilen für die Klägerin führt. Unter diesen Umständen hat das Gericht ein in einem solchen Fall angemessenes Kontrollniveau angewandt.
89.
Hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Maßnahmen hat die Klägerin zwar deutlich gemacht, dass sich ihr Vorwurf gegen die Rn. 205 bis 211 des angefochtenen Urteils richtet, ansonsten behauptet sie jedoch nur, ohne dies nachzuweisen, dass das Gericht die Schwere der Maßnahmen falsch beurteilt habe. Da die Bank Mellat hierzu keine ausreichenden Ausführungen gemacht hat, endet die Prüfung dieses Vorbringens an dieser Stelle.
90.
Was die Ermittlung des mit der streitigen Regelung verfolgten Ziels anbelangt, vertritt die Klägerin erneut die Auffassung, dass das Gericht vom Rat hätte verlangen müssen, nachzuweisen, dass diese Regelung zur Erreichung des angeblich verfolgten Ziels der Verhinderung der nuklearen Proliferation angemessen sei. Die Bank Mellat wirft dem Gericht auch vor, es habe den Erklärungen des Rates zu viel Bedeutung beigemessen und nicht erkannt, welches rechtswidrige Ziel in Wirklichkeit verfolgt werde, nämlich auf den Iran wirtschaftlichen Druck auszuüben. Es ist indessen anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerin hier gegen einen Teil des angefochtenen Urteils gerichtet ist, der auf das fokussiert ist, was das Gericht als „erstes Ziel“ ( 81 )angesehen hat, d. h. ( 82 ) die Verhinderung der nuklearen Proliferation, und sich das Gericht für die Beurteilung, ob mit der streitigen Regelung tatsächlich dieses Ziel verfolgt wurde ( 83 ), nicht nur mit den Behauptungen des Rates befasst hat, sondern mit seiner Prüfung weiter gegangen ist und festgestellt hat, dass das, was die Klägerin selbst erlebt habe, das Vorbringen des Rates zu bestätigen scheine, da die Bank Mellat, ohne ihr Wissen, für eine in eine Liste aufgenommene Einheit Leistungen erbracht habe ( 84 ). Die Bank Mellat kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass das in Wirklichkeit verfolgte Ziel, nämlich auf den Iran wirtschaftlichen Druck auszuüben, nicht ordnungsgemäß geprüft worden wäre. Dies ergibt sich aus den Rn. 136 bis 143 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass die Verfolgung eines solchen Ziels nicht aus den angefochtenen Handlungen hervorgegangen sei. Das Gericht hat damit das mit der streitigen Regelung verfolgte Ziel zutreffend ermittelt.
91.
Hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit der streitigen Regelung macht die Bank Mellat im Wesentlichen geltend, die streitige Regelung gehe über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, da sie auf Einrichtungen angewandt werde, in Bezug auf die kein Anhaltspunkt für eine Beteiligung an proliferationsrelevanten Tätigkeiten bestehe, und keine ausreichenden Ausnahmen vorsehe. Das Gericht habe nicht dargetan, dass das Finanzembargo für die Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, und die Begründung hierzu sei zu weit. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hervor, dass das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass die streitige Regelung mit der Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zusammenhänge, eine gewisse Kontinuität in Bezug auf die frühere allgemeine Regelung nachgewiesen hat, deren Erforderlichkeit die Bank Mellat nicht bestritten hatte, und dass die maßvolle Verstärkung der Regelung in drei Punkten ( 85 ) nicht dazu geführt habe, dass die streitige Regelung plötzlich unverhältnismäßig geworden sei ( 86 ). Im Übrigen scheint die Klägerin dem Gericht vorzuwerfen, die aus den Berichten der Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) gewonnenen Erkenntnisse auf den Bereich der nuklearen Proliferation ausgeweitet zu haben, indem es der Auffassung gewesen sei, dass diese Erkenntnisse auf Lücken im System des iranischen Banken- und Finanzsektors hinwiesen, die die verstärkte Überwachung, die mit der streitigen Regelung vorgenommen werde, mit dem Ziel der Verhinderung der nuklearen Proliferation in Einklang brächten. Dieser Vorwurf fällt meines Erachtens jedoch nicht unter die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels, da damit vor dem Gerichtshof ein Tatsachenelement in Frage gestellt werden soll, das der Rat vor dem Gericht vorgetragen hat ( 87 ), wobei die Bank Mellat nicht geltend macht, dass es falsch ausgelegt worden sei. Im Übrigen wurde bereits bestätigt, dass die streitige Regelung nicht auf der Feststellung eines für jede Bank oder jedes Finanzinstitut spezifischen Risikos einer Beteiligung an einer verbotenen Tätigkeit beruht und eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungen vorsieht, die die negativen Folgen der Regelung, soweit möglich, begrenzen sollen. Dies sind zwei Punkte, die das Gericht fehlerfrei festgestellt hat und klar für die Feststellung sprechen, dass die streitige Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
92.
Was das Vorliegen alternativer, weniger restriktiver Maßnahmen anbelangt, trägt die Bank Mellat vor, das Gericht habe in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nicht berücksichtigt, dass die streitige Regelung hätte festlegen müssen, dass sie nur für Finanzinstitute gelte, in Bezug auf die berechtigte Zweifel bestünden, oder dass sie günstigere Ausnahmeregelungen oder transparentere und weniger einem Ermessen unterliegende Regeln hätte vorsehen müssen. Die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Feststellung von Lücken im System des iranischen Bankensektors, die ich dargelegt habe, machen meines Erachtens deutlich, dass es erforderlich war, den gesamten Sektor einer strengen Regelung zu unterwerfen, die für alle iranischen Banken gilt, unabhängig von Erwägungen zu ihrer persönlichen Beteiligung an der nuklearen Proliferation, und dies umso mehr, als die streitige Regelung nicht darauf gerichtet war, sämtliche Transfers zu verbieten, sondern diese Transfers, indem sie nicht nur einer Regelung einer vorherigen Meldung und Genehmigung, sondern auch Ausnahmeregelungen unterliegen, im Hinblick auf die möglicherweise von ihnen ausgehende Gefahr der nuklearen Proliferation zu beurteilen. Außerdem ist anzumerken, dass die Bank Mellat nicht dartut, inwiefern sich die von ihr vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen als genauso wirksam erweisen würden wie die streitige Regelung, so dass ihre Rüge letztlich nicht durchgreifen kann.
93.
Was die Berücksichtigung der individuellen Situation der Bank Mellat bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung anbelangt, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass es in Bezug auf die Klägerin keinen Nachweis einer Unterstützung der nuklearen Proliferation gegeben habe, und das Gericht hätte feststellen müssen, dass die streitige Regelung daher nicht erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt beruht wieder auf einem falschen Verständnis der streitigen Regelung. Es handelte sich nämlich um eine allgemeine Regelung, die auf die Einrichtungen anwendbar war, ohne dass ein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Gefahr der nuklearen Proliferation behauptet werden musste. Zudem spricht die Tatsache, dass die Bank Mellat, ohne ihr Wissen, für eine in eine Liste aufgenommene Einheit Leistungen erbracht hatte, eher für die Erforderlichkeit einer allgemeinen Regelung wie die streitige Regelung, um die nukleare Proliferation im Iran besser zu bekämpfen. Dies hat das Gericht im Übrigen in Rn. 195 des angefochtenen Urteils entschieden, so dass – entgegen den Ausführungen der Klägerin und obwohl das Gericht meines Erachtens wegen des allgemeinen Charakters der streitigen Regelung hierzu nicht gezwungen war – das Gericht die Situation der Klägerin sehr wohl teilweise berücksichtigt, hieraus jedoch andere Schlüsse gezogen hat, als die Bank Mellat sich vorgestellt hat.
94.
Aufgrund dieser Erwägungen und da kein Rechtsfehler des Gerichts bei der Untersuchung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung feststellbar war, ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
c) Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass die streitige Regelung den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprochen habe
95.
Die Bank Mellat trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht die mit dem dritten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund erhobenen Rügen für unzulässig erklärt, soweit sie gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 gerichtet gewesen seien, und auch zu Unrecht entschieden, dass die streitige Regelung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Diskriminierungsverbot sowie die Begründungspflicht und die Verfahrensgarantien, die im Zusammenhang mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen grundsätzlich zur Verfügung stünden, verstoßen habe.
96.
Bezüglich der Zulässigkeit der gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgebrachten Rügen verweise ich auf die Nrn. 66 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
97.
Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit hat das Gericht, nachdem es die gängige Rechtsprechung auf diesem Gebiet wiedergegeben hat, zu Recht entschieden, dass die streitige Regelung den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien entspreche und das Gebot der Rechtssicherheit erfüllt sei ( 88 ). Angesichts der Art der betreffenden Regelung und ihrer Durchführungsmodalitäten, wie sie in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 festgelegt sind, kann die Klägerin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend machen, da die Umstände, unter denen eine vorherige Mitteilung oder Genehmigung erforderlich waren, meines Erachtens klar genannt wurden. Daher kann ich mich der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Bestimmungen der betreffenden Regelung, insbesondere Art. 30 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 267/2012, „den Anwendungsbereich der … Beschränkungen und Verpflichtungen hinreichend klar und genau fest[legen]“ ( 89 ), nur anschließen.
98.
Was die Rüge anbelangt, dass das Gericht die Tragweite der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, die beim Erlass der streitigen Regelung einzuhalten seien, falsch ausgelegt habe, ist festzustellen, dass das Gericht als Erstes geprüft hat, ob die Begründung, die den von der allgemeinen Regelung betroffenen Einrichtungen gegeben wurde, es diesen erlaubt hat, die ratio legis dieser Regelung zu verstehen, um gegebenenfalls deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen ( 90 ). Als Zweites hat es zwischen den Verfahrensgarantien unterschieden, die natürlichen oder juristischen Personen einzuräumen sind, die von einer individuellen restriktiven Maßnahme betroffen sind, und denjenigen, die Personen einzuräumen sind, auf die eine allgemeine Regelung wie die streitige Regelung angewandt wird ( 91 ). In dieser Hinsicht kann die Untersuchung des Gerichts nur bestätigt werden, da klar ist, wie ich im Übrigen bereits betonen konnte, dass die streitige Regelung, im Gegensatz zu individuellen restriktiven Maßnahmen, nicht auf einem konkreten Vorwurf eines persönlichen Verhaltens beruht, das dem verfolgten Ziel der GASP zuwiderläuft, sondern auf der Gefahr, dass der Iran die Banken und Finanzinstitute mit Sitz in Iran, gegebenenfalls auch ohne deren Wissen, für die Zwecke der nuklearen Proliferation nutzt. Unter diesen Voraussetzungen unterscheiden sich die Verfahrensgarantien, die vor dem Erlass des Rechtsakts gewährt werden, erheblich von denjenigen, die dem Erlass der individuellen restriktiven Maßnahmen vorausgehen ( 92 ). Die streitige Regelung stellt gerade keine an die Bank Mellat gerichtete individuelle Entscheidung dar. Entgegen dem Vorbringen der Bank Mellat und angesichts der Unterschiede zwischen der rechtlichen Regelung, die auf die individuellen restriktiven Maßnahmen anwendbar ist, und derjenigen, die auf die streitige Regelung anwendbar ist, sind die Schlussfolgerungen, die das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der individuellen restriktiven Maßnahmen gezogen hat, völlig selbständig gegenüber denjenigen, die es im Rahmen der Klage, die gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung gerichtet war, ziehen konnte. Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen die Verfahrensgarantien, die bei restriktiven Maßnahmen zu gewähren seien, zurückgewiesen hat.
99.
Was schließlich die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot anbelangt, ist auch hier festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die unterschiedliche Behandlung der iranischen Einrichtungen, die in den persönlichen Anwendungsbereich der streitigen Regelung fallen, durch den Wesensgehalt dieser Regelung, die dazu beitragen soll, jegliche Gefahr der nuklearen Proliferation im Iran zu bekämpfen, gerechtfertigt war, wenn feststand, dass diese Einheiten, auch ohne ihr Wissen, an der Finanzierung dieser Proliferation beteiligt sein konnten. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass diese unterschiedliche Behandlung für die Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich gewesen sei und es andere, weniger restriktive Maßnahmen gegeben habe, gehe ich davon aus, dass damit die Untersuchung in Frage gestellt werden soll, die das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung vorgenommen hat, und ich verweise daher auf meine Untersuchung im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes des vorliegenden Rechtsmittels.
100.
Der dritte Rechtsmittelgrund wäre daher als unbegründet zurückzuweisen.
V. Kosten
101.
Die Ausführungen zu den Kosten beziehen sich nur auf mein in erster Linie vorgeschlagenes Ergebnis, d. h. die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Mir drängt sich jedoch der Gedanke auf, dass wenn das Gericht die Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht richtig beantwortet und festgestellt hätte, dass Erledigung eingetreten ist, die Klägerin das vorliegende Rechtsmittel vielleicht nicht eingelegt hätte. Dieser Umstand könnte daher bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden.
102.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, der Bank Mellat die Kosten aufzuerlegen, und ihr Rechtsmittel für unzulässig zu erklären ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Aus den dargelegten Gründen bin ich jedoch der Ansicht, dass der Gerichtshof Art. 184 Abs. 4 letzter Satz der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anwenden und entscheiden sollte, dass das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten tragen.
VI. Ergebnis
103.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Bank Mellat trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) T‑160/13, EU:T:2016:331.
( 3 ) ABl. 2012, L 356, S. 34.
( 4 ) ABl. 2012, L 282, S. 58.
( 5 ) D. h. in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) (im Folgenden: Beschluss 2010/413) und in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1).
( 6 ) Nämlich die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), dann die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).
( 7 ) Vgl. fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/635.
( 8 ) Bei der Bezugnahme auf die Art. 30, 30a und 30b, wie sie mit Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 geändert und eingefügt wurden, verweise ich auf diese Vorschriften gemäß der „Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung“.
( 9 ) Für eine Zusammenfassung des angefochtenen Urteils vgl. Nrn. 73 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 10 ) Zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts vgl. Rn. 25 bis 40 des angefochtenen Urteils.
( 11 ) Vgl. Rn. 41 bis 67 des angefochtenen Urteils.
( 12 ) Vgl. Rn. 68 bis 78 des angefochtenen Urteils.
( 13 ) Urteil vom 18. Februar 2016 (C‑176/13 P, EU:C:2016:96).
( 14 ) Das Vereinigte Königreich hat am 14. Oktober 2016 ein Anschlussrechtsmittel eingelegt und dieses am 21. Juni 2017 schließlich zurückgezogen.
( 15 ) Vgl. Art. 1 Nr. 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 274, S. 174), Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 274, S. 1), Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 über den Beginn der Anwendung des Beschlusses 2015/1863 (ABl. 2016, L 111, S. 11) sowie die Information über den Beginn der Anwendung der Verordnung 2015/1861 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 274, S. 161).
( 16 ) Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 17 ) Urteil vom 18. Februar 2016 (C‑176/13 P, EU:C:2016:96).
( 18 ) Urteil vom 28. Mai 2013 (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 19 ) Die Klägerin verweist hier auf das Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, EU:T:2006:384).
( 20 ) Nach Ansicht der Klägerin sind diese negativen Konsequenzen mit den in den Rn. 80 bis 85 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), genannten Folgen vergleichbar.
( 21 ) Die Klägerin verweist hier auf die Rn. 70 bis 74 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 22 ) Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, ACEA/Kommission (C‑319/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:857, Rn. 67), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54).
( 23 ) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 28 und 34).
( 24 ) Vgl. Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission (206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8).
( 25 ) Vgl. Urteil vom 20. Juni 2013, Cañas/Kommission (C‑269/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:415, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 34).
( 27 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61).
( 28 ) Vgl. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13), und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C‑174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33); vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2002, Commerzbank/Kommission (C‑480/01 P [R], EU:C:2002:127, Rn. 20), sowie Beschlüsse vom 19. Januar 2006, Audi/HABM (C‑82/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:48, Rn. 20), vom 5. Juli 2012, Audi und Volkswagen/HABM (C‑467/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:425, Rn. 11), und vom 15. November 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission (C‑145/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:724, Rn. 23).
( 29 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62).
( 30 ) Urteil vom 28. Mai 2013 (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 31 ) Urteil vom 28. Mai 2013 (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 32 ) Urteil vom 18. Februar 2016 (C‑176/13 P, EU:C:2016:96). Anzumerken ist, dass das Urteil des Gerichtshofs nach dem Inkrafttreten des Aktionsplans ergangen ist.
( 33 ) Neunter Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1863.
( 34 ) Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung 2015/1861.
( 35 ) 14. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1863.
( 36 ) Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2015/1861.
( 37 ) Neunter Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1863. Vgl. auch zehnter Erwägungsgrund dieses Beschlusses und Erwägungsgründe 6 und 7 der Verordnung 2015/1861.
( 38 ) Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.
( 39 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65).
( 40 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63 bis 64).
( 41 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68).
( 42 ) Vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 11 ff.).
( 43 ) Vgl. Fn. 12 der Rechtsmittelschrift.
( 44 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 45 ) Vgl. Rn. 127, 161 und 173 des angefochtenen Urteils.
( 46 ) Urteil vom 28. Mai 2013 (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 47 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 48 ) Urteil Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96).
( 49 ) Vgl. Rn. 68 ff. des angefochtenen Urteils.
( 50 ) Vgl. Rn. 76 des angefochtenen Urteils.
( 51 ) Urteil vom 28. Mai 2013 (C‑239/12 P, EU:C:2013:331).
( 52 ) Vgl. Rn. 78 des angefochtenen Urteils.
( 53 ) Vgl. Rn. 44 bis 55 des angefochtenen Urteils.
( 54 ) Vgl. Rn. 56 des angefochtenen Urteils.
( 55 ) Vgl. Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils.
( 56 ) Vgl. Rn. 59 des angefochtenen Urteils.
( 57 ) Vgl. Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils.
( 58 ) Vgl. Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Urteils.
( 59 ) Vgl. Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils.
( 60 ) Nur das Vereinigte Königreich beanstandet offenbar im Rahmen seiner schriftlichen Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen letztendlich diese Einstufung.
( 61 ) Art. 30a Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung lautet wie folgt: „Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet: …“ (Hervorhebung nur hier).
( 62 ) Insbesondere Art. 30 Abs. 3 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung. Anzumerken ist, dass Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung auch die in Art. 30a dieser Verordnung genannten Fälle betrifft, aber hierzu habe ich bereits erläutert, dass Art. 30a nicht die Klägerin betraf.
( 63 ) Urteil vom 13. März 2018 (C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 42 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 64 ) Urteil vom 13. März 2018 (C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 32 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 65 ) Mit Ausnahme des in Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge festgestellten Rechtsfehlers.
( 66 ) Das Gericht gibt in Rn. 31 des angefochtenen Urteils an, die Klägerin habe klargestellt, dass dieser Antrag als eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV anzusehen sei.
( 67 ) Vgl. Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils.
( 68 ) Vgl. Rn. 33 des angefochtenen Urteils.
( 69 ) Vgl. Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils.
( 70 ) Vgl. Rn. 36 des angefochtenen Urteils.
( 71 ) Vgl. Rn. 37 des angefochtenen Urteils.
( 72 ) Vgl. Rn. 38 des angefochtenen Urteils.
( 73 ) Vgl. Rn. 39 und 40 des angefochtenen Urteils.
( 74 ) Urteil Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96).
( 75 ) Urteil vom 23. April 2013 (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258). Der Gerichtshof hat seinen Standpunkt im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103), bestätigt.
( 76 ) Bzw. „Maßnahmen mit allgemeiner Geltung“ im Sinne von Rn. 98 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236).
( 77 ) Es handelt sich nämlich wohl eher um einen Rechtsfehler als um einen materiellen Fehler.
( 78 ) Vgl. Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 54).
( 79 ) Vgl. Rn. 100 ff. des angefochtenen Urteils.
( 80 ) Vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120). Vgl. auch Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 77).
( 81 ) Vgl. Rn. 117 ff. des angefochtenen Urteils.
( 82 ) Hervorhebung nur hier.
( 83 ) In Rn. 122 des angefochtenen Urteils zeigt das Gericht gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Annahmen des Rates, die in der vorhergehenden Randnummer des Urteils zusammengefasst werden.
( 84 ) Vgl. Rn. 126 des angefochtenen Urteils.
( 85 ) Vgl. Rn. 164 des angefochtenen Urteils.
( 86 ) Vgl. Rn. 165 des angefochtenen Urteils.
( 87 ) Vgl. Rn. 167 des angefochtenen Urteils.
( 88 ) Vgl. Rn. 242 und 243 des angefochtenen Urteils.
( 89 ) Rn. 243 des angefochtenen Urteils.
( 90 ) Vgl. Rn. 226 bis 229 des angefochtenen Urteils.
( 91 ) Vgl. Rn. 232 bis 240 des angefochtenen Urteils.
( 92 ) Für eine Zusammenfassung dieser Garantien vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64 bis 66).
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