Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 13. September 2018(1)
Rechtssache C‑486/16
Bankia SA
gegen
Alfredo Sánchez Martínez,
Sandra Sánchez Triviño
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 6 de Alicante [Gericht erster Instanz Nr. 6 von Alicante, Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehens – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit – Effektivitätsgrundsatz“
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG(2). Dem Juzgado de Primera Instancia n° 6 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 6 von Alicante, Spanien) stellen sich insbesondere Fragen über die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) zur Auslegung der Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung im Rahmen der besonderen Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie (im Folgenden: Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung) mit dem durch diese Richtlinie eingeführten System des Verbraucherschutzes.
2. Damit fügt sich das Ausgangsverfahren in den gleichen rechtlichen und gerichtlichen Kontext ein wie die Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16, C‑70/17 und C‑179/17(3).
3. Die Ähnlichkeit zwischen den Vorlagefragen, die Anlass zu den vorliegenden Rechtssachen geben, und den Fragen, die von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 gestellt werden, in denen meine Schlussanträge ebenfalls heute vorgetragen werden, erlaubt es mir somit, zu bestimmten Punkten auf die in den Schlussanträgen dieser parallelen Rechtssachen dargestellte Argumentation zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 geht hervor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge tragen [müssen], dass die mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten“.
5. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
6. Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.“
7. Art. 4 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
8. Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
9. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
B. Spanisches Recht
10. Art. 1124 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Die Befugnis zur Auflösung von Verpflichtungen gilt bei wechselseitigen Pflichten stillschweigend, wenn eine der Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Der Geschädigte kann wahlweise die Erfüllung dieser Verpflichtung oder ihre Auflösung verlangen, wobei in dem einen wie dem anderen Fall Schadensersatz geschuldet ist. Auch nachdem der Geschädigte sich für die Erfüllung entschieden hat, kann er die Auflösung verlangen, wenn sich die Erfüllung als unmöglich erweist.
Das Gericht verfügt die begehrte Auflösung, sofern nicht berechtigte Gründe vorliegen, die es ihm gestatten, eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung zu setzen.“
11. Art. 552 Abs. 1 und 3 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über die Zivilprozessordnung) vom 7. Januar 2000(4) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: LEC), der die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen betrifft, lautet:
„1. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob eine Klausel eines der in Art. 557 Abs. 1 genannten Vollstreckungstitel als missbräuchlich eingestuft werden kann. Wenn es der Auffassung ist, dass eine dieser Klauseln so eingestuft werden kann, hört es die Parteien innerhalb von fünfzehn Tagen hierzu an. Nach ihrer Anhörung trifft es binnen fünf Werktagen im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 561 Abs. 1 Nr. 3 eine Entscheidung.
…
3. Ist der Beschluss, mit dem die Vollstreckung abgelehnt wird, unanfechtbar geworden, kann der Gläubiger seine Rechte nur in dem entsprechenden ordentlichen Verfahren geltend machen, sofern nicht die Rechtskraft des Urteils oder der unanfechtbaren Entscheidung, auf die der Vollstreckungsantrag gestützt wurde, dem entgegensteht.“
12. In Art. 557 LEC heißt es:
„1. Wird die Vollstreckung aufgrund von Titeln im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 sowie aufgrund von anderen vollstreckbaren Urkunden im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nr. 9 betrieben, kann der Vollstreckungsschuldner gegen sie in der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Form und Frist nur Einspruch erheben, sofern er sich auf einen der folgenden Gründe stützt:
…
(7) Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln.
2. Wird der Einspruch nach Absatz 1 eingelegt, setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckung durch eine prozessleitende Maßnahme aus.“
13. Art. 561 Abs. 1 Buchst. 3 LEC bestimmt:
„Wird die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln festgestellt, regelt der zu erlassende Beschluss die Folgen, entweder durch die Anordnung, dass die Vollstreckung auszusetzen ist, oder durch Anordnung der Vollstreckung ohne Anwendung der als missbräuchlich angesehenen Klauseln.“
14. Art. 693 Abs. 2 LEC, der sich auf die vorzeitige Fälligkeit von ratenweise zu tilgenden Schulden bezieht, sieht vor:
„Der gesamte als Hauptforderung und Zinsen geschuldete Betrag kann geltend gemacht werden, wenn vereinbart wurde, dass er bei einem Ausbleiben der Zahlung von mindestens drei Monatsraten, ohne dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung nachgekommen ist, oder einer Zahl von Raten in der Weise, dass der Schuldner seiner Verpflichtung über einen Zeitraum, der mindestens drei Monaten entspricht, nicht nachgekommen ist, insgesamt fällig wird, und diese Vereinbarung in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek niedergelegt und in das entsprechende Register eingetragen wurde.“
15. In Art. 695 LEC betreffend den Einspruch gegen die Hypothekenvollstreckung heißt es:
„1. In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn sich dieser auf folgende Gründe stützt:
…
(4) Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, auf die die Vollstreckung gestützt wird oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.
2. Im Fall des Einspruchs nach dem vorstehenden Absatz setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zwangsvollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat, wobei zwischen der Vorladung und dem fraglichen Termin mindestens fünfzehn Tage liegen müssen; in diesem Termin hört das Gericht die Parteien an, lässt die vorgelegten Schriftstücke zu und erlässt binnen zwei Tagen in Form eines Beschlusses die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung.
3. …
Wird dem vierten Grund [des Abs. 1 dieses Artikels] stattgegeben, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet, sofern der Vollstreckung die Vertragsklausel zugrunde liegt. Andernfalls wird die Vollstreckung ohne Anwendung der missbräuchlichen Klausel fortgesetzt.
4. Gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel oder die Zurückweisung des Einspruchs aus dem in Abs. 1 Nr. 4 genannten Grund angeordnet wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die Beschlüsse, mit denen über den in diesem Artikel genannten Einspruch entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in dem der Beschluss ergeht.“
16. Art. 698 Abs. 1 LEC bestimmt:
„Über jeden nicht von den vorstehenden Artikeln erfassten Einwand des Schuldners, des Drittbesitzers oder sonstiger Beteiligter, einschließlich der Einwände, die die Nichtigkeit des Titels sowie die Fälligkeit, die Gewissheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, wird in dem entsprechenden gerichtlichen Verfahren entschieden, ohne dass dies zur Aussetzung oder einer Verzögerung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen [gerichtlichen Vollstreckungs‑]Verfahrens führt.“
17. Die Richtlinie 93/13 wurde durch die Ley 7/1998 sobre condiciones generales de la contratación (Gesetz Nr. 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 13. April 1998(5) und das Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el Texto de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/2007 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer mit Nebengesetzen) vom 16. November 2007(6) in das spanische Recht umgesetzt.
18. Art. 83 dieser Neufassung in der Fassung des Gesetzes Nr. 3/2014 vom 27. März 2014(7) sieht vor:
„Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien die Nichtigkeit der in dem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln, wobei dieser dennoch im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile nach denselben Bestimmungen verbindlich bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
19. Am 20. Januar 2006 schloss die Bank Caja de Ahorros de Valencia, Castellón y Alicante (Sparkasse von Valencia, Castellón und Alicante, jetzt Bankia SA, im Folgenden: Bankia) mit Herrn Alfredo Sánchez Martínez und Frau Sandra Sánchez Triviño einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 140 000 Euro, dessen Laufzeit auf 35 Jahre festgesetzt wurde. Dieser Vertrag diente der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie als Hauptwohnsitz. Am 18. Oktober 2006 wurde dieser Vertrag Gegenstand einer Novation (Schuldumwandlung), die der Unterteilung des Darlehens in zwei Teilbeträge diente (Teilbeträge A und B).
20. Hinsichtlich der Rückzahlung von Teilbetrag A des Darlehens erklärte Bankia im Anschluss an die Nichtzahlung der Monatsraten für Februar und März 2012 (in Höhe von 131,56 Euro bzw. 131,92 Euro) und der teilweisen Nichtzahlung der Monatsrate für April 2012 (der noch ausstehende Betrag belief sich auf 31,21 Euro) den Teilbetrag A des Darlehens vorzeitig für fällig. In Bezug auf die Rückzahlung von Teilbetrag B des Darlehens wurde die Zahlung der Monatsraten am 18. April 2012 ausgesetzt.
21. Bankia reichte am 17. April 2013 einen ersten Antrag auf Hypothekenvollstreckung beim Juzgado de Primera Instancia n° 11 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 11 von Alicante, Spanien) ein, das am 2. Oktober 2013 die Zwangsvollstreckung in den belasteten Gegenstand aufgrund des Vollstreckungstitels anordnete.
22. Am 12. März 2014 legten die Vollstreckungsschuldner Einspruch gegen die Vollstreckung ein und machten geltend, dass der Hypothekendarlehensvertrag mehrere missbräuchliche Klauseln enthalte, darunter Klausel 6a über die vorzeitige Fälligstellung. Nach dieser Bestimmung kann „[die Bank] … die vorzeitige Fälligstellung erklären und die sofortige Zahlung der ihr geschuldeten Beträge der Hauptforderung und der Zinsen, einschließlich der Verzugszinsen, … in folgenden Fällen verlangen: a) der Darlehensnehmer zahlt bei Fälligkeit eine der Raten der Hauptforderung oder der Zinsen gemäß der Vereinbarungen dieser Urkunde ganz oder teilweise nicht“.
23. Am 26. Mai 2014 erließ der Juzgado de Primera Instancia n° 11 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 11 von Alicante) einen Beschluss, in dem diese Klausel für missbräuchlich erklärt und festgestellt wurde, dass ihretwegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung nicht erfolgen darf.
24. Am 27. Juni 2014 legte Bankia gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel bei der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) ein, das diese mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 zurückwies.
25. Am 20. Mai 2015 reichte Bankia erneut einen Antrag auf Zwangsvollstreckung beim Juzgado de Primera Instancia n°6 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 6 von Alicante, Spanien) auf der Grundlage desselben Vollstreckungstitels gegen Herrn Sánchez Martínez und Frau Sánchez Triviño ein.
26. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 wies das vorlegende Gericht den Antrag zurück. Am 11. Februar 2016 wurde dieser Beschluss von der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) mit der Begründung aufgehoben, dass die Schuldner 38 Monatsraten nicht gezahlt hätten. Da der in der zweiten Instanz ergangene Beschluss die Zwangsvollstreckung nicht angeordnet hat, muss das vorlegende Gericht erneut über diesen Punkt entscheiden.
27. Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia n° 6 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 6 von Alicante) mit Urteil vom 28. Juli 2016, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 12. September 2016, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen(8):
1. Läuft es dem Grundsatz der Effektivität nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zuwider, auf der Grundlage einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die durch eine in einem früheren Hypothekenvollstreckungsverfahren zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Hypothekendarlehensvertrags ergangene unanfechtbare gerichtliche Entscheidung für missbräuchlich erklärt worden ist, die Vollstreckung anzuordnen, wenn zwar dieser früheren gerichtlichen Entscheidung in der nationalen Rechtsordnung nicht die positiven Wirkungen der materiellen Rechtskraft zuerkannt werden, es jedoch nach dem nationalen Recht nicht möglich ist, ein neues Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage desselben Vollstreckungstitels einzuleiten?
2. Läuft es im Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem das Gericht des ersten Rechtszugs die Anordnung der Vollstreckung abgelehnt hat, weil sie auf einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung beruht, die in einem früheren anderen Hypothekenvollstreckungsverfahren aus demselben Titel und zwischen denselben Parteien für missbräuchlich erklärt worden ist, und in dem die Ablehnung der Anordnung der Vollstreckung durch das Berufungsgericht aufgehoben worden ist, das das Verfahren zurückverwiesen hat, damit die Anordnung der Vollstreckung im ersten Rechtszug erfolge, dem Grundsatz der Effektivität nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zuwider, dass das Gericht des ersten Rechtszugs an die Entscheidung der Berufungsinstanz gebunden ist, oder ist das nationale Recht dahin auszulegen, dass das Gericht des ersten Rechtszugs nicht an die zweitinstanzliche Entscheidung gebunden ist, wenn es bereits eine frühere unanfechtbare gerichtliche Entscheidung gibt, in der die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, auf die sich die Anordnung der Vollstreckung stützt, für nichtig erklärt worden ist, womit es in diesem Fall den Vollstreckungsantrag erneut abzuweisen hat?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
28. Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. März, 21. April bzw. 10. Oktober 2016 sind die Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16 und C‑486/16 bis zur Verkündung des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus, ausgesetzt worden(9).
29. Nach der Zustellung dieses Urteils hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 21. Februar 2017 erklärt, dass es seine Vorlagefragen 2 und 3 aufrechterhalten wolle.
30. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2017 wurde den Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16, C‑486/16, C‑70/17 und C‑179/17 eine koordinierte Bearbeitung gewährt.
31. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Gerichtshof gemäß Art. 29 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16 und C‑486/16 an die Erste Kammer in der gleichen Besetzung zu verweisen und gemäß Art. 77 der Verfahrensordnung eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese Rechtssachen abgehalten.
32. Schriftliche Erklärungen sind in dem vorliegenden Verfahren von Bankia, der spanischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden.
33. Die Vertreter der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die spanische Regierung und die Kommission haben in der gemeinsamen Sitzung, die am 16. Mai 2018 stattgefunden hat, mündliche Ausführungen gemacht.
V. Bewertung
34. In der vorliegenden Rechtssache möchte ich unmittelbar auf die Ausführungen zur Problematik des Ausgangsverfahrens und zur Analyse der dem Gerichtshof durch das vorlegende Gericht vorgelegten Fragen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 verweisen.
A. Allgemeine Erwägungen zum Schutz des Verbrauchers und Überblick über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs
35. Zur Beantwortung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts ist es sinnvoll, sich einerseits auf die allgemeinen Erwägungen in den Nrn. 51 bis 56 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 und andererseits auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die in den Nrn. 65 bis 82 dieser Schlussanträge untersucht wird, zu stützen. Denn diese Erwägungen und diese Rechtsprechung bilden nicht nur die Grundlage für die vorgeschlagenen Antworten auf die von den vorlegenden Gerichten aufgeworfenen Rechtsfragen in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17, sondern auch den Rahmen, der auf die Prüfung der von dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache gestellten Fragen anwendbar ist, sowohl im Hinblick auf die geltenden Rechtsvorschriften als auch hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung.
36. Die allgemeinen Erwägungen ermöglichen zunächst, den Rahmen zu bestimmen, in den sich die Richtlinie 93/13 einfügt, um dann festzustellen, wie das Unionsrecht, insbesondere dank dieser Richtlinie, den Verbraucherschutz in den Mittelpunkt des europäischen Integrationsprozesses gestellt hat, und schließlich an einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie zu erinnern, nämlich die Tatsache, dass die Harmonisierung des Verbraucherschutzes für erforderlich erachtet wird, um den Binnenmarkt und so das wirtschaftliche und soziale Leben zu stärken(10).
37. Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Darstellung in den Nrn. 65 bis 82 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 einen wesentlichen Aspekt betont, nämlich dass das Verfahren zur Prüfung von missbräuchlichen Klauseln durch das nationale Gericht zwei aufeinanderfolgende und verschiedene Stufen umfasst, die zwei unterschiedliche Vorgänge oder Aufgaben beinhalten. Die erste Stufe ist die Einstufung der Klausel durch das nationale Gericht als missbräuchliche Klausel, während die zweite Stufe die Konsequenzen betrifft, die es aus der Einstufung der Klausel als missbräuchlich zu ziehen hat. Diese Aufgabe des nationalen Gerichts, die darin besteht, alle Konsequenzen aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu ziehen, unterscheidet sich sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht von der ihm vorgelagerten Aufgabe der Einstufung. Die Tatsache, dass diese beiden Vorgänge zeitlich aufeinanderfolgen, darf uns nicht veranlassen, sie zu verwechseln. Ihre Unterschiede ergeben sich im Übrigen klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie wir noch sehen werden(11).
38. Aus dieser ständigen Rechtsprechung ergibt sich also, dass nach Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung (erste Stufe)(12) das nationale Gericht nach der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs etablierten allgemeinen Regel, die sich aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, verpflichtet ist, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung zu ziehen (zweite Stufe), d. h., dass es verpflichtet ist, die missbräuchliche Klausel unangewendet zu lassen, ohne berechtigt zu sein, ihren Inhalt abzuändern. Der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach Anwendung der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist(13).
39. Aus der Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass es für diese allgemeine Regel bis heute nur eine Ausnahme gibt, nämlich die, die im Urteil Kásler und Káslerné Rábai aufgestellt worden ist(14). Wie ich jedoch bereits in den Nrn. 80 bis 82 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 ausgeführt habe, hat der Gerichtshof die Anwendung der in diesem Urteil anerkannten Ausnahme durch das nationale Gericht im Einklang mit der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Bedingungen unterworfen. Wenn ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 danach einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt(15). Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Ersetzung es möglich machen, „dass der Vertrag trotz der Aufhebung der in Streit stehenden Klausel fortbestehen kann“ und dass „die Parteien weiter an ihn gebunden sind“(16). Zum anderen muss, wenn der Richter gezwungen ist, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, diese Ersetzung den Zweck haben zu verhindern, dass dies für den Verbraucher „besonders nachteilige Folgen haben [könnte], so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte“(17).
40. Daher ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache im Licht der in den vorstehenden Randnummern dargelegten und in den Nrn. 65 bis 82 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 eingehend geprüften Rechtsprechung zu antworten.
B. Zur Problematik der vorliegenden Rechtssache
41. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Bank zweimal beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in das mit der Hypothek belastete Eigentum anzuordnen. Die beiden entsprechenden Hypothekenvollstreckungsverfahren betrafen somit dieselben Parteien und beruhten auf demselben Vertrag über ein Hypothekendarlehen.
42. Im Rahmen des ersten Verfahrens der Hypothekenvollstreckung erklärte das Juzgado de Primera Instancia n° 11 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 11 von Alicante) nach Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung, dass die Zwangsvollstreckung nicht anzuordnen sei. Der von diesem Gericht erlassene Einstellungsbeschluss wurde vom Berufungsgericht bestätigt, da das Ausbleiben der Zahlung von zwei Monatsraten nicht schwerwiegend genug sei, um die vorzeitige Fälligstellung zu ermöglichen.
43. Im Rahmen des zweiten Hypothekenzwangsvollstreckungsverfahrens erließ das vorlegende Gericht einen Beschluss, mit dem es die Anordnung der Zwangsvollstreckung ablehnte, weil aus den Akten hervorgehe, dass während des vorhergehenden Verfahrens das Gericht erster Instanz wegen der Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eine Einstellung ausgesprochen habe. Dieser Beschluss auf der Grundlage von Art. 552 Abs. 3 LEC(18) wurde von demselben Berufungsgericht mit der Begründung für nichtig erklärt, dass das Ausbleiben der Zahlung schwerer wiege als im ersten Verfahren.
44. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt also in der Tatsache, dass die Verweisung im Rahmen des zweiten Verfahrens der Hypothekenzwangsvollstreckung erfolgt.
45. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im Rahmen dieses zweiten Verfahrens der Beschluss des Berufungsgerichts „in Richtung des“ Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 23. Dezember 2015 betreffend die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung(19) „zu gehen scheint“, das mit Urteil vom 18. Februar 2016(20) bestätigt wurde. In diesen Urteilen vertrat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Auffassung, dass Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung nur gültig seien, wenn sie die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf Laufzeit und Höhe des Darlehens berücksichtigten und es den Verbrauchern ermöglichten, ihre Anwendung abzuwenden, indem sie sich ernsthaft bemühten, die Rückstände zu begleichen. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) wies allerdings darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vorteile, die das spezifische Verfahren dem Verbraucher gewähre, fortgesetzt werden könne, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht missbräuchlich ausgeübt worden sei. Darüber hinaus hatte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die hilfsweise Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 LEC erlaubt, damit die Hypothekenzwangsvollstreckung fortgesetzt werden kann(21).
46. Daher vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass angesichts der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht), das Berufungsgericht die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hat, um dem Antrag auf Zwangsvollstreckung mit der Begründung, dass die zwischenzeitlich eingetretene Nichterfüllung durch die Darlehensnehmer eine ausreichende Schwere aufwies, stattzugeben und die Hypothekenzwangsvollstreckung anzuordnen.
47. Wiewohl das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren der Auffassung ist, dass es sich an den Beschluss des Berufungsgerichts zu halten hat, hegt es Zweifel an der Vereinbarkeit der Auslegung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und, damit einhergehend, dieser Anordnung mit der Richtlinie 93/13.
48. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorlagefragen einige Besonderheiten im Vergleich zu den Fragen in den Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16, C‑70/17 und C‑179/17 aufweisen. Gleichwohl ergibt sich aus der Vorlageentscheidung eindeutig, dass die Problematik der vorliegenden Rechtssache dennoch im selben rechtlichen und justiziellen Zusammenhang steht wie die Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16, C‑70/17 und C‑179/17. Daher ist es angezeigt, eine Gesamtschau der vorliegenden Schlussanträge und derjenigen, die ich gleichzeitig in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 vorlege, vorzunehmen.
C. Zu den Vorlagefragen
49. Mit seinen Fragen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Auslegung der nationalen Verfahrensvorschriften entgegenstehen, die ein unteres Gericht dazu verpflichtet, eine Hypothekenzwangsvollstreckung auf der Grundlage einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung anzuordnen, deren Missbräuchlichkeit in einem rechtskräftigen Urteil eines höheren Gerichts im Rahmen eines früheren Hypothekenvollstreckungsverfahrens zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Vollstreckungstitels festgestellt wurde.
50. Zur Untersuchung dieser Fragen halte ich es für zweckdienlich, vier Punkte hervorzuheben.
51. Ich möchte zunächst daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist(22).
52. Zweitens vermag ich in Anbetracht der Argumentation, die ich in den Nrn. 84 bis 136 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 entwickelt habe, dem Vorbringen der spanischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht zu folgen, wonach die beiden Hypothekenzwangsvollstreckungsverfahren auf zwei getrennten Grundlagen eingeleitet wurden. Die spanische Regierung macht nämlich geltend, dass das erste Hypothekenvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der missbräuchlichen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eingeleitet worden sei, das zweite Verfahren hingegen auf Grundlage von Art. 693 Abs. 2 LEC gemäß dem Urteil Nr. 705/2015 des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof)(23).
53. Ich weise insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, eine Vorschrift des nationalen Rechts, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, wie Art. 693 Abs. 2 LEC, richterlich so auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und unangewendet zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die in dieser Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehenen Bedingungen eingehalten hatte(24).
54. Im vorliegenden Fall stellt die Tatsache, dass die Bank das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung erst in Gang gesetzt hat, nachdem die Zahlung von 38 aufeinanderfolgenden Monatsraten ausgeblieben war, einen tatsächlichen Gesichtspunkt dar, der bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die der Bank die Möglichkeit einräumen sollte, bei Ausbleiben der Zahlung einer einzigen Monatsrate die Hypothekenzwangsvollstreckung zu betreiben, nicht berücksichtigt werden darf. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes ein vernünftiges Verhalten in einem missbräuchlichen vertraglichen Rahmen einer Klausel ihren missbräuchlichen Charakter nicht nehmen kann(25).
55. Außerdem weise ich darauf hin, dass sich ausweislich der Ausführungen in den Nrn. 127 bis 133 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17, und insbesondere deren Nr. 124, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel als nie dagewesen und ohne Rechtswirkung gilt. Somit hätte im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als praktische Konsequenz, dass, wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung feststellt, das Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht eingeleitet werden könnte oder, wenn es eingeleitet worden ist, nicht weitergeführt werden könnte, weil die Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung betreffend die Vereinbarung der Vertragsparteien und die Bezugnahme auf eine einzige Frist im Registereintrag für missbräuchlich und somit nichtig und ohne Rechtswirkung erklärt wurde. Wäre es möglich, die Nichtigkeit der Klausel durch Anwendung der in Art. 693 Abs. 2 LEC festgelegten Mindestzahl von drei Monatsraten zu heilen, liefe dies außerdem de facto darauf hinaus, den nationalen Gerichten die Abänderung der Klausel zu gestatten. Wie aber der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gutiérrez Naranjo u. a. ausgeführt hat, „ist das nationale Gericht nicht befugt, den Inhalt missbräuchlicher Klauseln abzuändern, da sonst dazu beigetragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben“(26).
56. Drittens weise ich darauf hin, dass mangels einer Vereinheitlichung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen und für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gerichts, das für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Vertragsklauseln zuständig ist, aufgrund deren der vollstreckbare Titel erwirkt worden ist, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unterfallen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip).(27)
57. Zum Äquivalenzprinzip ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung keinen Anhaltspunkt für einen Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Verfahrensvorschrift mit diesem angibt.
58. Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen(28).
59. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Gläubiger nach Art. 552 Abs. 3 LEC, sobald der die Vollstreckung ablehnende Beschluss unanfechtbar geworden ist, seine Rechte nur in dem entsprechenden ordentlichen Verfahren geltend machen kann, sofern nicht die Rechtskraft des Urteils oder der unanfechtbaren Entscheidung, auf die der Vollstreckungsantrag gestützt wurde, dem entgegensteht(29).
60. Hierzu stelle ich fest, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen des früheren Hypothekenvollstreckungsverfahrens zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Vollstreckungstitels festgestellt wurde. Infolge der Einstellung des Verfahrens im zweiten Hypothekenzwangsvollstreckungsverfahren durch das vorlegende Gericht verwies das Berufungsgericht gestützt auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Rechtssache an das vorlegende Gericht zurück, um dem Antrag auf Zwangsvollstreckung mit der Begründung, dass die hohe Zahl ausstehender Monatsraten nun die erforderliche Schwere aufweise, stattzugeben und die Hypothekenvollstreckung anzuordnen.
61. Ich bin der Ansicht, dass eine Auslegung des anwendbaren nationalen Verfahrensrechts, die es dem vorlegenden Gericht nicht erlaubte, die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung unangewendet zu lassen, weil es durch die zweite – unionsrechtswidrige – Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden wäre, den Effektivitätsgrundsatz verletzen würde, da sie bedeuten würde, dass der Verbraucher in der Praxis weiterhin durch eine missbräuchliche Vertragsklausel gebunden wäre. Unter diesen Umständen wäre es dem Verbraucher unmöglich oder übermäßig erschwert, seine Rechte geltend zu machen.
62. Viertens und letztens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die spanische Rechtsordnung die positiven Wirkungen der Rechtskraft auf ein von einem Rechtsmittelgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens erlassenes rechtskräftiges Urteil nicht anerkennt (Art. 222 und Art. 695 Abs. 4 LEC), es aber nach ihr unmöglich ist, ein neues Hypothekenvollstreckungsverfahren auf Grundlage desselben Vollstreckungstitels einzuleiten (Art. 552 Abs. 3 LEC).
63. Folglich betrifft im vorliegenden Fall, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage keineswegs den Grundsatz der Rechtskraft im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nach spanischem Recht, sondern vielmehr die Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, den Anweisungen eines höheren Gerichts im Rahmen der Auslegung von zur Beilegung eines Rechtsstreits heranzuziehenden Bestimmungen des Unionsrechts nachzukommen.
64. Ich erinnere daran, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorhandensein einer innerstaatlichen Rechtsnorm, die die nicht in letzter Instanz entscheidenden Gerichte an die Beurteilung durch eine höhere Instanz bindet, ihnen nicht allein aus diesem Grund die in Art. 267 AEUV vorgesehene Möglichkeit nehmen kann, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen(30). Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, insbesondere, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte(31). Folglich ist ein mit einer Rechtssache befasstes nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich im Rahmen dieser Rechtssache eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt, befugt oder verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, ohne dass diese Befugnis oder diese Pflicht durch nationale gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regeln eingeschränkt werden könnte(32).
65. Daher bin ich in Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen der Ansicht, dass im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Auslegung der Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts entgegenstehen, die ein unteres Gericht dazu verpflichten würde, eine Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung anzuordnen, deren Missbräuchlichkeit in einem rechtskräftigen Urteil eines höheren Gerichts im Rahmen eines früheren Hypothekenvollstreckungsverfahrens zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Vollstreckungstitels festgestellt wurde.
VI. Ergebnis
66. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Juzgado de Primera Instancia n° 6 de Alicante (Gericht erster Instanz Nr. 6 von Alicante, Spanien) wie folgt zu antworten:
Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Auslegung der Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts entgegen, die ein unteres Gericht dazu verpflichtet, eine Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung anzuordnen, deren Missbräuchlichkeit in einem rechtskräftigen Urteil eines höheren Gerichts im Rahmen eines früheren Hypothekenvollstreckungsverfahrens zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Vollstreckungstitels festgestellt wurde.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
3 Für einen Überblick über die rechtliche Problematik, die den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑92/16, C‑167/16, C‑486/16, C‑70/17 und C‑179/17 zugrunde liegt, verweise ich auf meine Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 sowie in den Rechtssachen C‑92/16 und C‑167/16.
4 BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575.
5 BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304.
6 BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181.
7 BOE Nr. 52 vom 1. März 2014, S. 19339.
8 Nach der Zustellung des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60), hat das vorlegende Gericht in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 erklärt, dass es seine Vorlagefragen 2 und 3 aufrechterhalten wolle. Da es die erste Frage zurücknahm, ist diese nicht in den vorliegenden Schlussanträgen wiedergegeben. Vgl. in dieser Hinsicht auch Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.
9 Rechtssache C‑421/14, EU:C:2017:60.
10 Siehe Nrn. 51 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17.
11 Siehe Nr. 65 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17.
12 Siehe Nrn. 66 bis 71 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 und die dort angeführte Rechtsprechung.
13 Vgl. Nrn. 72 bis 79 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 und die dort angeführte Rechtsprechung. Es erscheint mir insbesondere wichtig, auf Nr. 79 dieser Schlussanträge zu verweisen, in der ich einen wesentlichen Punkt betone: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden nicht darin bestehen darf, dass missbräuchliche Vertragsklauseln geändert werden können. Zum einen stünde nämlich eine solche Möglichkeit im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der seines Sinnes entleert würde, und folglich zur praktischen Wirksamkeit des mit der Richtlinie beabsichtigten Schutzes. Zum anderen würde eine solche Möglichkeit es nicht erlauben, die abschreckende Wirkung der Tatsache, dass derartige Klauseln nicht auf Verbraucher angewendet werden können, gegenüber Gewerbetreibenden aufrechtzuerhalten.
14 Urteil vom 30. April 2014 (C‑26/13, EU:C:2014:282).
15 Urteil vom 30. April 2014, Kásler et Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 85). Vgl. auch Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397‚ Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung): „Gewiss hat der Gerichtshof auch die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, sofern diese Ersetzung mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang steht und es ermöglicht, ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, und der Verbraucher infolgedessen einen Nachteil erlitte.“
16 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282‚ Rn. 81).
17 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282‚ Rn. 83).
18 Vgl. Nr. 11 dieser Schlussanträge.
19 Urteil Nr. 705/2015 (ECLI:ES:TS:2015:5618).
20 Urteil Nr. 79/2016 (ECLI:ES:TS:2016:626).
21 Ebenso wie die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C‑92/16 und C‑167/16 zitiert das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache das Sondervotum im fraglichen Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof). Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus diesem Sondervotum, dass „der Gläubiger nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung seinen Antrag auf Vollstreckung nicht mehr auf die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 693 Abs. 2 LEC stützen kann … weil diese Behauptung insofern falsch ist, als diese Bestimmung nicht in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek verhandelt und inbegriffen war, die sich auf ,alle Versäumnisse des Schuldners' bezieht. … In solchen Fällen stellt die Anwendung des Art. 693 Abs. 2 LEC daher einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs in dessen Zuständigkeitsbereich dar und läuft darauf hinaus, sowohl die für missbräuchlich befundene Klausel abzuändern, da der wichtigste Zweck der Nichtigkeit kraft Gesetzes, die durch die Anordnung der Unwirksamkeit vorgesehen ist, nicht eingehalten wird, da das Vollstreckungsverfahren nicht ausgesetzt wird, als auch dieser Anordnung ihre Wirkungen oder ihre abschreckende Funktion zu nehmen“. Vgl. in diesem Zusammenhang Fn. 125 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 und Nr. 25 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑92/16 und C‑167/16. Nach der Lehre können die Sondervoten eine Quelle der Inspiration für die künftige Entwicklung der nationalen Rechtsprechung sein. Vgl. Wathelet, M., „La Cour de justice de l’Union européenne sera-t-elle le dernier des mohicans?“, in: Lenaerts, K. (Hrsg.), Liber Amicorum Antonio Tizzano. De la Cour CECA à la Cour de l’Union: le long parcours de la justice européenne, G. Giappichelli Editore, Turin, 2018, S. 1031.
22 Für ein jüngstes Beispiel dieser ständigen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703‚ Rn. 19), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60‚ Rn. 29).
23 In Bezug auf die Tragweite der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, vgl. Nrn. 84 bis 109 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 und die dort angeführte Rechtsprechung. Insbesondere in Bezug auf die Analyse der Möglichkeit, das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung durch hilfsweise Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie Art. 693 Abs. 2 LEC, fortzusetzen, vgl. Nrn. 110 bis 133 dieser Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.
24 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 75). Vgl. auch die Erwägungen in den Nrn. 118 bis 120 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17.
25 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2016:69‚ Nr. 85).
26 Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 60, 61 und 66).
27 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164‚ Rn. 50).
28 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164‚ Rn. 53), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349‚ Rn. 49).
29 Das vorlegende Gericht betont, dass „der Beschluss, der einem Einspruch gegen die erfolgte Zwangsvollstreckung in vollem Umfang stattgibt, die Tatsache bestätigt, dass diese Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall nie hätte angeordnet werden dürfen, weil die geltend gemachte Forderung auf einer missbräuchlichen Klausel beruhte“.
30 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3‚ Rn. 4), vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 42), sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157‚ Rn. 48).
31 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3‚ Rn. 4), vom 9. März 2010, ERG u. a. (C‑378/08, EU:C:2010:126, Rn. 32), vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C‑180/11, EU:C:2012:717, Rn. 55), sowie vom 6. November 2014, Cartiera dell’Adda (C‑42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 27).
32 Vgl. u. a. Urteil vom 5. April 2016, PFE (C‑689/13, EU:C:2016:199‚ Rn. 34).
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