SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 28. Februar 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑618/16
Rafal Prefeta
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Administrative Appeals Chamber] [Gericht zweiter Instanz (Berufungskammer für Verwaltungssachen), Vereinigtes Königreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 AEUV – Anhang XII Kapitel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts von 2003 – Möglichkeit des Vereinigten Königreichs von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG abzuweichen – Ausnahmeregelungen für einen polnischen Staatsangehörigen, der einen Zeitraum von zwölf Monaten registrierter Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfüllt hat“
I. Einleitung
1.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 29. November 2016 vom Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Berufungskammer für Verwaltungssachen], Vereinigtes Königreich) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden ist, betrifft die Auslegung zunächst von Anhang XII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ( 2 ) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003), sodann von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ( 3 ) und schließlich von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ( 4 ).
2.
Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Rafal Prefeta, einem polnischen Staatsangehörigen, und dem Secretary of State for Work and Pensions (Minister für Arbeit und Renten, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: Secretary of State) wegen dessen Weigerung, Herrn Prefeta eine einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe zu gewähren (income-related Employment and Support Allowance) (im Folgenden: Beihilfe).
3.
Die Entscheidung des Secretary of State, Herrn Prefeta den Zugang zur Beihilfe zu verweigern, beruhte auf dem Umstand, dass er keine Arbeitnehmereigenschaft und damit kein daraus folgendes Aufenthaltsrecht hatte, das eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe ist.
4.
Die auf der Grundlage der abweichenden Bestimmungen von Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 erlassenen einzelstaatlichen Maßnahmen hinderten nämlich die polnischen Staatsangehörigen, die nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten als gemäß den innerstaatlichen Vorschriften registrierte Erwerbstätige gearbeitet haben, sich auf die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 zu berufen, um ihre „Arbeitnehmereigenschaft“ und das durch sie verliehene Aufenthaltsrecht zu behalten.
5.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen von Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003, die Art. 45 AEUV und Art. 56 Abs. 1 AEUV während einer Übergangszeit abbedingen, die derzeitigen Mitgliedstaaten ( 5 ) berechtigen, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auszuschließen und dementsprechend Beschränkungen des Zugangs polnischer Staatsangehöriger zu dieser Beihilfe gestatten.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Beitrittsakte von 2003
6.
Die Beitrittsakte von 2003 legt die Bedingungen für den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union fest und sieht Anpassungen der Verträge vor.
7.
Gemäß dem ersten Teil Art. 1 zweiter und fünfter Gedankenstrich dieser Akte bedeutet:
„…
–
der Ausdruck ‚derzeitige Mitgliedstaaten‘ das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
…
–
der Ausdruck ‚neue Mitgliedstaaten‘ die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik“.
8.
Der Vierte Teil der Beitrittsakte von 2003 enthält die Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer, die auf die „neuen Mitgliedstaaten“ Anwendung finden. Unter Titel I dieses Teils bestimmt Art. 24 der Akte:
„Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.“
9.
Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 trägt die Überschrift „Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen“. In Kapitel 2 („Freizügigkeit“) dieses Anhangs lauten die Abs. 1, 2, 5 und 9:
„1. Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel [45] und Artikel [56] Absatz 1 [AEUV] zwischen Polen einerseits und Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14.
2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 [Verordnung des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2)] und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.
Polnische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von [zwölf] Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Polnische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von [zwölf] Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten polnischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.
Polnischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als [zwölf] Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.
…
5. Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung … Nr. 1612/68.
…
9. Soweit bestimmte Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG (Richtlinie des Rates vom 15 Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft [ABl. 1968, L 257, S. 13]) nicht von den Vorschriften der Verordnung … Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, können Polen und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen.“
2. Verordnung Nr. 492/2011
10.
Die Verordnung Nr. 492/2011 hat die Verordnung Nr. 1612/68 mit Wirkung vom 16. Juni 2011 aufgehoben und ersetzt.
11.
Kapitel I der Verordnung Nr. 492/2011 trägt die Überschrift „Die Beschäftigung, die Gleichbehandlung und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer“.
12.
In Abschnitt 1 („Zugang zur Beschäftigung“) dieses Kapitels untersagen die Art. 1 bis 6 im Wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten.
13.
In Abschnitt 2 („Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung“) dieses Kapitels bestimmt Art. 7:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
…“
3. Richtlinie 2004/38
14.
Die Richtlinie 2004/38 hat die Richtlinie 68/360 mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben und ersetzt.
15.
Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2004/38 bestimmt:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a)
Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
…
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
a)
Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
b)
er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
c)
er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
…“
16.
Art. 24 („Gleichbehandlung“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:
„Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. …“
B. Recht des Vereinigten Königreichs
17.
Durch die Accession (Immigration and Worker Registration) Regulations 2004/1219 (Verordnung über den Beitritt [Zuwanderung und Arbeitnehmerregistrierung] 2004/1219) (im Folgenden: Regulations von 2004) hatte das Vereinigte Königreich die Anwendung der Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Staatsangehörigen von acht der zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitraten, aufgeschoben ( 6 ). Diese Ausnahmeregelungen wurden auf der Grundlage von Art. 24 der Beitrittsakte von 2003 erlassen und blieben bis zum 30. April 2011 in Kraft ( 7 ).
18.
Zum Zeitpunkt der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse waren die Regulations von 2004 geändert worden, insbesondere durch die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006/1003 (Verordnung 2006/1003 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum]) (im Folgenden: Regulations von 2006).
19.
Die Regulations von 2004 in ihrer zum Zeitpunkt der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse gültigen Fassung sahen ein Registrierungssystem (Accession State Worker Registration Scheme [Regelung über die Registrierung von Arbeitnehmern aus Beitrittsstaaten]) für die Staatsangehörigen der acht genannten Beitrittsländer vor, die im Vereinigten Königreich in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 gearbeitet hätten.
20.
Regulation 2 („Der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Arbeitnehmer“) der Regulations von 2004 bestimmte:
„(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze dieser Regulation ist ein ‚der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Arbeitnehmer‘ ein Staatsangehöriger eines betreffenden Beitrittsstaats, der während des Beitrittszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet.
…
(4) Ein Staatsangehöriger eines betreffenden Beitrittsstaats, der für einen ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2004 liegenden Zeitraum von zwölf Monaten ununterbrochen im Vereinigten Königreich rechtmäßig arbeitet, ist mit Ablauf dieses Zeitraums von zwölf Monaten kein der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Arbeitnehmer mehr.
…
(8) Für die Zwecke der Abs. (3) und (4) wird angenommen, dass eine Person für einen Zeitraum von zwölf Monaten ununterbrochen im Vereinigten Königreich gearbeitet hat, wenn sie zu Beginn und zum Ende dieses Zeitraums rechtmäßig im Vereinigten Königreich gearbeitet hat und etwaige dazwischen liegende Zeiträume, während deren sie nicht im Vereinigten Königreich rechtmäßig gearbeitet hat, eine Gesamtdauer von [dreißig] Tagen nicht überschreiten.
…“
21.
Regulation 4(2) der Regulations von 2004 lautete:
„[E]in Staatsangehöriger eines betreffenden Beitrittsstaats, der den Status eines der Registrierungspflicht unterliegenden Beitrittsstaats-Arbeitnehmers hätte, wenn er im Vereinigten Königreich zu arbeiten beginnen würde, hat kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich in seiner Eigenschaft als Arbeitsuchender, um dort nach Arbeit zu suchen.“
22.
Darüber hinaus bestimmte Regulation 5(3) und (4) der Regulations von 2004 in ihrer im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:
„(3) Vorbehaltlich des Abs. (4) gilt Regulation 6(2) der Regulations von 2006 nicht für einen der Registrierungspflicht unterliegenden Beitrittsstaats-Arbeitnehmer, der seine Erwerbstätigkeit aufgibt.
(4) Gibt ein der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit für einen zugelassenen Arbeitgeber unter den in Regulation 6(2) (der Regulations von 2006) genannten Umständen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Beginns der Erwerbstätigkeit auf, gilt diese Regulation für diesen Arbeitnehmer für den Rest dieser Frist von einem Monat.“
23.
Die Regulations von 2006 haben die Richtlinie 2004/38 in britisches Recht umgesetzt.
24.
In ihrer im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautete Regulation 6(1) der Regulations von 2006 über die Fälle, in denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs beanspruchen kann, wie folgt:
„1.
[I]m Sinne dieser Regulations ist eine ‚Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt‘, ein EWR-Staatsangehöriger, der sich im Vereinigten Königreich aufhält als
…
b)
Arbeitnehmer;
…“
25.
Regulation 6(2) der Regulations von 2006 umschrieb die Bedingungen genauer, die eine Person, die aufhört zu arbeiten, erfüllen muss, um die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von Abs. (1)(b) dieser Regulation zu behalten und bestimmte:
„[V]orbehaltlich Regulation 7A(4) wird eine Person, die nicht mehr erwerbstätig ist, weiterhin als Arbeitnehmer im Sinne von Abs. (1)(b) behandelt, wenn
a)
sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
b)
sie sich nach einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befindet, sofern sie sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat und
i)
sie mindestens ein Jahr beschäftigt war, bevor sie arbeitslos wurde;
ii)
sie höchstens sechs Monate arbeitslos ist oder
iii)
sie nachweisen kann, dass sie im Vereinigten Königreich Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden;
…“
26.
Regulation 7A(4) der Regulations von 2006 lautete:
„Regulation 6(2) findet auf einen Beitritts-Arbeitnehmer Anwendung, wenn er
a)
eine Person war, für die am 30. April 2011 Regulation 5(4) der [Regulations von 2004] galt; oder
b)
nach dem 1. Mai 2011 arbeitsunfähig oder arbeitslos wurde oder seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.“
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
27.
Herr Prefeta ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste 2008 in das Vereinigte Königreich ein und übte dort eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 7. Juli 2009 bis zum 11. März 2011 aus, dem Tag, an dem seine Beschäftigung wegen einer nicht bei der Arbeit erlittenen Verletzung endete.
28.
Am 5. Januar 2011 erhielt Herr Prefeta gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Bescheinigung über die Registrierung als Arbeitnehmer. Anschließend übte er in einem ununterbrochenen Zeitraum von zwei Monaten und sechs Tagen, nämlich in der Zeit vom 5. Januar 2011 bis zum 11. März 2011, eine registrierte Erwerbstätigkeit aus.
29.
Nach dem Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis befand sich Herr Prefeta in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, da er beim zuständigen Arbeitsamt als Arbeitsuchender (jobseeker) registriert war, und erhielt mit Wirkung vom 20. März 2011 Leistungen für Arbeitsuchende (jobseeker’s allowance).
30.
Am 20. Oktober 2011 beantragte Herr Prefeta die Gewährung der Beihilfe. Dem vorlegenden Gericht zufolge ist die Beihilfe für Personengruppen bestimmt, deren Arbeitsfähigkeit durch ihren körperlichen oder geistigen Zustand beschränkt ist. Die Beihilfe könne Arbeitsuchenden weder nach dem Unionsrecht noch nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gewährt werden. Anspruch auf die Beihilfe hätten nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Arbeitnehmer im Sinne von Regulation 6(1)(b) und Regulation 6(2) der Regulations von 2006.
31.
Der Antrag von Herrn Prefeta wurde vom Secretary of State abgelehnt, da das Recht des Vereinigten Königreichs Herrn Prefeta nicht als Arbeitnehmer anerkenne, weil er polnischer Staatsangehöriger sei und nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
32.
Herr Prefeta erhob Klage beim First-tier Tribunal (Social Entitlement Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Sozialleistungen], Vereinigtes Königreich), das die Entscheidung des Secretary of State bestätigte. Hiergegen legte Herr Prefeta Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
33.
Vor dem vorlegenden Gericht machte Herr Prefeta im Wesentlichen geltend, dass Regulation 5(3) der Regulations von 2004 gegen Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoße.
34.
Regulation 5(3) der Regulations von 2004 habe nämlich die Staatsangehörigen der betroffenen Beitrittsländer, die im Vereinigten Königreich nicht mit einer Registrierungsbescheinigung während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten gearbeitet hätten, daran gehindert, die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 zu behalten und in den Genuss der Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zu gelangen. Diese Beschränkung könne nicht auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 gerechtfertigt werden, da diese Abweichungen von diesen Bestimmungen nicht zulasse.
35.
Nach Auffassung des Secretary of State sind die Regulations von 2004 mit der Beitrittsakte von 2003 vereinbar, die in Anhang XII Kapitel 2 Abs. 2 vorsieht, dass „[p]olnischen Staatsangehörigen, die … während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig … arbeiten und weniger als [zwölf] Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, … diese Rechte nicht gewährt [werden]“. Zu „diesen Rechten“ gehörten die nach dem Vertrag zustehenden Rechte als „Arbeitnehmer“ gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011.
36.
Das vorlegende Gericht hält die Auslegung des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 für eine komplexe und sich erstmalig stellende Frage des Unionsrechts. Unter diesen Umständen hat es zur Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit es für erforderlich gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
IV. Würdigung
37.
Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 über die Freizügigkeit den derzeitigen Mitgliedstaaten erlaubt, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme zweier Bestimmungen auszuschließen, nämlich von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ( 8 ) und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ( 9 ), wenn der Arbeitnehmer zwar dem innerstaatlichen Erfordernis der Registrierung seiner Beschäftigung verspätet nachgekommen war, jedoch noch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten als registrierter Arbeitnehmer gearbeitet hatte. Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein polnischer Staatsangehöriger Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 geltend machen kann, obwohl er zwar dem innerstaatlichen Erfordernis der Registrierung seiner Beschäftigung verspätet nachgekommen war, jedoch noch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten als registrierter Arbeitnehmer gearbeitet hatte.
38.
Da erhebliche Überschneidungen zwischen den Fragen des vorlegenden Gerichts bestehen, halte ich es für zweckmäßig, sie zusammen zu behandeln.
A. Vorbemerkungen
39.
Nach Anhang XII Kapitel 2 Nr. 1 der Beitrittsakte von 2003 gelten Art. 45 AEUV und Art. 56 Abs. 1 AEUV in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nrn. 2 bis 14 dieses Kapitels hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften zwischen Polen und den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte ( 10 ).
40.
Diese Bestimmungen sehen nämlich Ausnahmen von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie von den Bestimmungen der Richtlinie 68/360 vor, die nicht von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß Kapitel 2 Nrn. 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, soweit dies für die Anwendung dieser Nummern erforderlich ist ( 11 ).
41.
Diese Ausnahmeregelungen in Art. 45 AEUV und Art. 56 Abs. 1 AEUV über die Grundsätze der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften sind naturgemäß eng auszulegen ( 12 ).
B. Vorliegen einer Ermächtigung zum Ausschluss polnischer Staatsangehöriger von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011
42.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 1 bis 14 der Beitrittsakte von 2003 keinerlei Bezug auf die in der ersten Frage des vorlegenden Gerichts angesprochene Verordnung Nr. 492/2011 nehmen, die nach der Beitrittsakte erlassen wurde.
43.
Die Verordnung Nr. 1612/68, auf die sich diese Vorschriften ausdrücklich beziehen, wurde jedoch durch die Verordnung Nr. 492/2011 ( 13 ) aufgehoben, deren erstem Erwägungsgrund zufolge „[d]ie Verordnung … Nr. 1612/68 … mehrfach und erheblich geändert [wurde und dass es sich a]us Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt …, die genannte Verordnung zu kodifizieren“. Ich weise darauf hin, dass die Art. 1 bis 7 der beiden Verordnungen nahezu identisch sind.
44.
Hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 sieht Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 1 bis 14 der Beitrittsakte von 2003 über die Freizügigkeit ( 14 ) nur Ausnahmen von den Art. 1 bis 6 dieser Verordnung vor, die den „Zugang zur Beschäftigung“ betreffen.
45.
Daher sind, unbeschadet der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 492/2011 ( 15 ), die Verweise der betreffenden Bestimmungen auf die Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 entsprechend als Verweise auf die Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 492/2011 zu verstehen, und zwar auch bei enger Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 2003.
46.
Die anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68, insbesondere ihr Art. 7 Abs. 2 im ersten Teil Titel II („Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung“) dieser Verordnung, der vorsieht, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten „die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“ genießt, sind daher nicht Gegenstand der in Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 1 bis 14 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Ausnahmen von der Freizügigkeit.
47.
Folglich waren ab dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie gegebenenfalls Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in vollem Umfang auf polnische Arbeitnehmer ( 16 ) anwendbar, die somit von da an die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen mussten wie die inländischen Arbeitnehmer ( 17 ), da Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 1 bis 14 der Beitrittsakte von 2003 keine Ausnahme von Art. 45 AEUV und Art. 56 Abs. 1 AEUV vorgesehen hat.
48.
Dementsprechend kann der Umstand, dass Herr Prefeta dem im nationalen Recht vorgesehenen Erfordernis der Registrierung seiner Beschäftigung verspätet nachgekommen ist und noch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, es nicht rechtfertigen, dass das Vereinigte Königreich ihn von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 oder gegebenenfalls von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ausgeschlossen hat, als er die Erwerbstätigeneigenschaft besaß.
49.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 die derzeitigen Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 oder gegebenenfalls von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ausschließen, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, d. h., wenn sie eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
C. Vorliegen einer Ermächtigung zum Ausschluss polnischer Staatsangehöriger von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38
1. Vorbringen der Parteien
50.
Herr Prefeta vertritt die Auffassung, dass Art. 7 der Richtlinie 68/360 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 für den Fall, dass ein Arbeitnehmer das Pech hat, z. B. durch eine Krankheit vorübergehender Natur getroffen zu werden, vorsehen, dass er das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Staates habe, in dem er gearbeitet hat. Erstens berühre dieses Recht nicht den Grad der Öffnung des Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer, zweitens könne dieses Recht nur geltend gemacht werden, wenn dem Arbeitnehmer bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt worden sei, und drittens hindere dieses Recht einen Mitgliedstaat nicht daran, eine Regelung einzuführen, wonach bestimmte Beschäftigungen für Staatsangehörige der beitretenden Staaten verboten wären ( 18 ). Nach Ansicht von Herrn Prefeta „geben Art. 7 der Richtlinie 68/360 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, anstatt den Zugang zur Beschäftigung für einen Einzelnen zu regeln, die Bedingungen an, auf die sich ein Arbeitnehmer der [Union] in seinem Aufnahmestaat berufen kann. Diese Bedingungen können von Titel I der Verordnung Nr. 1612/68 getrennt werden. Sie ähneln nämlich im Wesentlichen den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1612/68, ‚Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung‘, insbesondere dessen Art. 7.“
51.
Nach Ansicht von Herrn Prefeta „berührt es nicht das übergeordnete Ziel der Beitrittsbeschränkungen, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 Wirkung zu verleihen“. Er meint, dass „die Beitrittsbeschränkungen einem Staat erlauben, vorübergehend die Voraussetzungen für den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt zu kontrollieren, um Störungen während des Beitrittszeitraums zu vermeiden. … Daher die Erlaubnis, von Titel I der Verordnung Nr. 1612/68 abzuweichen. … Das Recht eines Einzelnen, sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zu behalten, wenn er vorübergehend aufgehört hat zu arbeiten, ist für sich genommen kein Faktor, der den Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zu stören imstande ist, da der ‚Arbeitnehmer‘ zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbstätig ist. Daher ist es nicht notwendig, zur Erreichung des Ziels der Beitrittsbeschränkungen eine Befugnis einzuräumen, das Recht, die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten, einzuschränken.“
52.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, dass Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht vorschreibe, dass ein Einzelner, der während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten gearbeitet, aber keine Registrierungsbescheinigung als Arbeitnehmer für diesen Zeitraum erhalten habe, Zugang zum vollständigen Spektrum der Rechte und Leistungen habe, auf die ein Angehöriger eines Mitgliedstaats aufgrund seiner Erwerbstätigeneigenschaft Anspruch erheben könne. Darüber hinaus verlange diese Akte auch nicht, dass einem Einzelnen gestattet werde, die Gesamtheit dieser Rechte zu genießen, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Registrierungsbescheinigung als Arbeitnehmer besitze, nicht aber im Besitz dieser Bescheinigung für den vollen Erwerbszeitraum sei.
53.
Hätte – so die Regierung des Vereinigten Königreichs – ein polnischer Staatsangehöriger, der wie Herr Prefeta nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten registriert gearbeitet habe, Zugang zum vollständigen Spektrum der Rechte und Leistungen, die die Angehörigen eines Mitgliedstaats aufgrund ihrer Erwerbstätigeneigenschaft genössen, würde die Präzisierung in Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003, wonach ein Einzelner für einen Zeitraum von zwölf Monaten zugelassen gewesen sein muss, um in den Genuss dieser Rechte zu kommen, überflüssig. Desgleichen würde dies die Erreichung der Ziele gefährden, die mit der Registrierungspflicht verfolgt würden, die zum einen darauf gerichtet seien, dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, die Voraussetzungen für den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt zu beurteilen, um festzustellen, ob weitere Maßnahmen erforderlich seien, und zum anderen, die Angehörigen der Beitrittsstaaten zu ermutigen, ihren Status zu legalisieren und zur formellen Wirtschaft beizutragen ( 19 ).
54.
Die Kommission ist der Ansicht, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer eines Beitrittsstaats sich auf Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/38 habe berufen können, das Vereinigte Königreich gehindert gewesen sei, den durch die Regulations von 2004 vorgesehenen Ausnahmen in ihrem Kern Wirkung zu verleihen, die das Ziel hätten, den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt zu begrenzen, indem sie das Recht wirtschaftlich inaktiver Angehöriger eines Beitrittsstaats, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung zu suchen, beschränkten. Jedoch könne, was Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 betreffe, Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 nicht als Grundlage für eine Beschränkung des Rechts dienen, die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten, da diese Vorschrift inhaltlich nicht mit den britischen Maßnahmen zur Regulierung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zusammenhänge ( 20 ).
2. Die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38
55.
Es ist festzustellen, dass Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 1 bis 14 der Beitrittsakte von 2003 nicht auf die Richtlinie 2004/38 ( 21 ) Bezug nimmt, deren Erlass und Inkrafttreten später erfolgte.
56.
Anhang XII Kapitel 2 Nr. 9 der Beitrittsakte von 2003 sieht allerdings vor, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten von den Vorschriften der Richtlinie 68/360, die nicht von den Vorschriften der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung insbesondere gemäß Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 ( 22 ) der Beitrittsakte von 2003 aufgeschoben wird, abweichen können.
57.
Der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 68/360 ( 23 ) ist aber dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 im Wesentlichen sehr ähnlich. Diese beiden Vorschriften sehen nämlich die Umstände vor, unter denen ein Unionsbürger, der nicht länger als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwerbstätig ist, die Erwerbstätigeneigenschaft behält.
58.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ( 24 ), in ihrem Kommentar zu Art. 8 Abs. 7 (nunmehr Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38) angab, dass die in Rede stehenden Vorschriften ( 25 )„im Wesentlichen bestimmte Vorschriften der Richtlinie [68/360] übernehmen/sie zugleich präzisieren und dabei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft beim Ausscheiden aus der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Text aufnehmen“.
59.
Daher bin ich der Ansicht, dass ungeachtet der Tatsache, dass Anhang XII Kapitel 2 Nr. 9 der Beitrittsakte von 2003 nicht ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 Bezug nimmt, zu prüfen ist, ob die letztgenannte Vorschrift nicht von denjenigen der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 getrennt werden kann, deren Anwendung nach Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben ist, und in welchem Umfang es gegebenenfalls erforderlich ist, von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift der Beitrittsakte von 2003 abzuweichen ( 26 ).
3. Kann Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68, die den Zugang zur Beschäftigung betreffen, getrennt werden?
60.
Im Urteil vom 21. Februar 2013, N. (C‑46/12, EU:C:2013:97, Rn. 47), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „[d]ie Definition des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ im Sinne von Art. 45 AEUV … die dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer selbst innewohnende Einschränkung [ausdrückt], dass die Vorteile, die das Unionsrecht mit dieser Freiheit gewährt, nur von Personen in Anspruch genommen werden können, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis wirklich ausüben oder ernsthaft ausüben wollen“ ( 27 ).
61.
Obwohl Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Überschrift trägt „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“, sieht sein Abs. 3 eine nicht erschöpfende Aufzählung ( 28 ) der Umstände vor, unter denen einem Unionsbürger, der aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen entstehen, z. B. unfreiwillige Arbeitslosigkeit und vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls, keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr ausübt, neben dem damit verbundenen Aufenthaltsrecht, seine Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, insbesondere im Hinblick darauf, dass er Zugang zu einer neuen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhält ( 29 ).
62.
Die Möglichkeit für einen Unionsbürger ( 30 ), die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten, ist somit an den Nachweis gebunden, dass er zur Verfügung steht oder fähig ist zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und damit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt binnen angemessener Frist. Ich weise darauf hin, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit betrifft und dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Richtlinie verlangt, dass der Arbeitnehmer dem zuständigen Arbeitsamt als Arbeitsuchender zur Verfügung steht.
63.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass sich Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auf Fälle bezieht, in denen die Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt vorstellbar ist, was bedeutet, dass diese Vorschrift nicht von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 ( 31 ), die den Zugang zu Beschäftigung regeln, getrennt werden kann.
4. Inwieweit ist es erforderlich, von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 zum Zweck der Anwendung von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 abzuweichen?
64.
Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 schreibt keine besondere Voraussetzung bezüglich der Dauer der von dem Unionsbürger ausgeübten Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vor, die erforderlich wäre, um die Arbeitnehmereigenschaft zu behalten. Es genügt, dass der Unionsbürger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen ( 32 ).
65.
Dagegen schreibt Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 hinsichtlich der Dauer der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger eine „mehr als einjährige …“ Ausübung vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 Buchst. c vor, dass dem Unionsbürger bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten bleibt.
66.
Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 1 der Beitrittsakte von 2003 sieht im Wesentlichen vor, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 abweichen können, indem sie nationale Maßnahmen erlassen, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 dieser Akte beschränkt oder qualifiziert diese Möglichkeit, indem er im Wesentlichen vorsieht, dass polnische Staatsangehörige, die für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, nach dem Beitritt Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats haben. Ferner bestätigt Unterabs. 4 ( 33 ), dass polnischen Staatsangehörigen, die rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat während eines Zeitraums arbeiten, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, und weniger als zwölf Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, diese Rechte nicht gewährt werden (Hervorhebung nur hier).
67.
Nach Auffassung des Gerichtshofs soll mit Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 verhindert werden, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten ( 34 ). Weiterhin verbieten – so der Gerichtshof weiter – die Art. 56 und 57 AEUV ( 35 ) nicht, dass ein Mitgliedstaat während der in Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht ( 36 ).
68.
Ich bin daher der Auffassung, dass mit den Bestimmungen von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 eine Sonderregelung eingeführt ( 37 ) wird, die den derzeitigen Mitgliedstaaten ermöglicht, den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihrem Arbeitsmarkt zu regeln.
69.
Somit ergibt sich aus Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 und 4 klar, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt zwei kumulativen Voraussetzungen unterwerfen können, nämlich erstens der Verpflichtung, zu diesem Arbeitsmarkt zugelassen zu sein und zweitens, nach Zulassung auf dem Arbeitsmarkt, der Verpflichtung, dort während eines ununterbrochenen Zeitraums von wenigstens zwölf Monaten zu arbeiten. Aus dem Wortlaut von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 der Beitrittsakte von 2003 ergibt sich nämlich, dass ein polnischer Staatsangehöriger während eines Zeitraums von zwölf Monaten zum Arbeitsmarkt zugelassen sein muss, was meines Erachtens bedeutet, dass die geleistete Arbeit nach der Zulassung erfolgen muss.
70.
Meiner Meinung nach setzt der Begriff „zugelassen“ zwangsläufig eine Handlung eines Dritten gegenüber dem betroffenen Bürger voraus oder impliziert diese. Es reicht nicht aus, dass dieser arbeitet. Der betreffende Bürger muss dazu zugelassen sein. Dies setzt daher ein Verfahren voraus, das die Zulassung oder den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt, wie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C‑307/09 bis C‑309/09, EU:C:2011:64), ergangen ist oder ein Registrierungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ( 38 ).
71.
Unter diesen Umständen ( 39 ) haben polnische Staatsangehörige nur nach Erfüllung der beiden genannten kumulativen Voraussetzungen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß den Art. 45 und 56 AEUV. Folglich sind polnische Staatsangehörige, die zum Arbeitsmarkt zugelassen worden sind, aber vor Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten ( 40 ) nach dieser Zulassung aufgehört haben zu arbeiten und jene, die mehr als zwölf Monate gearbeitet haben, ohne dass sie hierzu zugelassen worden waren, in der gleichen Situation wie jene, die eine Beschäftigung suchen, ohne in einem derzeitigen Mitgliedstaat jemals gearbeitet zu haben.
72.
Könnte nämlich ein polnischer Staatsangehöriger, der für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten zum Arbeitsmarkt zugelassen ist oder der länger als zwölf Monate gearbeitet hat ohne dort zugelassen worden zu sein, in den Genuss der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und somit gemäß den Art. 45 und 56 AEUV in den Genuss des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt der derzeitigen Mitgliedstaaten gelangen, liefe dies dem Wortlaut von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 und 4 der Beitrittsakte von 2003 zuwider und würde die Zielsetzung dieser Bestimmungen konterkarieren ( 41 ).
73.
Infolgedessen bin ich der Ansicht, dass es zur Anwendung von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 erforderlich ist, von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 abzuweichen, indem während der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit gefordert wird, dass polnische Staatsangehörige zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen sind, und zwar während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach dieser Zulassung ( 42 ).
74.
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 die derzeitigen Mitgliedstaaten ermächtigte, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer zwar dem im nationalen Recht vorgesehenen Erfordernis der Registrierung seiner Beschäftigung nachgekommen war, jedoch seit Erfüllung dieser Formalität noch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten gearbeitet hatte. Unter solchen Umständen können sich polnische Staatsangehörige nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 berufen.
V. Ergebnis
75.
In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Berufungskammer für Verwaltungssachen], Vereinigtes Königreich) wie folgt zu antworten:
Anhang XII der Akte von 2003 über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ermächtigte die derzeitigen Mitgliedstaaten nicht, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft oder gegebenenfalls von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union auszuschließen, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, d. h., wenn sie eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 ermächtigte die derzeitigen Mitgliedstaaten, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG auszuschließen, wenn die Arbeitnehmer zwar dem im nationalen Recht vorgesehenen Erfordernis der Registrierung ihrer Beschäftigung nachgekommen waren, jedoch seit Erfüllung dieser Formalität noch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten gearbeitet hatten. Unter diesen Umständen können polnische Staatsangehörige sich nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 berufen.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2003, L 236, S. 33.
( 3 ) ABl. 2011, L 141, S. 1.
( 4 ) ABl. 2004, L 158, S. 77.
( 5 ) Siehe Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
( 6 ) Nämlich die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.
( 7 ) Diese Beschränkungen waren ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 vorgesehen. Allerdings ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass das Vereinigte Königreich der Kommission mit Schreiben vom 8. April 2009 seine Absicht mitteilte, die Anwendung seiner nationalen Ausnahmeregelungen um weitere zwei Jahre (d. h. bis zum 30. April 2011) zu verlängern, wobei es die Vorschrift gemäß Anhang XII Kapitel 2 Nr. 5 der Beitrittsakte von 2003 anwandte. In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verlängerung Gegenstand einer Klage vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs sei. In ihren schriftlichen Erklärungen weist die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf hin, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verlängerung gegenwärtig vor dem Court of Appeal (Berufungsgericht, Vereinigtes Königreich) in der Rechtssache Gubeladze/Secretary of State for Work and Pensions anhängig sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs bestätigt, dass der Court of Appeal (Berufungsgericht) sein Urteil in dieser Rechtssache am 7. November 2017 verkündet habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass die Ausweitung der Vorschriften zur Registrierung von Arbeitnehmern durch das Vereinigte Königreich unverhältnismäßig und folglich mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass sie Rechtsmittel vor dem Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) eingelegt habe.
( 8 ) Die ein Diskriminierungsverbot im Hinblick auf soziale und steuerliche Vergünstigungen enthält.
( 9 ) Die die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft und das entsprechende Aufenthaltsrecht betrifft.
( 10 ) In Rn. 24 des Urteils vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C‑307/09 bis C‑309/09, EU:C:2011:64), hat der Gerichtshof entschieden, dass „sich die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV nicht mehr stellt, wenn diese Regelung durch eine der in Art. 24 der Beitrittsakte von 2003 bezeichneten Übergangsmaßnahmen, im vorliegenden Fall die des Kapitels 2 Nr. 2 des Anhangs XII dieser Akte, gerechtfertigt ist“.
( 11 ) Siehe insbesondere Anhang XII Kapitel 2 Nr. 9 der Beitrittsakte von 2003.
( 12 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 23. März 1983, Peskeloglou (77/82, EU:C:1983:92, Rn. 12), und vom 3. Dezember 1998, KappAhl (C‑233/97, EU:C:1998:585, Rn. 18). In Rn. 18 des Urteils vom 3. Dezember 1998, KappAhl (C‑233/97, EU:C:1998:585), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „die durch die Beitrittsakte zugelassenen Abweichungen von den Vorschriften des Vertrages im Hinblick auf eine leichtere Verwirklichung der Ziele des Vertrages und eine vollständige Anwendung seiner Vorschriften auszulegen [sind]“. In Rn. 33 des Urteils vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271), hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]ie Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats … im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des [Unionsrechts] auf diesen Staat [beruht], wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind“.
( 13 ) Siehe Art. 41 der Verordnung Nr. 492/2011.
( 14 ) Insbesondere die Nrn. 2 bis 5 sowie 7 und 8.
( 15 ) Vgl. Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
( 16 ) Dies bedeutet, dass Herr Prefeta während des gesamten Zeitraums, in dem er tatsächlich im Vereinigten Königreich gearbeitet hat und dort somit die Erwerbstätigeneigenschaft innehatte, d. h. zwischen dem 7. Juli 2009 und dem 11. März 2011, Anspruch auf die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer hatte.
( 17 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland (305/87, EU:C:1989:218, Rn. 15 und 16).
( 18 ) Nach Ansicht von Herrn Prefeta „[ist] dies darauf zurückzuführen, dass ein Staat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Angehöriger eines Beitrittsstaats zwölf Monate als Arbeitnehmer gearbeitet hat, seinen ständigen Zugang zum Arbeitsmarkt kontrollieren konnte. Hätte z. B. Herr Prefeta eine neue Beschäftigung angenommen, hätte er sie bei den Behörden des Vereinigten Königreichs registrieren lassen müssen, eine Voraussetzung, die andernfalls nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 verboten gewesen wäre“.
( 19 ) Hätten diese Staatsangehörigen nur eine einzige Zulassungsbescheinigung zum Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs benötigt, um Anspruch auf Sozialhilfe zu erwerben, hätte dies der Regierung des Vereinigten Königreichs zufolge die Belastungen für das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats vergrößert und diese Staatsangehörigen nicht ermutigt, die Zulassungsbescheinigung aktuell zu halten. Es sei daher nötig, sich für jede spezifische Beschäftigung zu registrieren.
( 20 ) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich betreffend den Anwendungsbereich der auf Arbeitnehmer eines Beitrittsstaats anwendbaren Ausnahmeregelungen, u. a. die Ausnahme Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, eröffnet habe. Dieses Verfahren habe jedoch nicht zu einer Anrufung des Gerichtshofs geführt, da die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass nach Aufhebung dieser nationalen Maßnahmen am 1. Mai 2011 eine Klage gegenstandslos geworden sei.
( 21 ) Insbesondere nicht auf den in der ersten Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts angesprochenen Art. 7 Abs. 3.
( 22 ) Auch wenn in Nr. 9 auch die ihr vorangehenden Nrn. 3, 4, 5, 7 und 8 genannt werden, bin ich der Ansicht, dass nur die Bestimmungen der Nr. 2, die es den derzeitigen Mitgliedstaaten gestattet, das Zugangsrecht polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu beschränken, im Ausgangsverfahren unmittelbar einschlägig sind.
( 23 ) Nach ihrem Art. 7 Abs. 1 führt nämlich der Umstand, dass der Inhaber eines Aufenthaltsrechts zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, der Staatangehöriger eines Mitgliedstaats ist, in einem anderen Mitgliedstaat infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und Letzteres ordnungsgemäß bestätigt wird, nicht zum Entzug der gemäß Art. 4 dieser Richtlinie erteilten Aufenthaltserlaubnis. Darüber hinaus kann nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 68/360 bei der ersten Verlängerung die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt werden, darf jedoch nicht weniger als zwölf Monate betragen, wenn der Arbeitnehmer sich seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Aufnahmemitgliedstaat befindet. Urteil vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C‑171/91, EU:C:1993:215, Rn. 10).
( 24 ) KOM(2001) 257 final (ABl. 2001, C 270 E, S. 150), vorgelegt von der Kommission am 29. Juni 2001.
( 25 ) Nämlich Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38.
( 26 ) Es ist daran zu erinnern, dass Art. 45 AEUV den Angehörigen der Mitgliedstaaten ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten gewährt, um dort (siehe Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV) eine Beschäftigung auszuüben oder zu suchen. Urteil vom 26. Mai 1993, Tsiotras (C‑171/91, EU:C:1993:215, Rn. 8). Vgl. auch Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C‑292/89, EU:C:1991:80, Rn. 14), das sich nicht nur auf Art. 45 Abs. 3 AEUV, sondern auch auf die Art. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1612/68 bezieht. Dieses Aufenthaltsrecht wohnt nämlich dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union inne.
( 27 ) Hervorhebung nur hier. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C‑507/12, EU:C:2014:2007). Wie sich aus den Rn. 28, 40 und 41 dieses Urteils ergibt, „[erfasst] Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht ausdrücklich die Situation einer Frau …, die sich wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes in einer besonderen Lage befindet“. Dennoch „[ist d]ie Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraums aufzugeben, … aber grundsätzlich nicht geeignet, ihr die ,Arbeitnehmereigenschaft` im Sinne von Art. 45 AEUV abzusprechen“. „Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri (C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 50), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass „[i]n Bezug auf Inhaftierte, die vor der Haft eine Beschäftigung ausgeübt haben, … der Umstand, dass der Betroffene während seiner Haft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hat, nicht grundsätzlich [bedeutet], dass er während dieser Zeit nicht weiterhin in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet“; Hervorhebung nur hier.
( 28 ) Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C‑507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 31 und 38), sowie meine Schlussanträge vom 26. Juli 2017 in der Rechtssache Gusa (C‑442/16, EU:C:2017:607, Nr. 72).
( 29 ) Vgl. meine Schlussanträge vom 26. Juli 2017 in der Rechtssache Gusa (C‑442/16, EU:C:2017:607, Nr. 77). Im Jahr 1964 hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass Art. 45 AEUV sowie die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zu jener Zeit „… ihren Schutz nicht auf die tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer beschränken, sondern ihn vernünftigerweise auch auf solche Personen erstrecken [wollten], die ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben haben und von denen angenommen werden kann, dass sie ein neues eingehen werden“; Hervorhebung nur hier. Vgl. Urteil vom 19. März 1964, Unger (75/63, EU:C:1964:19).
( 30 ) Der keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr ausübt.
( 31 ) Dies vorausgeschickt, bin ich der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auch weder von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 noch von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 getrennt werden kann. Unter der Voraussetzung, dass eine Person ihre Erwerbstätigeneigenschaft behält, genießt sie nämlich die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 32), hat der Gerichtshof entschieden, dass Unionsbürger, die die Erwerbstätigeneigenschaft auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 behalten haben, Anspruch auf Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt haben.
( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 33 ) Daher bin ich der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber keinen Zweifel an der Auslegung lässt, indem er sowohl im dritten Unterabsatz als auch im vierten Unterabsatz von Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003 auf eine Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten Bezug nimmt.
( 34 ) Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C‑307/09 bis C‑309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Rn. 26 dieses Urteils heißt es, dass „Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 insoweit eine Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer [vorsieht], als die Anwendbarkeit der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 auf polnische Staatsangehörige übergangsweise ausgesetzt wird. Nach dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten nämlich in einem Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Union, nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen an, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Dort ist ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Union weiter anwenden können.“
( 35 ) Meines Erachtens gilt diese Argumentation auch für Art. 45 AEUV, betrachtet man den engen Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und Art. 56 AEUV in Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 der Beitrittsakte von 2003.
( 36 ) Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C‑307/09 bis C‑309/09, EU:C:2011:64, Rn. 41). Vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2015, Martin Meat (C‑586/13, EU:C:2015:405, Rn. 23 bis 26).
( 37 ) Und umschrieben.
( 38 ) Ich weise darauf hin, dass nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf schließen lässt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Registrierungssystem belastender wäre als ein Erlaubnissystem.
( 39 ) In denen ein derzeitiger Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 Gebrauch gemacht hat, die Freizügigkeit zu beschränken.
( 40 ) Entweder aus den in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 aufgeführten Gründen oder weil sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen haben. Vgl. Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 der Beitrittsakte von 2003.
( 41 ) Vgl. Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge.
( 42 ) Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit, insbesondere durch den Erlass der Regulations von 2004 Gebrauch gemacht hat, die ein auf die acht genannten Beitrittsstaaten anwendbares Registrierungssystem vorsahen. Vgl. Nrn. 17 und 19 der vorliegenden Schlussanträge. Nach Regulation 2(4) der Regulations von 2004 ist ein polnischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig im Vereinigten Königreich während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten namentlich nach dem Beitritt arbeitet, nicht mehr zur Registrierung verpflichtet. Darüber hinaus begrenzt Regulation 5(3) der Regulations von 2004 die Möglichkeit für einen der Registrierung unterworfenen Arbeitnehmer, die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten.
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