14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/22
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de A Coruña (Spanien), eingereicht am 4. Januar 2016 — Abanca Corporación Bancaria, S.A./María Isabel Vázquez Rosende
(Rechtssache C-1/16)
(2016/C 098/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de A Coruña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Abanca Corporación Bancaria, S.A.
Berufungsbeklagte: María Isabel Vázquez Rosende
Vorlagefragen
1.
Können die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionswirkungen infolge der Nichtigerklärung einer in einem Darlehensvertrag verwendeten missbräuchlichen Mindestzinssatzklausel nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf einen späteren Zeitpunkt zurückwirken?
2.
Ist das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel ein autonomer unionsrechtlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist?
3.
Falls ja: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den guten Glauben der Betroffenen feststellen zu können?
4.
Ist jedenfalls die Auslegung des Begriffs des guten Glaubens der Betroffenen in dem Sinne mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar, dass das Handeln des Gewerbetreibenden, der beim Abfassen des Vertrags die fehlende Transparenz herbeigeführt hat, die für die Missbräuchlichkeit der Klausel entscheidend war, gutgläubig sein kann?
5.
Ist die Auslegung des Begriffs des guten Glaubens der Betroffenen in dem Sinne mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar, dass der gute Glaube des Gewerbetreibenden abstrakt beurteilt werden kann, oder muss er im Gegenteil anhand des Handelns des Gewerbetreibenden beim konkreten Vertragsschluss beurteilt werden?
6.
Handelt es sich bei der Gefahr schwerwiegender Störungen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung einer missbräuchlichen Klausel um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist?
7.
Falls ja: Welche Kriterien sind zu berücksichtigen?
8.
Ist es jedenfalls bei der Beurteilung der Gefahr schwerwiegender Störungen mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren, dass nur die Gefahr berücksichtigt wird, die für den Gewerbetreibenden entstehen kann, oder ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der den Verbrauchern infolge der nicht vollständigen Rückerstattung der aufgrund der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge entsteht?
9.
Ist die Gefahr einer schwerwiegenden Störung mit Folgen für die Wirtschaftsverfassung im Falle der Erhebung einer Individualklage eines Verbrauchers nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 nur anhand der wirtschaftlichen Folgen dieser Klage im konkreten Fall oder anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen einer potenziellen Erhebung von Individualklagen durch eine große Zahl von Verbrauchern zu beurteilen?
(1) ABl. L 95, S. 29.
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