18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/7
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 4. Januar 2016 — Lucio Cesare Aquino/Belgische Staat
(Rechtssache C-3/16)
(2016/C 136/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lucio Cesare Aquino
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1.
Ist im Hinblick auf die Anwendung der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Köbler (Urteil vom 30. September 2003, C-224/01) (1) und Traghetti del Mediterraneo (Urteil vom 13. Juni 2006, C-173/03) (2) entwickelten Rechtsprechung zur staatlichen Haftung für fehlerhafte Handlungen von Gerichten, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht verbunden ist, als letztinstanzliches Gericht ein Gericht anzusehen, dessen Entscheidung im Rahmen einer Kassationsbeschwerde nicht überprüft wird, weil in Anwendung einer nationalen Regel des Verfahrensrechts unwiderleglich vermutet wird, dass der Beschwerdeführer, der im Kassationsverfahren einen Schriftsatz eingereicht hat, die Kassationsbeschwerde zurückgenommen hat?
2.
Ist es — auch im Licht der Art. 47 Abs. 2 und 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) — mit Art. 267 Abs. 3 AEUV vereinbar, dass ein nationales Gericht, das nach dieser Vertragsbestimmung verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, einen darauf gerichteten Antrag allein deshalb ablehnt, weil der Antrag in einem Schriftsatz gestellt wird, der nach dem anwendbaren Verfahrensrecht aufgrund seiner verspäteten Einreichung nicht zu berücksichtigen ist?
3.
Ist in einem Fall, in dem das höchste ordentliche Gericht nicht auf einen Antrag eingeht, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, anzunehmen, dass — auch im Licht der Art. 47 Abs. 2 und 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — ein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegt, wenn dieses Gericht den Antrag allein mit der Begründung ablehnt, dass die Frage nicht gestellt werde, „[d]a das Vorbringen wegen eines dem Verfahren vor dem Hof eigenen Grundes unzulässig ist“?
(1) EU:C:2003:513.
(2) EU:C:2006:391.
(3) ABl. 2000, C 364, S. 1.
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