4.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/9
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo (Spanien), eingereicht am 6. Januar 2016 — Banco Popular Español S.A. und PL Salvador, S.A.R.L./María Rita Giraldez Villar und Modesto Martínez Baz
(Rechtssache C-7/16)
(2016/C 118/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerinnen: Banco Popular Español S.A. und PL Salvador, S.A.R.L.
Antragsgegner: María Rita Giraldez Villar und Modesto Martínez Baz
Vorlagefragen
1.
Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Licht der Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) dahin auszulegen, dass sie einer richterlichen Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung eines Mitgliedstaats wie Art. 1535 des spanischen Código Civil entgegensteht, die seine Anwendung auf das Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Urteils beschränkt und seiner Anwendung im Vollstreckungsverfahren nach Erlass eines Urteils oder nach Ablauf der betreffenden Frist, ohne dass dem Antrag entgegengetreten wurde — und ohne dass die Forderung des Gläubigers in der Zwischenzeit vollständig erfüllt wurde — entgegensteht?
2.
Stehen die in der ersten Frage angeführten Bestimmungen der Europäischen Union einer innerstaatlichen Vorschrift wie Art. 1535 des spanischen Código Civil entgegen, die die Abtretung einer streitbefangenen Forderung, die ein Gewerbetreibender gegen einen Verbraucher hat, an einen Dritten ermöglicht, ohne dass die Abtretung selbst, ihr Rechtstitel oder ihr Rechtsgrund dem genannten Verbraucher in beweiskräftiger Form mitgeteilt werden müssen und ohne dass es erforderlich ist, durch Vorlage von Unterlagen (jedenfalls) den genauen Preis, zu dem die Forderung erworben wurde, unter Angabe des vorgenommenen Nachlasses oder Abzugs mitzuteilen?
3.
Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77) (3), dahin zu verstehen, dass das nationale Gericht zur Erreichung des Ziels der in der ersten Frage genannten Richtlinie im Licht der Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bestimmungen des nationalen Rechts wie Art. 1535 des spanischen Código Civil, der die Ausübung des Ablösungsrechts für streitbefangene Forderungen in dem Verfahren, in dem die abgetretene Forderung vollstreckt wird, ausschließt und dem Verbraucher aufbürdet, innerhalb einer Ausschlussfrist von neun Tagen nach der Anzeige der Abtretung ein neues Erkenntnisverfahren mit den sich daraus ergebenden Kosten (Rechtsanwalt, Prozessbevollmächtigter, Gerichtsgebühren, Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn der Abtretungsempfänger keinen Sitz in Spanien hat …) gegen den neuen Inhaber der abgetretenen Forderung einzuleiten, um das Ablösungsrecht ausüben zu können, unangewendet lassen muss?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) ABl. 2000, C 364, S. 1.
(3) EU:C:1978:49.
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